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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 ff.).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 253/10, 28.10.2011
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind für unwirksam zu erklären, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 WEG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift muss der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 62/12, 14.02.2013
Ausnahmsweise sind aber auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt. In diesem Falle bedarf es für eine wirksame Absetzung einer bereits eingeladenen Wohnungseigentümerversammlung einer einvernehmlichen Vorgehensweise durch alle Wohnungseigentümer, § 24 Abs. 1, 2 und 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 222/10, 10.06.2011
1. Bei der Einladungsfrist derjenigen des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Deshalb kann die Missachtung der Frist allein noch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen. Vielmehr ist dieser formelle Mangel nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht.

2. Es ist im wirtschaftlichen Verkehr üblich, dass Parteien regelmäßig eigene Interessen verfolgen, ohne dass dies allein schon als treuwidrig anzusehen wäre. Eine Majorisierung ist deshalb erst dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen, § 25 Abs. 5 WEG.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 9/12, 18.09.2012
1. Grundsätzlich hat ein Miteigentümer zwar einen Anspruch auf Aufnahme einer Tagesordnungspunktes gemäß § 21 IV WEG, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verhandlung entspricht (OLG Frankfurt NZM 2009, 34).

2. Kann die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr gewahrt werden, besteht kein Anspruch des Miteigentümers mehr, den Tagesordnungspunkt bei der anstehenden Versammlung zu berücksichtigen.
LG München I, AZ: 1 S 5166/11, 16.05.2011
Die versehentlich unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers führt zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (str., a.A. BGH NJW 1999, 3713).
LG Dortmund, AZ: 17 S 206/10, 09.09.2011
1. Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.

2. Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
Eine Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt zunächst eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus.

Ein Umlaufbeschluss kann wirksam widerrufen werden, solange das Beschlussergebnis nicht mitgeteilt worden ist.
OLG Celle, AZ: 4 W 82/06, 08.06.2006
Ein Wohnungseigentümer kann auf Antrag durch das Gericht analog § 37 Abs. 2 WEG ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat existiert.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/11, 02.03.2012
Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat nicht vor, kann der Verwalter die Durchführung der Versammlung im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, §§ 935, 940 ZPO.

Ort und Zeit der Eigentümerversammlung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 1005/12, 25.09.2012
Die Abberufung des Verwalters durch Beschluss, hier Aufhebungsbeschluss, ist – anders als der Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages - nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft, denn Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse sind nach §§ 26 Abs. 1, Abs. 3, 24, 27, 28 WEG a.F. auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 6/08, 24.03.2010
1. Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.

2. Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 39/01, 20.06.2002
Der Erwerb von Wohneigentum durch die Gemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ganz gewichtige Gründe für den Erwerb sprechen.

Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Einheiten wirtschaftlich wertlos sind und ausschließlich die Gemeinschaft und damit letztlich den einzelnen Wohnungseigentümer finanziell belasten.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 63/10, 12.08.2010
Es stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Erfolgschancengleichheit einer Verwalterwahl dar, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates seine Stellung aus­genutzt hat, um mit den Einladungen werbende Schreiben für einen bestimmten Verwalter zu versenden.

Einen weiteren gravierenden Verstoß stellte es dar, wenn die neue Verwalterin unter Verwendung interner Daten ein werbendes Schreiben an die Erbbauberechtigten versandt hat (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678), selbst wenn sie die Daten von einem der Erbbauberechtigten erhalten haben sollte, wäre ihre Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG unzulässig gewesen.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 181/09, 06.05.2011
Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustandes hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 182/12, 28.03.2013
Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Anzahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder darf in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, nicht aber lediglich beschlossen werden.
LG Köln, AZ: 29 S 219/10, 09.07.2011
Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden.
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
Zwar wird der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel als heilbar angesehen (BGH NJW 2012, 2512; OLG München NJW 2008, 156). Geht es aber nicht um eine bloße Nachholung zunächst unterbliebener Unterschriften, sondern um die Ersetzung einer Unterschriftenverweigerung durch die Unterschriften anderer Wohnungseigentümer, können die nachträglichen Unterschriften nicht mehr den Zweck erfüllen, dass durch sie die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigt wird, da diese bereits durch die vorherige Verweigerung der Unterschriften in Frage gestellt ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 298/12, 06.08.2013
Eine Beschlussfassung über den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhl als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG ist zu unbestimmt, wenn wesentliche Fragen nicht geklärt sind.

Ein Fahrstuhleinbau ist auch nachteilig und unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (z.B. Treppenlift) zur Verfügung stehen.

§ 554 a BGB ist für das WEG entsprechend anzuwenden, so dass eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung ohne Rückbauverpflichtung nicht zulässig ist.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102 c II 6/05, 26.05.2005
Bestimmt die Teilungserklärung, dass ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungen besitzt, für jede Wohnung eine Stimme hat, führt dies dazu, dass jeder Eigentümer nicht nur für sein Wohnungseigentum, sondern auch für sein Teileigentum jeweils eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung besitzt.

Da Wohnungs- und Teileigentum keine unterschiedliche Rechtsqualität zukommt, bestimmt § 1 Abs. 6 WEG, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend gelten.

Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
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