Urteile zu Kategorie: Kostenerstattung
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Eine Entscheidung über die Kosten einer hilfsweise erhobenen Drittwiderklage ist mangels Rechtshängigkeit infolge des Nichteintritts der innerprozessualen Bedingung, unter der die Drittwiderklage hilfsweise erhoben worden war, nicht veranlasst, weswegen ein Drittwiderkläger auch nicht mit Kosten eines Drittwiderbeklagten zu belasten ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/14, 15.05.2014
In § 16 Abs. 4 WEG ist bestimmt, daß zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG (Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums) gehören.
Dies gilt auch bei einer aus zwei Eigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Kosten eines Entziehungsrechtsstreits werden durch § 16 Abs. 4 WEG ohne Rücksicht auf die Größe der Eigentümergemeinschaft den Verwaltungskosten zugeordnet.
BayObLG München, AZ: BReg. 2 Z 44/82, 28.04.1983
Ein Wohnungseigentümer, der Verwaltungskosten über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, hat grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen
Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 7, Abs. 2 WEG i.V.m. §§ 683, 684, 748 BGB.
Nach § 16 Abs. 7 WEG gehören zu den Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn, wie hier, die Beklagten Mitglieder einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft sind und im Entziehungsverfahren obsiegt haben.
LG Berlin I, AZ: 55 S 342/11, 26.10.2012
Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG, auf welche in § 2 der Teilungserklärung Bezug genommen ist, betrifft die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander.
Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 356/93, 03.05.1996
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen.
Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/14, 17.10.2014
Der Verband im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht selbst zur ordnungsgemäßen Verwaltung (hier Wasserschaden) des Gemeinschaftseigentums verpflichtet und hat für Verstöße gegen diese Pflicht durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 31 BGB auch nicht einzustehen.
AG Bremen, AZ: 29 C 20/14, 08.08.2014
Erstattungsansprüche aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder einer Geschäftsführung verjähren in drei Jahren ab Tatsachenkenntnis. Auf die Rechtskenntnis kommt es nicht an.
AG Hannover, AZ: 484 C 6184/14, 16.12.2014
Ein beigeladener WEG-Verwalter kann sich in einer Beschlussanfechtungsklage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn durch die Beschlussanfechtung seine eigenen Interessen betroffen sind.
Ist der Verwalter selber Rechtsanwalt, kann er sich auch selber vertreten und die ihm entstandenen Kosten gegen den unterlegenen anfechtenden Wohnungseigentümer nach § 91 ZPO festsetzen lassen.
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 63/14, 10.02.2015
Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört grundsätzlich zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.
Wird die gebotene Anhörung vom Erstgericht versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde.
LG Stuttgart, AZ: 19 T 54/15, 07.04.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.
Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 172/08, 14.05.2009
Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten anzugeben.
Fehlt die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.
Werden die Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Darstellung der Bankkontenentwicklungen nicht erfüllt, ist von einem groben Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG auszugehen, so dass der Verwalterin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen sind.
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszuges.
Der Streitwert kann sich jedoch mit Eingang der Klagebegründung reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Kläger weiterhin einen uneingeschränkten Sachantrag angekündigt hatten.
LG Berlin I, AZ: 53 T 9/16, 08.04.2016
Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung nicht eindeutig erkennen, dass zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll und ergeben die sonstigen Umstände auch keinen Anlass zu einer beabsichtigten Beschlussfassung, so ist ein so gefasster Beschluss gem. § 23 Abs. 2 WEG rechtswidrig.
Wird ein Beschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG erfolgreich angefochten, sind dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
Einem Verwalter können nur dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch seine Pflichtwidrigkeit adäquat kausal verursacht wurde.
Werden Beschlüsse nicht nur mit der Begründung einer Säumnis der Verwaltung, sondern auch mit anderer Begründung angefochten, kann davon ausgegangen werden, dass es auch bei dezidierter vorheriger Information über die finanzielle Situation der Gemeinschaft zu einer Beschlussanfechtungsklage gekommen wäre.
LG Hamburg, AZ: 318 T 10/16, 24.06.2016
Die Streitwertfestsetzung im Beweisswicherungsvefahren richtet sich grds. nach dem Hauptsachewert. Grundlage für die Bemesseung des Streitwertes sind dabei die durch den Sachverständigen ermittelten Kosten für die Beseitigung des Schadens.
In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unterliegt die Festsetzung zusätzlich der Begrenzung durch § 49a GKG.
AG Dinslaken, AZ: 30 H 1/15, 05.09.2017
Der Anspruch auf Zahlung des Haus- oder Wohngeldes steht nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Vielmehr ist alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/16, 10.02.2017
Ob die Kosten der Mehrfachvertretung im Anfechtungsprozess auf der Klägerseite nach § 50 WEG erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall und nach den jeweiligen Kostenpositionen und Prozessabschnitten gesondert zu prüfen.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 154/17, 23.10.2017
Da die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden muss kann von mehreren Klägern einer großen und zerstritten Eigentümergemeinschaft nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass sie sich vor Erhebung der Anfechtungsklage untereinander verständigen und gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.
Die Erforderlichkeit einer Mehrfachvertretung ist nicht nur für jeden Instanzenzug, sondern auch innerhalb einer Instanz für die verschiedenen Verfahrensabschnitte jeweils gesondert zu prüfen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 525-528/09, 01.10.2009
§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.
Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 153/09, 08.07.2010
Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer Begrenzung der Kostenerstattungspflicht, solange die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gem. § 47 WEG miteinander verbunden sind.
Im Berufungsverfahren gelten die vorgenannten Einschränkungen des § 50 WEG nicht gleicher Weise, jedenfalls dann wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen.
Die unterlegenen Miteigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren haften nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, nicht aber als Gesamtschuldner.
LG Stuttgart, AZ: 10 T 524-530/16, 29.11.2016