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Urteile zu Kategorie: Mietmängel

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Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 223/04, 25.01.2006
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005, 5) obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist.

Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.

Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
LG Konstanz, AZ: 61 S 21/12, 20.12.2012
Der Umstand, dass eine Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN-Vorschriften entsprach und dass bei der Erstellung die Regeln der Baukunst eingehalten worden sind, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen.

Für die Mangelhaftigkeit und die damit verbundene Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit spielt es noch keine Rolle, ob der Mieter den Mangel möglicherweise mitverursacht hat.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen.

Dem Mieter steht wegen Mietmängel kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB an der vertraglich vereinbarten Miete zu, wenn er gleichzeitig einen Kostenvorschuss für diesen Mangel begehrt, der ihm vom Gericht zuerkannt wurde.

Das Recht des Vermieters, zu bestimmen, welcher Sanierungsweg gewählt wird, verliert er, wenn der Mieter nach entsprechender In-Verzug-Setzung einen Vorschuss verlangt. Sodann bestimmt der Mieter im Rahmen des objektiv Erforderlichen den Sanierungsweg.
LG Lübeck, AZ: 14 S 107/17, 17.11.2017
Zieht der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache aus der Wohnung aus, muss der Vermieter Schadensersatz für den Umzug leisten.

Wird die neu angemietete Wohnung in Eigenarbeit renoviert, kann der Mieter hierfür 10,00 DM/Stunde als Ersatz verlangen.

Der Mieter hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für neue Tapeten, Gardinen und Teppiche. Allerdings muss sich der Mieter einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.
LG Essen, AZ: 1 S 614/87, 08.04.1988
Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung bei unzureichender Lüftung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Das Feststellungsinteresse des Mieters zur Mietminderung richtet sich darauf, dass zwischen den Parteien die Minderung der Miete rechtsverbindlich festgestellt wird, weil dies einerseits im Hinblick auf künftige Mietzahlungen und andererseits - auch soweit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind - als Vorfrage im Fall einer etwaigen Zahlungsverzugskündigung von Bedeutung ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 271/17, 05.12.2018
Der Umfang der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung richtet sich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Fehlt es – wie vorliegend bezüglich der Telefonleitung – an einer vertraglichen Vereinbarung, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses bestimmt.

Jedenfalls dann, wenn die Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist, umfasst der zumindest im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/18, 05.12.2018
Der Mieter eines Gartens verliert mit der Einpflanzung das Eigentum an den Pflanzen, wenn zum Zeitpunkt der Einpflanzung eine nicht nur vorübergehende Anpflanzung beabsichtigt war.

Kann der Mieter eines Gartens diesen vorübergehend nicht nutzen, steht ihm kein Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung zu.
AG Marl, AZ: 3 C 325/19, 26.05.2020
Veräußert der Vermieter das an einen ehemaligen Mieter vermietete Objekt, kann er bei Verschlechterung der Mietsache nach Rückgabe durch den Mieter die Mängel nicht mehr fiktiv nach Kostenvoranschlag abrechnen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines geringeren Verkaufserlöses bei Veräußerung infolge der Verschlechterung der Mietsache stellen zwei verschiedene Streitgegenstände dar.

(nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen)
LG Duisburg, AZ: 13 S 123/19, 23.11.2020
Die Bereitschaft des Vermieters, einen vom Mieter gerügten Mangel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz“ beseitigen zu wollen, stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar.

Auch Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung Schadenserforschung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 86/18, 23.09.2020
Das LG Berlin hat in diesem Berufungsurteil bestätigt, dass ein Mietobjekt auch nach Vertragsschluss mangelhaft werden kann und sich der Mieter sodann nicht gem. § 536b S.2 BGB in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis des zukünftigen Mangels befand, als dieser den Mietvertrag abgeschlossen hat, wenn ein zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses unbebautes Nachbargrundstück in zentraler Lage der Stadt später bebaut wird und von den Baumaßnahmen nicht unerhebliche Immissionen auf die Mietsache einwirken.

