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Urteile zu Kategorie: Arbeitszeugnis

Wenn der Arbeitgeber nur gelochtes Geschäftspapier besitzt, ist die Verwendung gelochten Geschäftspapiers für das Arbeitszeugnis zulässig.
ArbG Weiden in der Oberpfalz, AZ: 3 Ca 615/18, 09.01.2019
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis.
LAG Mainz, AZ: 5 Sa 314/17, 09.11.2017
Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley enthält, wird eine Aussage getroffen, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss
ArbG Kiel, AZ: 5 Ca 80 b/13, 18.04.2013
Eine Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennung am Zeilenende.
LAG Stuttgart, AZ: 3 Sa 21/14, 27.11.2014
Eine Verschlüsselung, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll, verstößt gegen §109 Abs. II Satz 2 GewO.
ArbG Herford, AZ: 2 Ca 1502/08, 01.04.2009
Der das Arbeitszeugnis unterschreibende Vertreter muss ranghöher als der Empfänger sein.
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 507/04, 04.10.2005
Soweit Merkmale üblicherweise erwähnt werden, führt die ungerechtfertigte Nichterwähnung zu einem Anspruch auf ein ergänztes Zeugnis.
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 632/07, 12.08.2008
Ein Arbeitnehmer hat gegen einen Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Zeugnisergänzung um eine Schlussformel.
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 44/00, 20.02.2001
Wenn sich der Arbeitgeber in der Lage sieht, trotz der wesentlichen Ausfallzeiten des Arbeitnehmers diesen beurteilen, bedarf es keiner Erwähnung der Ausfallzeiten.
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 261/04, 10.05.2005
Die Formulierung "kennen gelernt" verstößt nicht gegen die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 386/10, 15.11.2011
Bei konkreten Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel schädigen will, kann ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis aus § 241 Absatz 2 BGB folgen.
LAG Rostock, AZ: 2 Sa 187/18, 15.01.2020
Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
LAG Köln, AZ: 7 Ta 200/19, 27.03.2020
Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung "wir bedauern sehr".

Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.
LAG München, AZ: 3 Sa 188/21, 15.07.2021
Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden.

Der Gegenstandswert einer Zeugnisregelung beträgt ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde.
LAG Hamburg, AZ: 7 Ta 1/22, 01.03.2022