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Ob eine konkrete Nutzungsform den Rahmen einer nicht weiter durch Bestimmungen in der Teilungserklärung oder sonstigen Vereinbarungen beschränkten Wohnnutzung überschreitet, bestimmt sich danach, ob diese die anderen Wohnungseigentümer stärker beeinträchtigt, als bei einer Nutzung des Wohneigentums zu Wohnzwecken typischer Weise zu erwarten ist.
LG Bremen, AZ: 4 S 267/19, 12.05.2020
Vorrang hat das Sondernutzungsrecht, soweit nicht durch eine auf ihm errichtete bauliche Veränderung das Ein- und Ausparken des Nachbareigentümers auf dessen Sondernutzungsfläche (nahezu) unmöglich gemacht wird. Wenn die Gemeinschaftsordnung eine Einzäunung gestattet, dann ist auch eine Ersetzung der Carportwand erlaubt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 93/19, 25.03.2020
Die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht der Bundesländer erfolgt im Bereich des TV-L grundsätzlich nach EG 6 der Entgeltordnung Anlage A Abschnitt 12.1 zum TV-L.
LAG Berlin, AZ: 2 Sa 1810/19, 13.03.2020
Das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung; deswegen genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 47/18 WEG, 28.02.2020
Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 Ss 40/19, 02.01.2020
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (BGH, V ZB 11/03).
LG Dortmund, AZ: 17 S 140/19, 13.12.2019
Grundsätzlich sind Eigentümerbeschlüsse gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei, nachdem sich ihre Wirkung gem. § 10 IV WEG auch ohne Eintragung auf den Sondernachfolger erstreckt, eine objektive und normative Auslegung vorzunehmen ist, bei der es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ankommt. Maßgebend sind deshalb der Beschlusswortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt.?
LG Berlin I, AZ: 55 S 18/19 WEG, 03.12.2019
Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 152/18, 27.06.2019
Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZB 96/18, 28.02.2019
Ein Beschluss, der vorsieht, im Bereich des Sondereigentums eine Aufputz-Installation einer Multimediadose vorzunehmen, Aufputz-Kanäle zu verlegen sowie Bohrungen im Bereich der Fußleiste durchzuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Es liegt auch keine Bagatellbeeinträchtigung vor.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 2/19, 08.02.2019
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung eines Verwalters ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugernutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhäitnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter ein fehlerhaftes Protokoll erstellt, in welchem er einen Beschluss über seine Kündigung mit einem späteren Datum versieht.
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
Ein als Anfechtungsantrag formulierte Klageantrag ist analog §§ 133, 154 BGB dahin auszulegen, im Fall der Nichtigkeit des Beschlusses eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, die anstelle der Soll-Zahlungen die tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist nichtig.

Eine Jahresabrechnung muss gemäß § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen, die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Jahr müssen übersichtlich dargestellt werden.

Die Missachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/18, 20.07.2018
Ein Beschluss über den Abriss von sanierungsbedürftigen Balkonen und Neubau in so genannter Ständerbauweise betrifft eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG.
AG Pinneberg, AZ: 60 C 41/17, 12.06.2018
Es besteht keine Pflicht des Verwalters, das Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch dann, wenn es sich nicht um eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die Beschlusskompetenz, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Umbaumaßnahmen zu beschließen, wenn diese dem Gemeinschaftseigentum dienen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Die nachträgliche Begründung eines Urteils, welches als so genanntes Protokollurteil ohne Gründe aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, ist im Falle der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 77b Abs. 2 OWiG auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, vorher eine schriftliche Begründung des Urteils nach § 77b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG beantragt hatte.
OLG Bamberg, AZ: 3 Ss OWi 490/18, 02.05.2018
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung allein „aus sich heraus“ - objektiv und normativ – auszulegen. Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 7/18, 25.04.2018
Haben die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses im Übergabeprotokoll auf die Erstellung der noch fälligen Betriebskostenabrechnung verzichtet und fordert der Mieter diese dann später erfolglos beim Vermieter ein, kann der Mieter die Rückzahlung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen des letzten Abrechnungsjahres verlangen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 116/17, 09.11.2017
Ein Rechtsschutzinteresse für eine Protokollberichtigung kann nur gegeben sein, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat, denn das Protokoll ist nicht über den Verlauf der Sitzung sondern über die Beschlussfassung zu erstellen (§ 21 Abs. 6 WEG).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 107/17, 12.10.2017
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
AG München, AZ: 483 C 13301/16, 14.09.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
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