Das LG Berlin hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass eine auf Feststellung einer Minderungsquote wegen eines dynamischen Mangels gerichtete Klage des Mieters für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung unbegründet ist, wenn die weitere Dauer und Intensität der mangelbedingten Beeinträchtigungen bis zum vollständigen Wegfall des Mangels ungewiss sind.
LG Berlin I, AZ: 67 S 230/19, 09.01.2020
In diesem Berufungsurteil hat das LG Berlin I entschieden, dass der Mieter im Falle des Verlusts eines Schlüssels nur dann verpflichtet ist, die Kosten für den Ausbau der betreffenden Schließanlage zu ersetzen, wenn aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass der verlorengegangene Schlüssel in missbräuchlicher Weise verwendet werden wird.

Das LG Berlin I hat in diesem Urteil ferner entschieden, dass der Vermieter im Schadensfall die Kosten zu tragen hat, die deswegen entstehen, dass der Vermieter keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, wenn der Vermieter die Obliegenheit verletzt, den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist
LG München I, AZ: 31 S 12365/19, 18.06.2020
Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglichen vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt.
KG Berlin, AZ: 8 U 1006/20, 17.09.2020
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 131/08, 17.06.2009
Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 300/08, 23.09.2009
Das nach Lage und Umfeld zu erwartende Maß der auf eine Mietwohnung einwirkenden Immissionen stellt sich als verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung dar.
LG Berlin I, AZ: 64 S 190/18, 21.08.2019
Die durch die Corona-Pandemie verursachte staatliche Schließungsanordnung für ein im Rahmen des Mietzweckes betriebenes Geschäft begründet keinen zur Minderung der Miete führenden Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB.
OLG Dresden, AZ: 5 U 1782/20, 24.02.2021
Wird der maßgebliche Schallschutz für ein Haus (hier Altbau) in ruhiger Lage eingehalten, trifft den Vermieter nicht die Pflicht, den Mieter darauf hinzuweisen, dass dieser mit Schnarchgeräuschen aus der Nachbarswohnungzu rechnen hat.

Der Mieter kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf solche Schnarchgeräusche stützen.
AG Bonn, AZ: 6 C 598/08, 25.03.2010
Weicht die Flächenberechnung einer Mietwohnung um mehr als 10 % nach unten ab, ist der Mieter berechtigt, rückwirkend für drei Jahre die anteilig zuviel gezahlten Mieten nach den grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB zurückzuverlangen.

Der Vermieter kann bei einem mitvermieteten Garten nicht verlangen, dass der Mieter junge Baumtriebe regekmäßig entfernt.

Der Vermieter kann nicht verlangen, das der Mieter Rasen mähnt und Unkraut jätet. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage.
AG Bottrop, AZ: 11 C 165/20, 25.08.2021
Das LG München I hat mit diesem Urteil entschieden, dass ein Mietvertrag über Räumlichkeiten für die Austragung einer Hochzeit nicht deshalb unerfüllbar wird, weil zu der Mietzeit eine pandemische Lage besteht.

Die Corona-Pandemie führt zu einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB. Dies berechtigt indes lediglich zu einer Vertragsanpassung, nicht zu einer gänzlichen Auflösung des Mietvertrags.
LG München I, AZ: 8 O 7772/20, 29.04.2021
Der Mieter einer "Eventscheune" trägt das Risiko für die Möglichkeit der Verwendung der von diesem angemieteten Räumlichkeiten. Es fällt in den Risikobereich des Mieters, wenn dieser mit der Mietsache eine Nutzung beabsichtigt, die aufgrund der zur Mietzeit geltenden Kontaktbeschränkungen rechtlich nicht möglich ist.

Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB finden keine Anwendung, wenn das mietrechtliche Mängelgewährleistungsrecht greift.
AG Düsseldorf, AZ: 46 C 300/20, 29.03.2021
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