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Gründe einer Revisionszulassung
BAG Erfurt, AZ: 3 AZN 753/09, 22.12.2009
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Eine Zulassungsentscheidung ist auf die Gründe beschränkt, die der Nichtzulassungsbeschwerdeführer in seiner Begründung (§ 72a Abs. 3 ArbGG) vorbringt und die unter den gesetzlich für die Zulassung der Revision abschließend geregelten Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen.

Eine Zulassung einer Revision kann nicht auf solche Gründe gestützt werden, die nicht mehr der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.

Analog § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn eines in einer Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in einer Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände - gegebenenfalls in einer Gesamtbetrachtung mehrerer gleichzeitiger Erklärungen - zu ermitteln.
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