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Beschränkte Zulassung der Revision
BAG Erfurt, AZ: 8 AZN 268/19, 28.05.2019
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Ein Berufungsgericht kann die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen, wenn über den Anspruch ein Grundurteil hätte ergehen können und, wenn die Höhe des Anspruchs bis zum Ende des Rechtsstreits summenmäßig zu bestimmen ist.

Soweit ein Landesarbeitsgericht die Revision im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für eine Partei zugelassen hat, ist diese Beschränkung unwirksam.
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