Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Instandsetzung / Instandhaltung

Einträge 61 - 80 von 139
Der Verwalter kann ein Leck in der Gasleitung auch ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft sofort reparieren lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 26/14, 26.04.2016
Der Verwalter ist in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 883 C 11/14, 27.05.2016
Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss - insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist - inhaltlich bestimmt und klar sein.

Eine Beschlussfassung über aufwändigere Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer von der Wirtschaftlichkeit der beschlossenen Maßnahme ausgehen durften. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, Alternativ- oder Konkurrenzangebote einzuholen.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 85/16, 21.11.2016
Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen (vgl. BGH, V ZR 9/14).
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 635/14, 14.03.2016
Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden.

Für eine Beschlussfeststellungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG nach unterbliebener Verkündung des Beschlussergebnisses sind die übrigen Wohnungseigentümer passivlegitimiert.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 61/14, 19.01.2016
Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum, da die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.

Wird ein unzulässiger Maßstab beschlossen, macht dies den Beschluss aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar

Eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostentragungsregelung für eine Maßnahme der Instandhaltung im Einzelfall kann gem. § 16 Abs. 4 WEG grundsätzlich beschlossen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/15, 10.03.2016
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.

Zu ersetzen sind jedoch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass für die Reparatur der Leitung die Zwischendecke geöffnet und wieder verschlossen wurde.

Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 124/16, 09.12.2016
Ein in Bestandskraft erwachsener Instandsetzungsbeschluss kann nicht mehr auf seine wirtschaftliche und bauliche Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Ein Wohnungseigentümer muss auf einer Eigentümerversammlung die Stimmabgabe der Vertreter, die ohne vorgelegte Vollmachtsurkunde in Vertretung für andere Eigentümer gestimmt haben, gem. § 174 S. 1 BGB zurückweisen.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 2028/15, 02.09.2016
Ein Beschluss, der bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum dem Verursacher die Kosten der Instandsetzung auferlegt, ist nicht anfechtbar, wenn der Verursacher noch nicht feststeht und diese Kosten erst mit der Jahresabrechnung in einem zweiten Beschluss den verursachenden Wohnungseigentümern auferlegt werden sollen, verletzt einen anfechtenden Wohnungseigentümer nicht in seinen Rechten.
AG Walsrode, AZ: 7 C 384/16, 05.12.2016
Grundsätzlich widerspricht es der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsrücklage und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn diese für andere Maßnahmen, etwa zum Ausgleich von Wohngeldausfällen, verwendet wird.

Die kurzfristige Inanspruchnahme von Beträgen der Instandhaltungsrücklage bei gesichert erscheinender zeitnaher Rückführung durch Einnahmen kann dagegen zulässig sein.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/13, 16.07.2014
Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.

Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
Der auf Beschlussfassung gehende Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG richtet sich gegen die übrigen Miteigentümer und nicht gegen den Verband.

Die Reparatur von 35 Jahre alten Fenstern entspricht auch dann noch der Wirtschaftlichkeit, wenn für die Reparatur maximal 1.000,00 EUR veranschlagt werden muss, während ein Austausch Kosten von maximal 2.900,00 EUR verursacht. Dies gilt selbst dann, wenn nach der Reparatur eine Nutzungsdauer von längstens 5 Jahren besteht, die Fenster aber im ungünstigsten Fall schon nach einer Woche nach der Reparatur ausgetauscht werden müssten.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 4/16, 21.12.2017
Die Anfechtung von "Negativ-Beschlüssen" ist nur dann begründet, wenn der klagende Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme bzw. auf die konkrete, mehrheitlich abgelehnte Beschlussfassung hat, was nur dann der Fall ist, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung insoweit auf Null reduziert ist.

Fehlt es zum Zeitpunkt der Versammlung an einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung, widerspricht eine Beschlussfassung der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 44/16, 28.09.2016
Für den in einer Wohnungseigentumsanlage zu gewährenden Schallschutz sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte maßgeblich.

Auch eine hohe finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer steht der Instandsetzung bei unaufschiebbaren Sanierungsmaßnahmen nicht entgegen.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ist unverjährbar.
LG Berlin I, AZ: 55 S 36/16, 23.05.2017
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.

Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.

Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
Ein Grundlagenbeschluss muss seine ihm anhaftende Unverbindlichkeit ausreichend erkennen lassen.

Werden in einem Beschluss lediglich 14 bauliche Maßnahmen schlagwortartig ausgeführt, ohne dass konkretisierende Angaben vorgenommen werden, fehlt es gänzlich an einer hinreichenden Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 14/17, 28.02.2018
Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 184/16, 10.11.2017
Die Übertragung der Auswahl eines Sachverständigen durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Über die Kosten der sachverständigen Beauftragung ist kein gesonderter Beschluss zu fassen.

Bei einem sogenannter "Grundlagenbeschluss" muss die einem solchen Beschluss anhaftende Unverbindlichkeit in ausreichendem Maße erkennbar sein.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 30/17, 03.05.2018
Dass ein Beschluss über eine größere Instandsetzungsmaßnahme in der Regel nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn zuvor mehrere Kostenangebote eingeholt werden, muss ein Verwalter wissen.

Ein Hinweis des Verwalters auf der Eigentümerversammlung, es seien drei Angebote erforderlich, lassen seinen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Die Pflichtverletzung liegt bereits darin, den Beschlussantrag über die Instandsetzung ohne das Vorliegen von drei Angeboten auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt zu haben.
LG Berlin I, AZ: 85 S 98/16, 02.02.2018
Rückwärts Vorwärts