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Urteile zu Kategorie: Parteistellung / Partei im Prozeß

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1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der gemeinschaftlichen Fläche ist unverjährbar, § 902 BGB.

2. Einzelne Wohnungseigentümer können auch neben der Gemeinschaft Ansprüche auf Beseitigung, Duldung oder Herausgabe verfolgen, § 14, 22 Abs. 1 WEG
OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen, eine bauliche Veränderung (hier: Terrasse) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Terrasse wieder herzustellen und ist dieser Beschluss bestandskräftig geworden, kommt es nicht mehr auf eine gerichtliche Feststellung an, ob durch die Umgestaltung der Terrasse der Antragsgegner die übrigen Eigentümer im größeren Umfang beeinträchtigt werden, als nach § 14 Ziff. 1 WEG zulässig ist.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 115/08, 24.10.2008
Dem Wohnungseigentümerverband ist durch § 10 Abs.6 S.3 WEG n.F. –entsprechend dem bisherigen Stand der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NZM 2007, 403ff) - die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung sog. gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch Mehrbeschluss an sich zu ziehen.
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 15/09, 05.11.2009
1. Ein gewollter Austausch der Parteistellung durch das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage gem. § 46 WEG führt auch dann zur zulässigen und begründeten Berufung, wenn eine Beschwer im materiellen Sinne nicht gegeben ist, § 511 ZPO.

2. Erheben mehrere Eigentümer eine Anfechtungsklage gegen den selben Beschluss, sind diese Eigentümer notwendige Streitgenossen, § 62 ZPO. Ein Teilurteil kann nur für alle notwendigen Streitgenossen einheitlich ergehen, § 301 ZPO.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 51/12, 28.02.2013
Die unbestimmte Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung in der Einladung zur Eigentümerversammlung und die hiervon nicht gedeckte angefochtene Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung stellt einen Veranlassungstatbestand im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG dar.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 359/11, 17.02.2011
Ein Verwalter darf bei der Beschlussfassung über seine Entlastung weder mit eigenen, noch mit durch Vollmacht übertragenden Stimmen an der Abstimmung mitwirken. Verstößt erhiergegen, hat er im Falle der Anfechtung die Verfahrenskosten zu tragen, §§ 49 Abs. 2 WEG, 91a Abs. 2, 99 Abs. 1 ZPO
AG Neuss, AZ: 101 C 442/07, 28.01.2008
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter gemäß §§ 259, 666 BGB können auch von einem einzelnen Wohnungseigentümer im eigenen Namen aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Einer Rechen­schaftspflicht, die zu erfüllen ist, kann nicht mit der Begründung begegnet werden, dass die Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Vorverwalter muss notfalls weggegebene Unterlagen zurück­zufordern oder Auskunftsansprüche gegen Dritte geltend machen.
LG Darmstadt, AZ: 19 T 94/10, 25.01.2012
Macht ein Wohnungseigentümer einen Anspruch der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend und stellt er diesen Antrag später unter Vorlage eines Ermächtigungsbeschlusses dahin um, in Verfahrensstandschaft der Eigentümergemeinschaft klagen zu wollen, liegt hierin eine zulässige Klageänderung, die auch sachdienlich ist.

Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich gemäß den §§ 259, 260, 666, 675 BGB verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand seiner Verwaltungshandlungen zu erteilen. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geht nicht mit dem Vertragsende unter.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 121/12, 25.03.2013
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 259, 666 BGB geltend zu machen.

Auch ein einzelner Eigentümer kann derartige Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen, wenn die Eigentümergemeinschaft ihn durch Beschluss ermächtigt hat.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 2/09, 01.03.2010
Auch noch in der Berufungsinstanz eines Anfechtungsverfahrens ist ein Parteiwechsel eines Wohnungseigentümers von der Beklagtenseite zur Klägerseite möglich.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach die nach § 26 Abs. S. 2 WEG höchstens zulässige Bestellungszeit von 5 Jahren herabgesetzt wird, verstößt gegen § 26 Abs. 1 S. 5 WEG und ist nichtig.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 9/11, 25.10.2011
Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (RGZ 61, 394, 398 f.; BGH NJW 1957, 537).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn in Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 23 I WEG durch die Teilungserklärung zusätzlich auch noch eigenständige Eigentümerversammlungen von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen eingerichtet werden.
LG München I, AZ: 1 S 15378/10, 31.01.2011
Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09).

Ein Austausch des Klagegegners vor Rechtshängigkeit ist kein Parteiwechsel.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/10, 21.01.2011
1. Eine Klage, mit der ein Beschluss einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer angefochten oder für nichtig erklärt werden soll (Beschlussmängelklage), ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten. Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (Senatsurteile vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224, 1225 Rn. 10 ff., vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11).

2. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen die es ermöglichen, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 231/11, 20.07.2012
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/10, 01.04.2011
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümerge-meinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird.

Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/09, 05.03.2010
Wird in einem Beschlussanfechtungsverfahren irrtümlich die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt und nicht die übrigen Wohnungseigentümer, kommt mangels der Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung eine Klageänderung nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG in Betracht ( zustimmend: LG Köln 29 S 93/08; a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 128/09, 09.11.2010
Richtiger Beklagter der Beschlussanfechtungsklage sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer.

Richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer, wird die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht gehemmt (a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
LG Köln, AZ: 29 S 93/08, 12.02.2009
Der einzelne Bruchteilsberechtigte am Wohnungseigentum das Recht hat, die Gültigkeit von Beschlüssen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich klären zu lassen.

Notwendige Folge hieraus ist aber, dass der klagebefugte Mitberechtigte die Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen die übrigen Mitberechtigten zu richten hat.
LG München I, AZ: 36 S 6417/11, 12.01.2012
Haben die Kläger selbst als „Zustellungsvertreter“ die Verwalterin angegeben, obwohl offenkundig war, dass sie als Zustellungsvertreter wegen Interessenkollision nicht in Frage kam, stellt dies eine von den Klägern verschuldete Verzögerung i.S.d. § 167 ZPO dar, wenn die zustellfähige Anschrift der Beklagten erst nach gerichtlicher Aufforderung angegeben.
AG Bernau, AZ: 34 C 2/07, 11.11.2008
Haben die zur Eintragung der Zwangshypothek vorgelegten Titel keine Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zum Inhalt, sondern weisen sie als Gläubiger die "übrige Wohnungseigentümer" aus, handelt es sich hierbei um Dritte.

Bei einer als Berechtigten im Grundbuch eingetragenen "WEG" handelt es sich um ein anderes Rechtssubjekt als das (die) in den Titeln ausgewiesene(n) ("übrige Eigentümer").
OLG München, AZ: 34 Wx 146/13, 25.04.2013
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