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Eine Klausel, die jede Tierhaltung mit Ausnahme der Haltung von Ziervögeln und Fischen von der Zustimmung des Mieters abhängig macht, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 340/06, 14.07.2007
Weil ein generelles Haustierhaltungsverbot gegen den zwingenden Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt, ergibt sich die Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses aus § 134 BGB.
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 154/06, 02.10.2006
Der Vermieter darf die Haltung von Yorkshire-Terriern nicht verbieten, da diese als Kleintiere durchgehen.
LG Kassel, AZ: 1 S 503/96, 30.01.1997
Der BGH hatte über die Wirksamkeit von Klauseln im Mietvertrag zu Dübellöchern, Haustierhaltung, Kabelanschlußzwang, Betriebskostenerhöhung, Mängelanzeigepflicht des Mieters und einseitige Änderung des Verteilerschlüssels durch den vermieter zu entscheiden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 10/92, 20.01.1993
Steht im Mietvertrag, dass Haustiere gestattet werden, sind damit keine exotischen oder giftigen Tiere gemeint. Wer diese Tiere halten will, muss dies grundsätzlich mit dem Vermieter absprechen.
LG Essen, AZ: 1 S 497/90, 21.12.1990
Nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit ist die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren.

Werden nämlich andere als Haustiere gehalten, wird die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 149/90, 19.07.1990
Die Haltung von 40 Schlangen, von denen 3/4 Giftschlangen sind, stellt in den 27 Terrarien in einer Eigentumswohnung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums i. S. der §§ 13, 14 WEG dar. Ein Wohnungseigentümer ist daher gehalten, seinem Mieter eine derartige Tierhaltung zu untersagen.
LG Bochum, AZ: 7 T 767/88, 20.12.1988
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