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Arbeitnehmerstatus einer Dipl.-Psychologin während der praktische Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin
ArbG Hamburg, AZ: 21 Ca 43/12, 16.10.2012
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Eine Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin scheidet aus, wenn die betroffene Person nicht die gem. §1 PsychThG erforderliche Approbation vorweisen kann.

Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitsvertrag kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen.

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Eine Diplom-Psychologin, die ihre Dienste im Betrieb des Vertragspartners erbringt, in Abstimmung und nach Vorgaben der Beklagten ihre Dienste leistet und ohne Begleitung eines Ausbilders tätig ist, ist nicht Praktikantin, sondern Arbeitnehmerin.

Die Abgrenzung zwischen einem Praktikantenverhältnis und einem Arbeitsverhältnis richtet sich danach, ob der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
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