Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Kostenerstattung

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Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen. Sie erwächst auch nicht in Rechtskraft.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 164/09, 18.08.2010
Wohnungseigentümer, die einer Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, oder einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG nicht zuzustimmen brauchten, weil sie nicht beeinträchtigt werden, und deshalb auch nicht zugestimmt haben, sind nach der Regelung des § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG n.F.) von der Pflicht befreit, an den diesbezüglichen Kosten teilzunehmen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
Die Unterbringungskosten eines Sondereigentümers nach einem Dachbrand sind mangels Verschulden nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstatten, § 14 Nr. 4 WEG.
AG Kassel, AZ: 800 C 4844/11, 23.05.2012
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient.

2. Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/10, 13.05.2011
Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 39/11, 15.09.2011
Einem Verwalter, dem nach § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, kann gegen die Kostenentscheidung eine isolierte sofortige Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter zugleich Beklagter ist, §§ 48 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, 49 Abs. 2 WEG, 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 1, 569 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 13 T 33/08, 03.11.2008
Die unbestimmte Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung in der Einladung zur Eigentümerversammlung und die hiervon nicht gedeckte angefochtene Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung stellt einen Veranlassungstatbestand im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG dar.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 359/11, 17.02.2011
Stellt ein Verwalter die Verfahrenskosten eines Beschlussanfechtungsverfahrens fehlerhaft den obsiegenden anteilig in Rechnung, hat er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und muss die Verfahrenskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG tragen.
AG Königstein/Ts., AZ: 26 C 850/08, 21.10.2008
Sind dem Verwalter die Kosten einer erstinstanzlich erfolgreichen Anfechtungsklage gem. § 49 Abs. 2 WEG auferlegt worden, kann der Verwalter analog §§ 91 a Abs.2 Satz 1 und 99 Abs.2 S.1 ZPO sofortige isolierte Kostenbeschwerde einlegen. Die Beschwerde ist auch neben der von den Beklagten eingelegten Berufung zulässig und scheitert nicht etwa an doppelter Rechtshängigkeit.
LG München I, AZ: 1 S 19129/08, 27.04.2009
Anders als bei einer vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG gegen den Verwalter - wogegen eine sofortige Beschwerde analog §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3 ZPO zulässig ist - ist gegen die Berufungsinstanz erstmals zu Lasten des Verwalters getroffene Kostenentscheidung eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, §§ 567, 569, 574 ZPO.
OLG Köln, AZ: 16 W 13/11, 28.04.2011
Bei Anfechtungsklagen gemäß § 46 WEG findet § 93 ZPO keine Anwendung.

Bei der Beschlussanfechtung besteht die Besonderheit, dass der Wohnungseigentümer einen fehlerhaften Beschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage anfechten muss, § 46 Abs. 1 WEG.

Da somit der Wohnungseigentümer gar nicht die Möglichkeit hat, einen fehlerhaften Beschlusses außergerichtlich zu beseitigen und daher klagen muss, kann man ihm bei einer Anfechtungsklage daher nie den Vorwurf machen, er führe einen unnötigen Prozess.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3286/11 (81), 07.10.2011
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Erstattung von Reparaturkosten seines Sondereigentums gemäß § 14 Nr. 4 WEG entfallen bereits dann, wenn der Schaden weder eine Folge von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist noch die Gemeinschaft die Beseitigung des Mangels schuldhaft verzögert oder unterlassen hat.

Auch § 906 Abs. 2 S.2 BGB analog ist nicht anwendbar, um eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am Sondereigentum, die ihre Ursache in einem Mangel des Gemeinschaftseigentums haben, zu begründen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 70/09, 01.06.2010
Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden.
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
Verursacht eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Reparaturmassnahme am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft Mehrkosten, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten, sofern sie 120 % der Kosten übersteigen, auf den Sondereigentümer übertragen.
AG Stuttgart, AZ: 62 C 6646/10, 22.03.2011
Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft), die im Inland gegründet und dort ansässig ist, erhält auf Antrag nicht nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern – als kumulierte Voraussetzung – wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung zudem allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
LG Hamburg, AZ: 318 T 76/09, 06.01.2010
Die nachträgliche Auswechselung eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet (Scheinbeklagter), zum neuen Wohnungseigentümer führt nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, NZM 2011, 782).

Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Scheinbeklagten erforderlich war, oder diese - für den Beklagten offensichtliche - Tatsache nicht auch von ihm selbst dem Gericht mitgeteilt werden konnte, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 60/12, 26.04.2013
1. Ein Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft über die Einordnung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage gem. § 18 WEG als Verwaltungskosten, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

2. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 281/12, 10.10.2013
Die Verfahrenskosten dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, ist kein Gebrauch zu machen, wenn die Beklagten eine Kostenentscheidung zulasten des Verwalters erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben, ohne selbst die Kostenentscheidung anzufechten.

Darüber hinaus hätte zunächst dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. Jennißen a. a. O. § 49 Rn. 28). Das würde das im Übrigen entscheidungsreife Verfahren verzögern.

Im Rahmen des § 91 a ZPO müssen eventuell bestehende materiellrechtliche Ansprüche nicht abschließend geklärt werden (BGH NJW 02, 680).
LG Lüneburg, AZ: 9 T 87/11, 20.10.2011
Für eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung ist es erforderlich, dass entweder in der Kostengrundentscheidung ausdrücklich Gesamtschuldnerschaft ausgesprochen wird oder zumindest eine gesamtschuldnerische Verurteilung in der Hauptsache erfolgt (§ 100 Abs. 4 S. 1 ZPO).

Nach Nr. 1000 I 1 RVG VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
AG Bremen, AZ: 29 C 110/12, 14.05.2013
Sind unter dieser Kostenposition sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Eigentümern insoweit auferlegt worden, als diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verloren haben, ist dies nicht zulässig.

Diesen Anspruch muss die Eigentümergemeinschaft jedoch im Kostenerstattungsverfahren nach § 103 ff. ZPO geltend machen (vgl. Bärmann/Becker § 16 Rn 172).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 75/13, 12.12.2013
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