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Arbeitnehmerstatus eines Sportreporters
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 499/06, 14.03.2007
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Ein Sportreporter ist auch dann programmgestaltend tätig, wenn ihm zwar nicht die abschließende Themenwahl obliegt, aber seine Tätigkeit darin liegt, Inhalte auf eigene Art und Weise zu recherchieren, in moderierbarer Form zu schreiben und zu präsentieren.

Auf die Länge der An- und Abmoderationen sowie der Wortbeiträge kommt es für die Frage, ob eine programmgestaltende Tätigkeit vorliegt, nicht an.

Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann.

Die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend.

Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch ein freie Mitarbeiter rechnen.

Die sozial- und steuerrechtliche Behandlung des Mitarbeiters ist arbeitsrechtlich ohne Belang, weil für die Abgrenzung eines freien Mitarbeiterverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis primär auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung.
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Keywords: Folgen einer Verpflichtung zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags; Umfang der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht Zulässigkeit der Berücksichtigung der für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmale abhängiger Arbeit auch im Rundfunkbereich Möglichkeit des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bei programmgestaltenden Mitarbeitern Freiheit bzgl. der Gestaltung und Organisation der Tätigkeit Bedeutung der sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Berücksichtigung der Bezeichnung der geleisteten Arbeit oder der tatsächlichen Durchführung der Arbeit bei der Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses