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Umfang der Revisionszulassung
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 190/17, 22.03.2018
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Der Umfang der Revisionszulassung ergibt sich gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG aus dem Urteilstenor, weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen, noch eine nachträgliche Erweiterung der mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist.

Auch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB, wobei dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers gelten.
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Keywords: Teilweise Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund Krankheit als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Anforderungen an den Sachvortrag einer Verletzung der prozessualen Hinweispflicht des Gerichts nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen nachträgliche Erweiterung der mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision