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Nachträgliche Beschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen
BAG Erfurt, AZ: 5 AZN 751/02, 19.03.2003
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Seit der zum 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Änderung des § 72 Abs. 1 ArbGG und dem dort in Satz 2 aufgenommenen Verweis auf § 64 Abs. 3 a ArbGG ist die Entscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen.

Will das Landesarbeitsgericht die Revision nur auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränken, hat es dies im Tenor auszusprechen.

Eine nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ist seit dem 1. Mai 2000 nicht mehr wirksam möglich.
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Keywords: Unbeschränkte Revisionszulassung im Urteilstenor Einschränkung einer im Tenor unbeschränkt ausgesprochenen Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen Auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde Neuregelung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Streit über Annahmeverzugslohn vermögenswirksame Leistungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld