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Urteile zu Kategorie: Kaufvertrag

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Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 171/10, 04.03.2011
Bestellbestätigungen, die aus Sicht eines objektiven, verständigen Drittens keine klare Auskunft über eine Annahme der Bestellung geben, stellen keine Annahmeerklärungen dar.
AG München, AZ: 281 C 27753/09, 04.02.2010
Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.
OLG Stuttgart, AZ: 12 U 153/14, 14.04.2015
Die auf einer Website angebotenen Waren, stellen keine Vertragsangebote, sondern lediglich eine unverbindliche „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zum Angebot) dar. Es fehlt dem Website-Betreiber an einen Rechtsbindungswillen, weil er nicht jede Bestellung annehmen kann. Eine Bestellung auf einer solchen Seite ist lediglich ein Angebot und keine Annahme der ausgestellten Ware.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 9 U 94/02, 20.11.2002
Falls es sich aus der Sicht eines objektiven, verständigen Dritter aufgrund der Gestaltung eines zShops-Angebots ergibt, dass sich der Verkäufer nicht rechtlich binden will, so liegt hier lediglich eine Aufforderung zum Angebot vor.

Wenn dem Käufer die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss in Textform zugeht, beträgt die Widerrufsfrist bei einer solchen Gestaltung 2 Wochen

Ein Vertragsstrafen Anspruch des Klägers kann nur bestehen, wenn die Widerrufsbelehrung entgegen der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Ist eine Widerrufsbelehrung von 2 Wochen zutreffend, ist der Vertragsstrafen Anspruch nicht Verwirkt.
LG Stralsund, AZ: 7 O 310/07, 07.11.2008
Beim Einkaufen auf „Amazon-Marketplace“ handelt es sich lediglich um eine „invitatio ad offerendum“. Die Annahme durch den Verkäufer findet konkludent erst mit dem Versand der Ware und nicht mit der Bestellbestätigung statt.

Die Angabe einer Widerrufsfrist von zwei Wochen verstößt nicht gegen §§ 355 Abs. 2 i.V.m. 312 c Abs. 1, 126 b BGB.
Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist in der Regel zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Verbraucher eine den Anforderungen entsprechende Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist.
LG Berlin I, AZ: 16 O 149/07, 24.05.2007
Grundsätzlich ist ein Verkäufer auf eBay gemäß § 145 BGB an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Ausnahme ist jedoch, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Falls ein Verkäufer dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen, wenn der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden ist, so hat er dem zum Moment des Abbruchs am Höchstbietenden keinen wirksamen Vertrag geschlossen und ist auch nicht schadenersatzpflichtig.
LG Bochum, AZ: 9 S 166/12, 18.12.2012
Nach § 346 Abs.1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, wenn dem Erklärenden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.

Ein betroffenes Fahrzeugtäuscht mithin im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vor, als er im Fahrbetrieb entsteht. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden.

Ein solches Fahrzeug entspricht den objektiv berechtigten Erwartungen nicht, und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434. Der Käufer kann Rücknahme des Fahrzeuges und Rückgabe des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen.
LG Arnsberg, AZ: 2 O 234/16, 24.03.2017
Wenn weiteres Zuwarten auf Mängelbeseitigung bei einem betroffenen Volkswagen für den Käufer unzumutbar ist, so muss der Verkäufer den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag hinnehmen

Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen, niedrigeren Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Die objektiv, berechtigten Erwartungen des Käufers sind nicht erfüllt worden.
OLG München, AZ: 3 U 4316/16, 23.03.2017
Ein Gebrauchtwagen der aufgrund einer „Schummel-Software“ die Emissionswerte verfälscht, ist nach § 434 II BGB mangelhaft, da es objektiven, berechtigten Erwartungen eines Durschnittkäufers nicht entspricht.

Eine Nachbesserung gemäß § 439 BGB durch ein Softwareupdate, wäre dem Käufer nicht zuzumuten, weil er berechtigte Zweifel, dass das Update zu Folgefehlern führen kann.

Auch wegen fehlenden Vertrauens in die Volkswagen AG kann der Käufer eine Nachbesserung nicht zugemutet werden. Aufgrund der tatsächlichen engen Verbindung zwischen dem Verkäufer als Vertragshändlerin und der Volkswagen AG im Rahmen des selektiven Vertriebssystems strahlt der Vertrauensverlust gegenüber dem Hersteller auch auf die Beziehung des Käufers zudem aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel nicht zumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand getäuscht hat.
LG Siegen, AZ: 1 O 118/17, 14.11.2017
Ein Fahrzeug bei dem die Emissionswerte verfälscht werden, entspricht nicht den objektiv, berechtigen Erwartungen eines Durchschnittskäufers oder eignet sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung, ist solches Fahrzeug nach § 439 BGB mangelhaft ist.

Ein von den Parteien vorausgesetzter Zweck kann auch der Weiterverkauf sein.

Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann gegeben, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
LG Bonn, AZ: 15 0 41/16, 07.10.2016
Ein Fahrzeug, welches die Emissionswerte verfälscht, entspricht nicht den objektiv, berechtigen Erwartungen eines Durchschnittskäufers und ist deswegen mangelhaft.

Der Autohersteller ist dazu verpflichtet, die Fahrzeuge aufgrund von sittenwidriger Schädigung zurückzugeben, wenn der Käufer nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Fahrzeuges informiert (zB verfälschte Emissionswerte) worden ist.
LG Saarbrücken, AZ: 12 O104/16, 21.08.2017
Ein Käufer der versehentlich ein Emissionen-verfälschendes Auto kauft, erleidet Schaden unter § 826 BGB, da unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist.

Eine solch Software, die den Schadstoffausstoß reduziert, ist sittenwidrig, da sie einen gesetzlichen Umweltstandard vorspielt und somit den Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit eines entsprechenden Fahrzeug zu vermarkten.


Der Hersteller solcher Auto muss den Käufer so darstellen, als hätte dieser niemals einen solchen Vertrag geschlossen, er muss das Fahrzeug vom Käufer zurücknehmen und anhand der gefahrenen Kilometern Schadenersatz leisten.
LG Paderborn, AZ: 2 O 118/16, 07.04.2017
Bei Kauf einen Fahrzeuges mit eingebauter „Schummel-Software“, welche den Schadstoffaustausch verfälscht, haftet der Verkäufer, wenn er ein anderer als der Herstelle ist, und keine Wissenszurechnung in einem Vertretungsverhältnis in Betracht kommt.
OLG Hamm, AZ: 2 U 74/17, 29.06.2017
Trotz dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB kann sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung berufen. eine Beschaffenheitsvereinbarung beinhaltet keine stillschweigende Verlängerung oder gar Abbedingung der Gewährleistungsfrist und keinen Verzicht der Verkäuferin, sich wegen dieses Mangels auf die Verjährung zu verzichten.

Eine Arglistige Täuschung durch dem Fahrzeughersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer, ist dem Fahrzeugverkäufer nicht zurechenbar, weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urt. v. 02.04.2014, VIII ZR 46/13)
OLG Hamm, AZ: 28 U 201/16, 05.01.2017
Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
OLG Hamm, AZ: 28 U 182/16, 20.07.2017
Ein Kraftfahrzeug welches aufgrund einer eingebauten „Schummel-Software“ einen tatsächlich höheren Stickstoffausstoß hat, als im Emissions-Test ermittelt werden kann, ist nach § 439 BGB mangelhaft.

Es fehlt jedoch an einem schützenswerten Interesse, wenn der Besitzer eines solches Fahrzeuges, nicht die vom Hersteller angebotene Umprogrammierung der Software, sondern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht, da das gleiche Ziel durch eine Umprogrammierung erzielt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: 28 U 31/17, 27.07.2017
Dem Verkäufer von Fahrzeugen mit eingebauter „Schummel-Software“, welche die Emissionswerte verfälscht, ist keine arglistige Täuschung durch den Hersteller solcher Autos zuzurechnen.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst eine Aufforderung auf Nachbesserung seitens des Käufers gegenüber des Verkäufers voraus. Ist diese nicht erfolgt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
OLG Hamm, AZ: 28 U 65/17, 27.07.2017
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 96/12, 19.12.2012
Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt.
OLG München, AZ: 21 U 3016/15, 02.05.2016
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