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Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin beim SWR
LAG Stuttgart, AZ: 1 Sa 1/18, 03.06.2019
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Soweit ein Kläger für die Zukunft die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist eine Statusfeststellungsklage zulässig.

Eine Statusfeststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn ein Kläger seinen Arbeitnehmerstatus für die Vergangenheit festgestellt wissen möchte.

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit beinhaltet das Recht der Rundfunkanstalten, der Vielfalt der Programminhalte eine Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.

Die allgemeinen, nunmehr in § 611a Abs. 1 BGB geregelten Abgrenzungskriterien zur Abgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und freier Mitarbeit sind auch im Bereich "Funk und Fernsehen" anzuwenden.

Es ist ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt werde, ohne dass die einzelnen Einsätze im Voraus abgesprochen würden.

Es besteht kein statusrelevanter fundamentaler Unterschied zwischen der zeitlichen Einbindung eines festen und freien Medienarbeiters.

Die vielseitigen Schutzfunktionen der Tarifverträge, die für freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gelten, sind geeignet, die sich aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit des einzelnen Beschäftigten ergebenden Schutzbedürfnisse zu erfüllen.

Eine Grafikerin, deren Hauptaufgabe in dem Erstellen von Grafiken für Nachrichtensendungen besteht, ist nicht programmgestaltend und steht daher in einem Arbeitsverhältnis.

Auch freie Mitarbeiter sind in der Erbringung ihrer Dienstleistung nicht völlig frei.

Die verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen gebietet, die Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung zu bringen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
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