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Urteile zu Kategorie: Instandsetzung / Instandhaltung

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Den Eigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz, eine Innensanierung zu
beschließen. Denn die Außenwände sind insgesamt zwingend gemeinschaftliches
Eigentum, ohne dass zwischen Außen- und Innenseite differenziert werden kann.

Ein Beschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung existiert im WEG-Recht nicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 38/13, 16.10.2014
Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass monatliche Rücklagen (hier: 50,00 DM) zu entrichten sind, so stellt dies keine Anspruchsgrundlage dar, da die Teilungserklärung den Wirtschaftsplan nicht ersetzen kann.
AG Bottrop, AZ: 5 II 43/01, 16.09.2002
Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/14, 17.10.2014
Zwar umfasst die Instandsetzung grundsätzlich auch den Austausch eines Fensters, da aber der Austausch eines Fensters die Außenansicht des Gebäudes im gleichen oder noch stärkeren Maße als ein Anstrich beeinflussen kann, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsbefugnis und damit auch die Kostentragung die Gemeinschaft trifft.
AG München, AZ: 485 C 21237/13, 09.12.2013
Ist in der Teilungserklärung bzgl. der Kostenverteilung nur von Instandhaltung und nicht von Instandsetzung die Rede, sind beide Begriffe hiervon erfasst, da diese Begriffe erfahrungsgemäß in der Praxis nicht trennscharf verwendet werden.

Erfolgte in einer WEG in der Vergangenheit keine einheitliche Behandlung der Frage der Erstattung von Fensterkosten erfolgte, könnte sich faktisch eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ergeben, so dass sich hieraus im Einzelfall aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ein Anspruch auf Kostenerstattung ergeben könnte.
LG München I, AZ: 1 S 2016/14, 01.12.2014
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/13, 14.11.2014
Soweit bei der Sanierungsmaßnahme ein Eingriff in das Sondereigentum der Wohnungseigentümer erforderlich ist, ist ein solcher Eingriff ggf. nach § 14 Nr. 4 WEG zu dulden.

Der Eigentümerversammlung fehlt aber die Beschlusskompetenz, wenn eine wesentliche Aufgabe von der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung delegiert wird.

Vor einer Auftragsvergabe sind drei Vergleichsangebote einzuholen, wenn das Auftragsvolumen einen Betrag von etwa 5.000,00 € überschreitet.

Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Wohnungseigentümer nicht mehr imstande sind, sich selbst zu organisieren.
LG Dortmund, AZ: 1 S 445/14, 21.04.2015
Ist die Instandhaltungsrücklage im notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ausdrücklich gesondert berücksichtigt und mit einem eigenen Kaufpreisteil versehen worden und ist die tatsächlich für die Wohnung vorhandene Instandhaltungsrücklage wesentlich niedriger als die von den Parteien in den notariellen Vertrag aufgenommene Beschaffenheit derselben, haftet dem Recht ein Mangel an, da es nicht in dem nach dem Vertrag vereinbarten Umfang besteht.
OLG Köln, AZ: 19 U 133/13, 19.12.2013
Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 Euro/qm/p.a. genügt ordnungsgemäßer Verwaltung nicht. Angemessen ist eine Instandhaltungsrückstellung in der Höhe, die ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zurücklegen würde, wobei die Angemessenheit nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen ist.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 687/114, 09.02.2015
Selbst wenn beim Kauf einer Eigentumswohnung die tatsächlich bei Gefahrübergang vorhandene Instandhaltungsrücklage hinter der dem Käufer mitgeteilten zurückgeblieben ist, stellt dies keinen Schaden des Käufers dar, da die Instandhaltungsrücklage nicht dem Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 WEG dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet ist und der einzelne Wohnungseigentümer hieran über keinen bestimmbaren Anteil verfügt.
LG Darmstadt, AZ: 25 S 130/14, 03.12.2014
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

Instandsetzungs- oder Sanierungsansprüche können dagegen der Verjährung unterliegen.

Ein Anerkenntnisurteil darf nicht ergehen, wenn einzelne Streitgenossen Klageabweisung beantragen.
AG Wetzlar, AZ: 38 C 951/13, 19.12.2013
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von (größeren) Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor drei Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Es besteht keine generelle Pflicht zur Übersendung von Alternativangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.
LG München I, AZ: 1 S 21342/13, 06.10.2014
Ein Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 WEG einen Anspruch auf Instandsetzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft haben. Denn nach den genannten Vorschriften hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum in einem einwandfreien Zustand gehalten oder - falls ein solcher niemals bestanden hat - erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 - MDR 2015, 16).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 14/14, 16.12.2014
Eine ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor bei Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaft Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Dabei liegt ein Beurteilungsspielraum vor, der nur hinsichtlich des Überschreitens gerichtlicher Prüfung unterliegt.

Einzelne Untergemeinschaften können die Gewährung eines "Kredites" an eine andere Untergemeinschaft aus der Rücklage beschließen.
AG Verden (Aller), AZ: 2 C 424/13, 10.06.2014
Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussfassung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in seiner sondernutzungsberechtigten Wohnung durch die Gemeinschaft selber allein mit der Begründung, er habe schon Rauchwarnmelder anbringen lassen, ist das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach dem ihn treffenden Kostenanteil zu bemessen.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Wohnungseigentümer selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
Legt der Beschluss selbst nicht fest, ob mit dem Werkunternehmer der Bauvertrag nach BGB oder VOB/B geschlossen werden soll, entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Liegt ein sogenannter Grund- oder Teilbeschluss vor, muss die Gemeinschaft zumindest klarmachen, über welche Punkte noch in einem weiteren Ausführungsbeschluss befunden werden solle.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 18/14, 17.12.2014
Eine Regelung in der Teilungserklärung, welche die Balkone ebenfalls als Sondereigentum den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, ist - zumindest was die konstruktiven Elemente der Balkone angeht - nicht rechtswirksam.

Diese konstruktiven Bestandteile sind damit gemäß § 5 Absatz 1 und 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Die anfallenden Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Miteigentümern anteilig zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden.

Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG werden durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten damit Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 182/12, 24.05.2013
Ein Wohnungseigentümer ist nicht prozessführungsbefugt, um den Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen, wenn der Werkvertrag zwischen der WEG-Gemeinschaft und dem Werkunternehmer geschlossen wurde; § 10 Abs. 6 S.1 und 2 WEG.

Er kann jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft klagen, wenn er hierzu ermächtigt wurde.
OLG Hamm, AZ: 19 U 89/11, 06.12.2011
Wird jedoch auf eine bereits erfolgte Abstimmung zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat Bezug genommen und den Eigentümern das Ergebnis dieser Konsultation als Beschlussempfehlung unterbreitet, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümer nur dann gewährleistet, wenn bereits im Einladungsschreiben eine zumindest schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt.

Die Angebote müssen inhaltlich vergleichbar sein. Daran fehlt, wenn eine völlig andere Technik Grundlage verschiedener Angebote ist.
AG Augsburg, AZ: 31 C 1980/15, 17.02.2016
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