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Die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses muss schriftlich begründet werden.

Es können nur die Kündigungsgründe berücksichtigt werden, die im Kündigungsschreiben erwähnt worden sind.

Auch im Falle einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gem. § 569 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter zunächst eine erforderliche Abhilfefrist gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB setzen.
AG Gladbeck, AZ: 11 C 44/13, 23.04.2013
Die Haltung von Haustieren ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wurde. Über die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden.
AG Wiesbaden, AZ: 91 C 3026/12, 19.03.2013
Zur ordnungsgemäßen Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, die im Tenor erwähnten Anlagen mit zuzustellen, wenn diese der gerichtlichen Ausfertigung nicht beigefügt waren und die Anlagen keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Tenors haben.
OLG Jena, AZ: 2 W 502/12, 04.03.2013
Auch im Bereich des sogenannten "Sozialsponsorings" verstoßen Telefonanrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
LG Essen, AZ: 44 O 127/12, 23.01.2013
Macht ein Mieter wegen undichter Fenster eine Mietminderung wegen erhöhter Heizkosten geltend, kann er im Rahmen der späteren Heizkostenabrechnung wegen desselben Mangels nicht auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn diese schon durch die Mietminderung hinreichend abgegolten sind.
AG Bottrop, AZ: 8 C 264/12, 08.11.2012
Eine erhebliche Bedrohung eines Vorgesetzten, stellt auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis einen wichtigen Grund i.S.d. §626 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits einschlägig abgemahnt worden ist.
ArbG Mönchengladbach, AZ: 6 Ca 1749/12, 07.11.2012
Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 107/12, 10.10.2012
1. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung und mehrerer Terminvorschläge einem Besichtigungstermin nicht zustimmt.

2. Es ist im Einzelfall zu bewerten, ob es dem Vermieter zuzumuten ist, vor Ausspruch einer Kündigung einen Duldungstitel gegen den Mieter zu erwirken und ggf. Vollstreckungsversuche nach § 890 ZPO zu unternehmen.
LG Oldenburg, AZ: 6 S 75/12, 03.08.2012
Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat und, dass der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 782/11, 19.07.2012
Nimmt ein Mieter eine unberechtigte Mietminderung vor, weil er sich über die Ursache des Mangels im unklaren ist, so kann der Vermieter fristlos gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB kündigen, wenn der Mietrückstand auf zwei Monatsmieten aufgelaufen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 138/11, 11.07.2012
Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin im Betrieb nach, ist dies an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 258/11, 19.04.2012
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass der Anspruchsteiler im Zeitpunkt der Antragstellung und letzten mündlichen Verhandlung Mitbewerber i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Nr. 3 UWG ist.
OLG Zweibrücken, AZ: 4 U 122/11, 22.03.2012
Der wettbewerbsrechtliche Anspruch eines Abmahnenden auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren kann auch dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 8 IV UWG nicht vorliegen. § 242 BGB bleibt als allgemeine Regel über treuwidriges Verhalten anwendbar.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 169/11, 31.01.2012
Telefonwerbung ist gegenüber einem Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, dessen Grundsätze auch für den Unterlassungsanspruch nach Deliktsrecht gem. § 823, 1004 BGB gelten (BGH Urteil vom 20.05.2009, I ZR 218/07, juris Rdnr. 14), unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unerlaubt, wenn dieser ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen erfolgt.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 12 U 33/11, 17.11.2011
Der wettbewerbsrechtliche Anspruch eines Abmahnenden kann auch dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 8 IV UWG nicht vorliegen. § 242 BGB bleibt als allgemeine Regel über treuwidriges Verhalten anwendbar
LG Bielefeld, AZ: 15 O 123/11, 18.10.2011
Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 und GRUR 2004, 790, 793; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 m.w.N.).
OLG Stuttgart, AZ: 4 W 40/11, 17.08.2011
Ob die Anspruchsverfolgung überwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, ist im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen. Um sich ein Bild von den Motiven des Anspruchstellers zu machen, muss auf wahrnehmbare Tatsachen abgestellt werden, die den Schluss auf die Motivation als innere Tatsache zulassen.

Anhaltspunkte hierfür sind insoweit die Art und Schwere der Zuwiderhandlung wie auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung etwa in früheren und späteren Fällen.

Auch eine umfangreichere Abmahntätigkeit kann für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch begründen, wenn und soweit entsprechend auch umfangreiche Verletzungen in Betracht kommen.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 55/11, 28.07.2011
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Unterlassen von ehrverletzenden Äußerungen, die während einer Eigentümerversammlung anlässlich einer Abmahnung in Bezug auf seine Person getätigt werden.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 410/11, 22.07.2011
Im Rahmen der Entziehungsklage ist die Frage, ob eine Abmahnung erfolgt ist, als formelle Voraussetzung des Entziehungsbeschlusses (ebenso OLG Köln, ZMR 1998, 376).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/11, 08.07.2011
Den Informationspflichten gem. § 5 TMG ist genüge getan, wenn die fraglichen Angaben beim Aufruf sämtlicher Angebote durch den Interessenten leicht erkennbar einzusehen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Informationspflichten bereits auf der Startseite anzugeben sind.
LG Frankenthal (Pfalz), AZ: 2 HK O 69/11, 04.07.2011
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