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Revisionszulassung in einem Kündigungsrechtsstreit
BAG Erfurt, AZ: 7 AZR 32/80, 19.10.1982
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Die beschränkte Zulassung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen und einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist zulässig, wenn sich die Beschränkung auf einen "tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes" bezieht.

Bei einem sich aus § 134 BGB i.V. mit § 12 SchwbG ergebenden Unwirksamkeitsgrund handelt es sich um ein eigenständiges Angriffsmittel des Arbeitnehmers.
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