Urteile zu Kategorie: Wirtschaftsplan
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Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.
Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.
Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
Die Rückwirkung der Verwalterbestellung und Einberufungsmängel haben nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern können allenfalls eine Anfechtbarkeit begründen.
Die gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldern durch den Verwalter setzt nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer voraus.
Der Wirtschaftsplan verliert durch eine spätere Jahresabrechnung nicht seine Bedeutung.
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Durch die Beschlussfassung der Jahresabrechnung entfällt nicht die Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan zur Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen.
Denn es erfolgt durch den Beschluss der Jahresabrechnung gerade keine Schuldumschaffung zu Lasten des Eigentümers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Eine Novation ist durch den Beschluss der Jahresabrechnung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan gerade nicht gewollt.
AG Brake (Unterweser), AZ: 3 C 210/14, 29.10.2014
Aus der Beschlusskompetenz gemäß § 28 Abs. 5 WEG i. V. m. § 21 Abs. 3 WEG folgt, das zu einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht nur die Festlegung der Höhe der Wohngeldbeträge, sondern auch des Leistungszeitpunktes gehört.
Des weiteren können die Wohnungseigentümer aufgrund der bestehenden Beschlusskompetenz gemäß § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen.
LG Köln, AZ: 29 S 181/13, 20.02.2014
Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.
Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren kann bei Versäumung der Berufungsfrist wegen Einlegung der Berufung beim falschen Gericht eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis auf die fehlerhafte Belehrung beruht.
Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 2/15, 02.06.2015
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).
Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.
Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.
Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
1. Der Beschluss über einen Wirtschaftsplan eines Jahres kann auch noch im Dezember gefasst werden, wenn eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits entrichteten Wohngeldvorauszahlungen (sowie für die Einforderung etwaiger Rückstände) geschaffen werden soll.
2. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung.
3. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung, § 25 Abs. 5 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 133/14, 11.03.2015
Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 97/15, 29.01.2016
Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemein-schaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
Voraussetzung für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern ist das Bestehen eines gültigen Wirtschaftsplans. Fehlt es daran, so kann Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen geltend machen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren.
Zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Abstimmung in schriftlicher Fortm vorliegt.
Die Verlegung einer Wasserleitung durch das Haus der WEG zur Versorgung des Nachbargrundstücks hat mit einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks nichts zu tun und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.
Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
Eine Berufung ist nicht fristgerecht begründet, wenn sie lediglich auf einen erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz bezug nimmt.
Wird ein fristwahrender Schriftsatz zu einem falschen Aktenzeichen eingereicht, so liegt es in der Risikosphäre der jeweiligen Partei, wenn dieser Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung nicht mehr Berücksichtigung gefunden hat.
Ein beschlossener und noch gültiger Wirtschaftsplan ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 33/17, 15.05.2017
Wird ein Wohnungseigentümer auf rückständige Hausgelder verklagt, ist eine Widerklage gegen den zur Zahlung verpflichtenden Beschluss verbunden mit einer Widereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht möglich, da nicht die WEG, sondern die übrigen Wohnungseigentümer zu verklagen wären.
AG Dortmund, AZ: 512 C 18/17, 22.08.2017
Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.
Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.
Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.
Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.
Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.
Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
Gerichtskosten eines Anfechtungsverfahrens dürfen nicht den Wirtschaftsplan eingestellt werden.
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017