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Beschränkung einer Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 303/82, 19.10.1982
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Eine Anschlussrevision ist als selbständige Revision unstatthaft, wenn hinsichtlich des mit ihr verfolgten Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. III BAT das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen und der Senat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat.

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einer Partei die Revisionsinstanz nur deshalb zu eröffnen, weil sie mehrere Vergütungsansprüche nicht in getrennten Prozessen, sondern in einem Verfahren geltend gemacht hat.

Eine unselbständige Anschlussrevision ist unzulässig, wenn sie sich auf einen Klageanspruch bezieht, hinsichtlich dessen die Revision vom Oberlandesgericht wirksam nicht zugelassen worden war.
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