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Urteile zu Kategorie: Schadenersatz

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Wenn weiteres Zuwarten auf Mängelbeseitigung bei einem betroffenen Volkswagen für den Käufer unzumutbar ist, so muss der Verkäufer den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag hinnehmen

Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen, niedrigeren Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Die objektiv, berechtigten Erwartungen des Käufers sind nicht erfüllt worden.
OLG München, AZ: 3 U 4316/16, 23.03.2017
Ein Käufer der versehentlich ein Emissionen-verfälschendes Auto kauft, erleidet Schaden unter § 826 BGB, da unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist.

Eine solch Software, die den Schadstoffausstoß reduziert, ist sittenwidrig, da sie einen gesetzlichen Umweltstandard vorspielt und somit den Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit eines entsprechenden Fahrzeug zu vermarkten.


Der Hersteller solcher Auto muss den Käufer so darstellen, als hätte dieser niemals einen solchen Vertrag geschlossen, er muss das Fahrzeug vom Käufer zurücknehmen und anhand der gefahrenen Kilometern Schadenersatz leisten.
LG Paderborn, AZ: 2 O 118/16, 07.04.2017
Dem Verkäufer von Fahrzeugen mit eingebauter „Schummel-Software“, welche die Emissionswerte verfälscht, ist keine arglistige Täuschung durch den Hersteller solcher Autos zuzurechnen.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst eine Aufforderung auf Nachbesserung seitens des Käufers gegenüber des Verkäufers voraus. Ist diese nicht erfolgt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
OLG Hamm, AZ: 28 U 65/17, 27.07.2017
Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses.

Eine derartige Erklärung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, ebenso wenig wie entsprechende Klauseln in AGB des Auktionshauses.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 13/01, 07.11.2001
1. Der Gläubiger, der einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat, kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Um den Schaden zu bestimmen, bedarf es daher eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage.

2. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschaft hat aber keinen Anspruch aus § 43 Abs. 1 GmbHG, wenn der Geschäftsführer zugleich der alleinige Gesellschafter ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 328/07, 11.02.2009
Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB.

Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 59/11, 28.02.2012
Der Betreiber einer SB-Portalwaschanlage muss mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen und dem durch entsprechende personelle oder technische Ausstattungen vorbeugen.

Fehlt ein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs kann bei dessen Beschädigung durch Starten des Waschvorgangs den Betreiber eine Haftung – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers – von 1/3 des Schadens treffen.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 2 O 8988/16, 18.05.2017
Der Betreiber einer Waschanlage ist unteranderen dazu verpflichtet, die Anlage regelmäßig auf Fremdköper zu kontrollieren. Jedoch ist ihm nicht zuzumuten, die Anlage nach jedem gewaschenen Fahrzeug zu kontrollieren, sodass eine Beschädigung am Wagen durch einen Fremdkörper, der auf den Vorbenutzer zurückzuführen ist, dem Betreiber nicht zurechenbar ist.
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 26/12, 28.03.2013
Der Betreiber eine automatisierte Waschanlage haftet, wenn ein Fahrzeug auf ein anderes aufgeschoben wird, das den Kontakt zum Förderband verloren hat.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Er kann sich in solchen Fällen sich nicht gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 exkulpieren.
LG Paderborn, AZ: 5 S 65/14, 26.11.2014
Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicher stellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt; insofern ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich.

Der Anlagenbetreiber haftet, wenn innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, weil am Ende der Straße ein PKW den Ausgang blockiert und sich in der Waschstraße ein PKW nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband löst.
AG Bremen, AZ: 9 C 439/13, 23.01.2014
Von einer Beweislastumkehr ist dann auszugehen, wenn der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstellt und die Waschanlage wieder verlässt. In diesen Fall trifft das verwirklichte Risiko eines Schadens allein den Waschstraßenbetreiber, denn der Benutzer hat keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf das Fahrzeug.

Ist dies nicht der Fall, liegt die Beweislast beim Benutzer. Diese liegt auch dann beim ihm, wenn es möglich ist, dass dieser nicht fehlerhaft gehandelt hat.
LG Berlin I, AZ: 51 S 27/11, 04.07.2011
Grundsätzlich trägt der Gläubiger, hier der Benutzer einer Waschstraße, die Beweislast dafür, dass der Schuldner, hier der Betreiber einer Waschstraße, objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte.
OLG Hamm, AZ: 12 U 170/01, 12.04.2002
Wenn der Kunde seinen PKW in die Obhut des Waschanlagenbetreibers gibt, hat er keine Möglichkeit mehr seinen Wagen während des Waschvorgangs vor Beschädigung zu schützen. Folglich muss der Betreiber die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.
OLG Düsseldorf, AZ: I-21 U 97/03, 16.12.2003
1. Der Betreiber einer Waschstraße ist dazu verpflichtet, regelmäßig seine Anlage, insbesondere die Bürsten auf Fremdkörper, zu kontrollieren.

2. Bei einem Schuldanerkenntnis gem. § 781 besteht eine Schriftform und es kommt auf den Empfängerhorizont an. Demnach muss das Anerkenntnis so ausgelegt werden, wie es ein Objektiv Dritter zu verstehen hat, §§ 133, 157 BGB

3. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung ist nur dann gegeben, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Dies ist bei einem nicht personengebundenen Firmenfahrzeug der Fall.
AG Leipzig, AZ: 111 C 5183/10, 31.03.2011
1. Ein Waschstraßenbetreiber haftet auch, wenn beim Waschvorgang der Heckspoiler des Fahrzeugs beschädigt bzw. abgebrochen wird. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Heckspoiler nicht zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeuges gehört.

2. Ein Dachgepäckträger, der gegen die Bedienungsanleitung der Waschstraße verstößt, führt zum Mitverschulden des Fahrzeug-Halters, wenn beim Waschvorgang andere Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, weil der Halter dadurch ein Risiko gesetzt hat.
LG Köln, AZ: 9 S 63/05, 17.08.2005
Bei einer Beschädigung eines Fahrzeuges während des Waschvorgangs handelt es sich um keine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 I BGB, sondern um eine Pflichtverletzung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB.

Die Pflichtverletzung liegt hier nicht in der Wartung und Überprüfung der Waschanlage, sondern darin, dass der Betreiber nicht alle Vorkehrungen getroffen hat, um das Fahrzeug des Benutzers vor Schaden zu bewahren. Der Betreiber ist verpflichtet, den Benutzer über alle Beschädigungsrisiken durch Bedienungshinweis in Kenntnis zu setzen.
LG Köln, AZ: 9 S 437/04, 04.05.2005
Wer in einer Lottospielgemeinschaft die Lottoscheine ausfüllt und einreicht, übernimmt insoweit in der Regel keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung.
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 12/73, 16.05.1974
Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 467/15, 26.04.2016
Auch der nicht umfassend beauftragte Architekt ist im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebiets gehalten, seinen Auftraggeber gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst hinzuweisen.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 85/95, 11.01.1996
Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 132/03, 22.07.2004
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