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Ohne Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft über die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Eigentümer nicht unmittelbar gerichtlich vorgehen, um zum Beispiel einen Beschluss der Gemeinschaft ersetzen zu lassen. Das selbstständige Beweisverfahren stellt aber kein solches unmittelbares gerichtliches Geltendmachen eines Anspruchs dar, für welches mangels Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
LG München I, AZ: 1 T 10029/16, 25.07.2016
Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein.

Somit beginnt die die Verjährung mit jeder erstmaligen Veräußerung einer Eigentumswohnung durch den teilenden Wohnungseigentümer von Neuem zu laufen.

Die Gemeinschaft kann das Gemeinschaftseigentum betreffende Ansprüche an sich ziehen.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 171/15, 12.05.2016
Der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kann Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben.

Ein solcher Immobilienerwerb berührt nicht die sachenrechtliche Grundlage der Eigentümergemeinschaft, denn durch ihn entsteht nicht Gemeinschaftseigentum, sondern in das Verwaltungsvermögen des Verbands fallendes Verbandseigentum.

Die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Erwerb von Miteigentum nach Bruchteilen (hier an Teileigentum), § 1008 BGB, ist nicht anders zu beurteilen als die Fähigkeit zum Erwerb des Vollrechts selbst.
OLG München, AZ: 34 Wx 73/15, 11.05.2016
Ein in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenes generelles Katzen- und Hundehaltungsverbot ist Mietern gegenüber unwirksam. Eine derartige Verabredung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.
AG Hannover, AZ: 541 C 3858/15, 28.04.2016
Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein.
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 191/15, 08.04.2016
Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen (vgl. BGH, V ZR 9/14).
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 635/14, 14.03.2016
Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum, da die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.

Wird ein unzulässiger Maßstab beschlossen, macht dies den Beschluss aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar

Eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostentragungsregelung für eine Maßnahme der Instandhaltung im Einzelfall kann gem. § 16 Abs. 4 WEG grundsätzlich beschlossen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/15, 10.03.2016
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 49/15, 25.02.2016
Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dar.

Eine Belegung mit max. 8 erwachsenen Personen bei 92 qm stellt noch keine Überbelegung und damit eine Überanspruchung des Gemeinschaftseigentums und damit eine Beeinträchtigung nach § 14 WEG nicht dar.
AG Laufen i. OB, AZ: 2 C 565/15, 04.02.2016
Die Veränderung einer vorhandenen gärtnerischen Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks ist regelmäßig eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums und damit eine bauliche Veränderung, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat.

Die ersatzlose Fällung einer 90-jährigen, 28 m hohen Roteiche stellt eine solche bauliche Veränderung dar.
LG Berlin I, AZ: 53 S 69/15, 02.02.2016
Auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 161/11). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Ein Kostenerstattungsanspruch folgt nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
LG München I, AZ: 1 S 12786/15, 01.02.2016
§ 13 Abs. 2 WEG begründet kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99).
LG Hamburg, AZ: 318 S 9/15, 28.10.2015
Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bzgl. des Eigentums am Sondereigentum und bzgl. des Anteils am Gemeinschaftseigentum (BGH NJW 1985, 1551). Das heißt, sofern die Eigentümer nicht ausdrücklich jemanden zur Abnahme ermächtigt haben, bleibt es bei dieser Berechtigung des einzelnen Eigentümers.

Aus § 10 Abs. 6 WEG lässt sich nicht isoliert die Befugnis der WEG entnehmen, die Abnahme eines einzelnen Werkes zu genehmigen, ohne hierfür zuvor einen Beschluss gefasst zu haben.
OLG München, AZ: 9 U 1995/14, 26.10.2015
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrem Gemeinschaftseigentum dem Grundstücksnachbarn die unentgeltliche Verlegung von Versorgungsleitungen gestattet, ist ein Beseitigungsanspruch verwirkt, wenn dieser erst nach Jahren ausgeübt wird.

Einen 12 Jahre alter Duldungsbeschluss der Gemeinschaft müssen sich die Sonderrechtsnachfolger zurechnen lassen, da sie mit Erwerb des Sondereigentums diesem Beschluss konkludent zugestimmt haben.
LG Dortmund, AZ: 1 S 464/14, 20.10.2015
Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/14, 25.09.2015
Eine Heizungsanlage ist auch dann zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn sie nur der Beheizung der Wohnungen von zwei Eigentümern dient.

Eine in der Teilungserklärung enthaltene nichtige Zuweisung von Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum kann im Einzelfall in eine Regelung umgedeutet werden, welche die Instandhaltungspflicht für die Gebäudeteile den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt.
AG Berlin-Wedding, AZ: 6a C 112/15, 23.09.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine Beschlusskompetenz bzgl. der Abnahme eines Werkes. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nur die gemeinschaftliche Durchsetzung eines auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch beschließen.
AG München, AZ: 481 C 8691/15, 04.09.2015
Der Rückbau der rechtswidrigen baulichen Änderungen fällt nicht in die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer, sondern obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam auf Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

Die Beseitigung der baulichen Veränderungen ist eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, die als Verwaltungsmaßnahme in die gemeinschaftliche Zuständigkeit und nicht in die des einzelnen Wohnungseigentümer fällt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
Die Wohnungseigentümer können wirksam mehrheitlich im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 15 Abs. 2 WEG über das Verbot der Installation von Parabolantennen auf Gemeinschaftseigentum beschließen.

Es genügt eine mediale Grundversorgung über eine Gemeinschaftsantenne, es gibt keinen Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter von einzelnen Wohnungseigentümern gewünschter Sender.
LG Hamburg, AZ: 318 S 145/14, 05.08.2015
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