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Das Verfahren über die Anfechtung der Bestellung eines WEG-Verwalters ist gem. § 148 ZPO auszusetzen, wenn der Verwalter in einer weiteren Versammlung erneut gewählt wird.

Mit der Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses eines Verwalters kann der Kläger nur erreichen, dass der Verwalter sein Amt nicht mehr ausüben kann.

Bis zur Ungültigerklärung ist dieser neue Beschluss (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig, denn durch das Anfechtungsvefahren wird er nicht suspendiert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S171/18, 26.08.2019
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerverammlung dürfen Rechtsanwälte und Architekten als Berater der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung nicht zugegen sein.

Da der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Ausprägung des Prinzips der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, handelt es sich insoweit nicht lediglich um ein Individualrecht, sondern um ein altruistisches Mitgliedschaftsrecht, welches der gesamten Gemeinschaft zukommt und welches keine eigene Betroffenheit erfordert.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 18/19, 12.08.2019
Drei Vergleichsangebote sind bei höheren Investitionen Pflicht.

Zu den Grenzen der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Erwerber einer Eigentumswohnung muss nicht die Kosten für die Verwalterzustimmung tragen.

Zusatzvergütungen einer Hausverwaltung müssen der Höhe nach festgelegt sein und dürfen nicht unangemessen hoch sein. Sie dürfen auch nicht für den Aufgabenkreis nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG verlangt werden.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/18, 25.07.2019
Ist die Zustimmung der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich, sieht das Gesetz einen auf Erteilung der Zustimmung gerichteten Anspruch und damit auch einen Anspruch, die zur Beschlussfassung erforderliche Willenserklärung in Form einer Ja-Stimme abzugeben, nicht vor.

Auch die zunehmend spürbaren Auswirkungen des Klimawandels rechtfertigen es nicht, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Klimagerätes auf einem Satteldach dulden müssen, wenn auch die Verwendung von Innenklimageräten möglich ist.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 122/18, 23.07.2019
Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages vorzunehmen.

Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt.

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird, wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu schließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 278/17, 05.07.2019
Die Formulierung eines Beschlusses, wonach die Verwaltung die Auswahl des nach Kostenvoranschlag zu beauftragenden Gutachters ,,im Benehmen" mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates übernimmt, ist nicht klar verständlich.

Ein Beschluss, dass bei Vorliegen mehrerer Vorschläge der Handwerkskammer für die Benennung eines Sachverständigen die Verwaltung nach Kostenvoranschlag die Auswahl des zu beauftragenden Gutachters übernimmt, stellt eine unzulässige Delegierung dar.

Ein Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er den Grundbeschluss, der keine Kosten verursacht, mit der Beschlussanfechtungsklage angreift, den darauffolgenden Ausführungsbeschsuss, der zu erheblichen Sanierungskosten führt, aber unbeanstandet lässt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/18, 18.06.2019
Hat ein Wohnungseigentümer wegen eines Einladungsmangels des Verwalters eine Anfechtungsklage erfolgreich erhoben, entspricht eine Entlastung des Verwalters auch dann nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Gericht von der Regelung, dem Verwalter die Kosten gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Parkplatzregelung dahingehend beschließen, dass einzelnen Wohnungseigentümern durch ein transparentes Losverfahren ein Stellplatz für den Zeitraum von max. 1 Jahr zugewiesen wird, wenn sichergestellt ist, dass die nicht berücksichtigten Wohnungseigentümer nach Ablauf des Jahres automatisch in den Genuss eines Stellplatzes kommen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/19, 05.06.2019
Die erforderliche rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung ist nur dann gegeben, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Unterschiedsbetrag der Kontostände vom Beginn und Ende des Abrechnungszeitraumes übereinstimmt.

Es ist nicht erforderlich, dass Entnahmen vom Rücklagenkonto zunächst dem Hausgeldkonto als Einnahme zugebucht werden müssen.

Die Darstellung von Zusatzhonoraren unter "Sonstiges" schadet nicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 49/18, 24.05.2019
Ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 242 BGB kann nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil der klagende Wohnungseigentümer seine Einwendungen nicht bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vorgebracht hat.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen auszuweisen.
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Eigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist.

Die Entlastung des Verwalters ist anfechtbar, wenn die Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 57/18, 05.03.2019
Die Anfechtung eines Negativbeschlusses über die Abwahl des Verwalters erledigt sich regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt worden ist. In diesem Fall kann der antragstellende Wohnungseigentümer nicht mehr erreichen, dass der Verwalter vor Ablauf des regulären Zeitraums sein Verwalteramt durch gerichtliche Entscheidung verliert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/18, 07.02.2019
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. hier für Hundehaltung zu beschließen.

Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Zustimmung zur Weigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.
AG Bonn, AZ: 27 C 95/18, 10.01.2019
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaff zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaffsplans eingesetzt worden sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 24/18, 20.12.2018
Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/18, 14.12.2018
Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung durch mehrere Kläger findet sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze.
OLG Hamburg, AZ: 2 W 88/18, 20.11.2018
In der Übermittlung einer Klageschrift eines WEG-Verwalters an einen Rechtsanwalt kann die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes in einem Anfechtungsverfahren gesehen werden.

Auch wenn vor Verbindung zweier Verfahren ein beklagter Wohnungseigentümer, der insoweit von dem gleichen Rechtsanwalt vertreten wurde, später als Streitgenosse auf Klägerseite im ersten Anfechtungsverfahren aufgetreten ist, ist darin kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO zu sehen.

Wenn die jeweilige Einzelhaftung gem. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG aller in den Anfechtungsverfahren beklagten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft summiert die Gesamtvergütung übersteigt, besteht lediglich für einen Teil der Gesamtvergütung ein Gesamtschuldverhältnis.
LG Düsseldorf, AZ: 18a O 7/18, 26.10.2018
Die Eigentümerversammlung kann beschließen, gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen oder das Rechtsmittel zurückzunehmen, die Zustimmung zu einem Vergleich oder ähnliches.

Was indes keinesfalls möglich und mangels Beschlusskompetenz nichtig ist, wäre ein Beschluss, der in die Individualrechte der übrigen beklagten Eigentümer eingreift und diesen ein bestimmtes Prozessverhalten vorschreiben würde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 71/17, 23.10.2018
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung eines Verwalters ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugernutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhäitnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter ein fehlerhaftes Protokoll erstellt, in welchem er einen Beschluss über seine Kündigung mit einem späteren Datum versieht.
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
Bei einer Verwalterneuwahl müssen den Wohnungseigentümern mindestens drei Angebote vor der Versammlung übersandt werden.

Wird die Verwalterbestellung für ungültiig erklärt, ist der Verwaltervertrag auf Anfechtung hin ebenfalls für ungültig zu erklären, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinschaft auch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber einer nicht wirksam bestellten Verwaltung eingehen wollten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 179/17, 31.07.2018
Eine Jahresabrechnung, die nicht nach dem Wirtschafisplan geschuldeten Soll-Zahlungen berücksichtigt, sondern die tatsächlich erfolgten Zahlungen zur Grundlage des Abrechnungsergebnisses macht, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 6/18, 20.07.2018
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