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Urteile zu Kategorie: Parteistellung / Partei im Prozeß

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Die Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer, so dass ein werdender Wohnungseigentümer auch notwendiger Beklagter einer Anfechtungsklage ist.

Wird die Anfechtungsklage ausdrücklich nur gegen die eingetragenen Wohnungseigentümer gerichtet, sind nicht alle übrigen Wohnungseigentümer verklagt, so dass die Anfechtungsklage unzulässig ist.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2752/11, 08.04.2013
Die nachträgliche Auswechselung eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet (Scheinbeklagter), zum neuen Wohnungseigentümer führt nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, NZM 2011, 782).

Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Scheinbeklagten erforderlich war, oder diese - für den Beklagten offensichtliche - Tatsache nicht auch von ihm selbst dem Gericht mitgeteilt werden konnte, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 60/12, 26.04.2013
Lässt die Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturen in der Wohnung eines Sondersondereigentümers wegen eines Wasserschadens aus der darüber liegenden Wohnung durchführen, können Schadensersatzansprüche gegen den den Wasserschaden verursachenden Wohnungseigentümer nur von der Eigentümergemeinschaft als Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG geltend gemacht werden.

Die Klage des geschädigten Wohnungseigentümers gegen den Verursacher des Schadens ist unzulässig.
AG Idstein, AZ: 32 C 3/13, 22.04.2013
Ein Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen steht jedem Wohnungseigentümer als Individualrecht zu. Die Wohnungseigentümer können diesen Anspruch durch Mehrheitsbeschluss zur Gemeinschaftsangelegenheit machen, so dass er gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz WEG den Verband aktivlegitimiert.

Eventuelle Abwehrrechtsklagen gegen das Bauvorhaben eines Miteigentümers sind ausschließlich vor den WEG-Gerichten zu verfolgen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/11, 02.05.2012
Die Erklärung eines Wohnungseigentümers, er erkenne den Klageanspruch an, stellt kein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO dar. Die Berufung nur einiger der Anfechtungskläger ist zulässig.

Die Abbuchung vom Rücklagenkonto muss als Einnahme bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Abrechnung erfasst werden. Die falsche Rücklagendarstellung kann durch eine bloße Ergänzung der Abrechnung nicht behoben werden.

Bei der Position Heizkostenabrechnung muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 901).
LG München I, AZ: 1 S 23229/08, 30.11.2009
Bei einer Anfechtungsklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/11, 14.12.2012
Ein Wohnungseigentümer kann bei Säumnis der übrigen Wohnungseigentümer ein wirksames Anerkenntnis in einem Anfechtungsverfahren abgeben. Dies gilt auch dann, wenn der das Anerkenntnis abgebende Eigentümer gegensätzliche materiell-rechtliche Interessen zu den übrigen Beklagten vertritt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 142/12, 26.02.2014
Die gerichtliche Kostenentscheidung im WEG-Verfahren kann sich nicht primär an § 91 ff. ZPO orientieren kann, nachdem mit § 49 Abs. 1 WEG eine gesetzliche Spezialregelung zur Kostenverteilung bei Regelungsklagen vorsieht.

Eine reguläre Einberufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, in der kein Verwalter wirksam bestellt ist und kein Verwaltungsbeirat besteht, kann nach §§ 24 Abs. 1, Abs. 3 WEG nicht erfolgen.

Gleichzeitig kann sich das WEG-Verfahren nicht durch ein teilweises Anerkenntnis einiger Beklagter oder durch Nichtäußerung anderer Beklagter mittels Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erledigen, ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vorliegt, so dass nur einheitlich entschieden werden kann.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 3796/13, 16.07.2013
Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen (KG NJW-RR 1995, 147).

Eine nachträglich übersandte Vollmacht ist nicht mehr geeignet, die fehlende Legitimation des Antragstellers zur Anfechtung nachträglich zu heilen, da es sich bei der Antragsfrist des § 23 Abs. 4 WEG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, sodass die für den Zivilprozess vertretene Ansicht der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gilt.
OLG Celle, AZ: 4 W 352/99, 15.02.2000
Eine Entscheidung über die Kosten einer hilfsweise erhobenen Drittwiderklage ist mangels Rechtshängigkeit infolge des Nichteintritts der innerprozessualen Bedingung, unter der die Drittwiderklage hilfsweise erhoben worden war, nicht veranlasst, weswegen ein Drittwiderkläger auch nicht mit Kosten eines Drittwiderbeklagten zu belasten ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/14, 15.05.2014
Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen.

Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 110/13, 04.04.2014
Bestellt sich ein Rechtsanwalt in einem wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren für einen klagenden Eigentümer und wird er später von einem der beklagten Eigentümer ebenfalls in gleicher Sache mandatiert, um den Anfechtungsprozess zu gewinnen, so führt ein Anerkenntnis für den beklagten Eigentümer dazu, dass das Mandat wegen unzulässiger Doppelvertretung wegen § 134 BGB i.V.m. § 43 a BRAO von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist ohne Beschluss von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13, 27.05.2014
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.

Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 94/05, 17.10.2006
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Ein Verwalter, der einen in der EInladung nicht angekündigten Beschluss fassen lässt, haftet im Falle der Beschlussanfechtung für die Kosten des Verfahrens gem. § 49 Abs. 2 WEG.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 173/14, 06.06.2014
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können die Kosten der Ersatzzustellung nicht als Verfahrenskosten angesetzt werden. Es fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG; 23 JVEG; 45 Abs. 3 WEG; 91 ZPO.

Für einen Ersatzzustellungsvertreter besteht auch kein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, wie sie etwa das JVEG oder RVG etc. in anderen Fällen vorsieht.
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 15/14, 20.06.2014
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

Instandsetzungs- oder Sanierungsansprüche können dagegen der Verjährung unterliegen.

Ein Anerkenntnisurteil darf nicht ergehen, wenn einzelne Streitgenossen Klageabweisung beantragen.
AG Wetzlar, AZ: 38 C 951/13, 19.12.2013
Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG bedarf der Verwalter zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für die WEG einer Ermächtigung durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Klage.

Fehlt eine Ermächtigung durch Beschluss oder Vereinbarung, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Verwalters als unzulässig abzuweisen.

Verjährte Ansprüche aus dem Wirtschaftplan leben durch eine spätere Jahresabrechnung nicht wieder auf.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 113/14, 18.06.2015
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt ha
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 80/15, 11.12.2015
Ein Wohnungseigentümer kann auf Duldung der Beseitigung einer Fertiggarage und einer Treppenanlage gerichtete Individualansprüche der Wohnungseigentümer jedenfalls als Prozessstandschafter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 100/12, 02.06.2015
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