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Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 106/21, 28.01.2022
Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.
Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.
Diese Grundsätze bleiben durch die WEG-Reform 2020 unberührt, denn sie haben ihre Grundlage nicht erst in dem (gestrichenen) § 10 Abs.6 WEG a.F.
Die Klausel im Erwerbervertrag, wonach der Verwalter mit der Abnahme bevollmächtigt worden ist, ist gem. § 307 BGB unwirksam.
LG Berlin, AZ: 39 O 276/21, 23.12.2021
Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen.
Eigenmächtige pflichtwidrige Maßnahmen des Verwalters im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums im Einzelfall ändern nichts daran, dass der Verwalter im Grundsatz - anders als der einzelne Wohnungseigentümer - zu einer Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum berechtigt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 32/21, 10.12.2021
Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Daher kann ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer auch zunächst ein Beweissicherungsverfahren einleiten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 74/21, 09.12.2021
Ein Wintergarten, der duch einen Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftsgrundstück ohne Zustimmung errichtet wurde und dessen Beseitigungsanspruch verjährt ist, ist als Gemeinschaftseigentum zu bewerten.
Ein Spitzboden, der nur über die Wohnung eines Wohnungseigentümers erreichbar ist, in der Teilungserklärung aber weder als Sondereigentum noch als Sondernutzungsrecht ausgewiesen ist, ist im Wege der Auslegung als Sondereigentum dem Eigentümer zuzuordnen, über dessen Wohnung der Spitzboden erreichbar ist.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 44/21, 22.11.2021
Dem Miteigentümer der beklagten Eigentümergemeinschaft steht gemäß § 18 Abs. 2 WEG ein Individualanspruch zu auf alle diejenigen gebotenen Maßnahmen, die für eine ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.
Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage ist keine solche gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.
Das Erfordernis einer vorherigen Beschlussfassung ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Vielmehr ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers darauf gerichtet, die Funktionstüchtigkeit des Aufzuges grundsätzlich wieder herzustellen.
AG Saarbrücken, AZ: 36 C 117/21, 28.10.2021
Im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall in einer Eigentümergemeinschaft ist es zulässig, in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Namen der Eigentümer der betroffenen Wohnungen anzugeben, um die Redebeiträge auf der Versammlung richtig einordnen zu können.
Dies gilt vor dem Hintergrund, dass sowohl die Hausverwaltung, als auch die Eigentümergemeinschaft selber für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich ist.
OLG München, AZ: 20 U 7051/20, 27.10.2021
Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht.
Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 2 WEG bezieht sich nur auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
Weigert sich der Verwalter einen Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Vorbefassung ein Beweissicherungsverfahren gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einleiten.
LG Baden-Baden, AZ: 3 T 45/21, 21.07.2021
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig.
Ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, besteht nicht.
Möglich wäre allerdings, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Für außergewöhnliche Maßnahmen, die nicht dringend, also aufschiebbar sind, kann der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Ermächtigung der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abschließen bzw. Aufträge erteilen.
AG München, AZ: 483 C 249/20, 03.12.2020
Ein Wohnungseigentümer hat auch bei jahrelanger Übung keinen Anspruch auf Mitbenutzung eines Brunnens und einer Pumpanlage, wenn diese ausweislich der Teilungserklärung nicht im Gemeinschaftseigentum steht.
§ 5 Abs. 2 WEG gewährt keinen Anspruch auf Mitbenutzung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Zuweisung zum Gemeinschaftseigentum.
AG Bottrop, AZ: 8 C 111/20, 03.09.2020
Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.
Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 66/20, 20.02.2020
Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig.
Infolgedessen sind Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 43/19, 13.12.2019
Installation einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung der Ein- und Ausgangsbereiche des Gebäudes und der dazugehörigen Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die jeden einzelnen Miteigentümer beeinträchtigt. ?
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3513/18, 12.12.2019
Grundsätzlich sind Eigentümerbeschlüsse gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei, nachdem sich ihre Wirkung gem. § 10 IV WEG auch ohne Eintragung auf den Sondernachfolger erstreckt, eine objektive und normative Auslegung vorzunehmen ist, bei der es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ankommt. Maßgebend sind deshalb der Beschlusswortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt.?
LG Berlin, AZ: 55 S 18/19 WEG, 03.12.2019
Ein dinglich Nutzungsberechtigter (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichteter (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihm zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren unterzogen wird.
LG Dortmund, AZ: 17 T 78/19, 29.11.2019
Es ist nicht zulässig, in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer eine Kindertagesstätte mit drei Kindern zu betreiben.
Auf eine konkrete Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer kommt es noch nicht einmal an, wenn das Gericht bei einer typisierenden Betrachtungsweise zu einer zweckwidrigen Nutzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung kommt.
AG Dinslaken, AZ: 35 C 20/19, 28.11.2019