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Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 152/18, 27.06.2019
Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 298/16, 22.03.2019
Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten, nicht aber in Wohnungseigentumseinheiten erfolgen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 330/17, 08.03.2019
Dient eine Einheit nach der Teilungserklärung Wohnzwecken, darf sie daher grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die dem Wohnen zuzuordnen sind. Handelt es sich dagegen um Teileigentum, darf sie nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zugeordnet sind.

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich indes gleichwohl als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
LG Berlin I, AZ: 55 S 10/18, 26.02.2019
Ein Wohnungseigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer Garage der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile, wozu gemäß § 5 Abs. 2 WEG insbesondere die Fundamente und tragenden Gebäudeteile sowie auch das Garagentor gehört.
AG Recklinghausen, AZ: 91 C 21/18, 19.02.2019
Ein Wohnungseigentümer hat grds. keinen Anspruch auf Verlegung eines Müllstellplatzes , wenn er durch den vorhandenen Stellplatz nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Ist der Müllstellplatz in der Teilungserklärung festgelegt, fehlt den Wohnungseigentümern darüber hinaus die Beschlusskompetenz zur Verlegung des Müllstellplatzes. Dies kann nur im Wege der Vereinbarung erfolgen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/18, 14.02.2019
Ein Beschluss, der vorsieht, im Bereich des Sondereigentums eine Aufputz-Installation einer Multimediadose vorzunehmen, Aufputz-Kanäle zu verlegen sowie Bohrungen im Bereich der Fußleiste durchzuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Es liegt auch keine Bagatellbeeinträchtigung vor.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 2/19, 08.02.2019
Dem Umstand, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört und nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann, ist auf der Rechtsfolgenseite des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Stimmkraft des Eigentümers von "Geisterwohnungen" nur maßvoll und nur vorübergehend bis zur Fertigstellung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten beschränkt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 72/18, 18.01.2019
Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstreckt sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts (BGH V ZR 78/16).

Ein gutgläubiger Erwerb scheidet dann aus, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechtes aufgrund unterschiedlicher Angaben im Grundbuch und der ausdrücklich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung widersprüchlich und deshalb unzulässig war
LG München I, AZ: 1 S 390/18, 19.12.2018
Auf Verlangen ist der Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern oder dem Beirat die Namen nebst der ladungsfähigen Anschrift aller Sondereigentümer mitzuteilen, nicht aber bei ihm vorhandene E-Mail-Adressen, selbst wenn ihm diese deshalb von einzelnen Sondereigentümern mitgeteilt worden sind, um auf diesem Weg Informationen vom Verwalter zu erhalten. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/19, 04.10.2018
Ein als Anfechtungsantrag formulierte Klageantrag ist analog §§ 133, 154 BGB dahin auszulegen, im Fall der Nichtigkeit des Beschlusses eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, die anstelle der Soll-Zahlungen die tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist nichtig.

Eine Jahresabrechnung muss gemäß § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen, die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Jahr müssen übersichtlich dargestellt werden.

Die Missachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/18, 20.07.2018
Wenn im Rahmen eines gerechten Interessenausgleichs ein generelles Verbot unzulässig wäre, ist es angemessen, dass das Schlagzeugspielen zu den Ruhezeiten und zu den Abendstunden, wenn der Geräuschpegel besonders niedrige Werte annimmt, unzulässig und zu unterlassen ist.
AG München, AZ: 484 C 14424/16 WEG, 28.06.2018
Ein Wohnungseigentümer ist von der auf § 16 Absatz 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil er die ihm gehörenden Wohneinheit nicht nutzen kann.
LG Berlin I, AZ: 55 S 81/17 WEG, 15.06.2018
Sieht die Teilungserklärung vor, dass gebildete Untergemeinschaften eigenständig Sanierungsbeschlüsse fassen können, schließt dies das Anfechtungsrecht eines Miteigentümers außerhalb der Untergemeinschaft nicht aus.

Von materiellen Anfechtungsgründen, die fristgebunden vorzutragen sind, sind die Sachurteilsvoraussetzungen abzugrenzen, die nach § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen sind.

Eine Notmaßnahme nur in dem Umfang zulässig ist, als unmittelbar drohender Schaden abgewendet werden muss. Eine umfassende Sanierung ist jedoch keine Notmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG.

Ein Beschluss über eine Sanierungsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor zumindest drei Alternativangebote eingeholt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 168/15, 17.05.2018
Dem einzelnen Wohnungseigentümer können durch Beschluss keine Leistungs- und damit auch keine Unterlassungspflichten auferlegt werden, die ihm nicht ohnehin nach dem Gesetz, nach der Teilungserklärung oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer bereits obliegen.

Für einen Beschluss, der eine derartige Kontaktaufnahme von Wohnungseigentümern zu Mietern anderer Wohnungseigentümer untersagt, fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz.

Diese Störungen betreffen lediglich die Verhältnisse der einzelnen Eigentümer bei der Nutzung ihres Sondereigentums und müssen von den jeweiligen Eigentümern individuell geltend gemacht werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 31/16, 17.05.2018
Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt, hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten.

Nach der gebotenen objektiv-normativen Auslegung der Teilungserklärung kommt den dort angegebenen Wohnungsgrößen insoweit rechtliche Relevanz zu, als die dort angegebenen Wohnungsgrößen als Verteilermaßstab vereinbart worden sind.

Wenn und insoweit die Wohnungseigentümer hiervon abweichen wollen, bedarf dieses einer gesonderten Beschlussfassung (§ 16 Abs. 3 WEG) und kann nicht - konkludent - in der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/16, 17.05.2018
Haben die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 7 WEG beschlossen, dass Guthaben der Wohnungseigentümer ausgezahlt werden, so ist es dem Verwalter verwehrt, den Guthabenbetrag mit offenen Beitragsansprüchen aufzurechnen.
LG Koblenz, AZ: 2 S 67/16 WEG, 30.04.2018
Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern, wenn die Anzahl der Mitglieder durch Vereinbarung auch auf Grund einer Öffnungsklausel nicht vermindert oder erhöht werden kann.

In der Heizkostenabrechnung muss die in der Teilungserklärung vorgegebene Quadratmetergröße einer Wohnung zur Grundlage der Abrechnung gemacht werden.
AG Essen, AZ: 196 C 60/16, 30.04.2018
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung allein „aus sich heraus“ - objektiv und normativ – auszulegen. Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 7/18, 25.04.2018
Ermächtigt eine Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten der WEG-Novelle den Verwalter dazu, Beitragsforderungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich namens der übrigen Wohnungseigentümer oder für deren Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen, so ist dies ergänzend dahingehend auszulegen, dass dadurch eine Vertretung des Verbandes bei Beitragsklagen ermöglicht werden soll.
LG München I, AZ: 36 S 10312/17 WEG, 19.04.2018
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