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Urteile zu Kategorie: Nutzungsänderung

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Das Auswechseln des Oberbodens (hier: Laminat statt Teppich) führt nicht zu einer Änderung des Trittschallschutzes, da für die Bewertung des Schallschutzes nur der Rohestrich maßgeblich ist.

Für den Austausch eines mangelhaften Estrichs ist die Eigentümergemeinschaft, nicht der einzelne Wohnungseigentümer einstandpflichtig.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 103/12, 20.06.2013
Fahrzeuge, die auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt werden, können im Wege einer Unterlassungsklage gem. §§ 22 WEG, 1004 BGB begegnet werden.

Ein abweichender Farbanstrich kann eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG darstellen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/12, 10.04.2013
Eine fehlende Abgeschlossenheit hindert nicht die Entstehung von Sondereigentum, denn bei § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift.

Die „Abgeschlossenheit“ ist kein baurechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Begriff, sondern soll lediglich gewährleisten, dass jeder Sondereigentumsbereich von demjenigen der anderen Wohnungseigentümer und vom gemeinschaftlichen Eigentum eindeutig abgegrenzt wird.
OLG Karlsruhe, AZ: 20 W 70/11, 05.12.2011
In einem in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Sondereigentum darf keine Gaststätte, Restaurant, Pizzeria, Spielhalle, Sonnenstudio oder ähnliches betrieben werden, da der Begriff Laden eine Zweckvereinbarung mit Vereinbarungscharakter darstellt.

Dies bedeutet, dass Gewerbe, die nicht als typisches Ladengeschäft einzustufen sind, nicht betrieben werden dürfen. Selbst wenn keine Auswirkungen auf einzelne Wohnungseigentümer feststellbar sind, sind in jedem Falle die Ladenöffnungszeiten einzuhalten.

Ein Unterlassungsanspruch entsteht gegen den jeweiligen Störer mit jeder rechtswidrigen Zuwiderhandlung gem. § 199 V BGB n. F. neu. Dieser kann nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen den jeweilgen Nutzer geltend gemacht werden.
OLG München, AZ: 19 U 5448/08, 10.02.2009
Nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit ist die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren.

Werden nämlich andere als Haustiere gehalten, wird die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 149/90, 19.07.1990
Ein Hund darf nicht auf der Gemeinschaftsfläche der Eigentümergemeinschaft frei herumlaufen, wenn auch kleine Kinder dort spielen und die Gefahr des Beutetriebes oder die Möglichkeit einer Verunreinigung durch Urin/Kot besteht.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 Wx 22/08, 20.08.2008
Der Eigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz zur generellen Untersagung der Nutzung von Wohnungen im Wege der Überlassung an wechselnde Personen für einige Tage bis hin zu einer Woche.

Wird eine Vermietung an Feriengäste nicht nur der Umfang einer an sich zulässigen Nutzung im Wege einer bloßen Regelung des Gebrauchs eingeschränkt, sondern eine bestimmte Nutzungsart grundsätzlich verboten, ist der Beschluss nichtig.
LG Berlin I, AZ: 85 S 143/12, 25.06.2013
In einer Eigentümergemeinschaft darf ein Lichtschacht eines Kellerfensters nicht als Abluftkanal für einen Ablufttrockner verwendet werden, wenn es dadurch zu Immissionen in Form von Feuchtigkeit und Gerüchen in der darüberliegenden Wohnung eines Miteigentümers kommt.

Ein Wohnungseigentümer kann deshalb auch dann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn die Störung durch seinen Mieter erfolgt.

Der dahingehende Unterlassungantrag darf weit gefasst sein, wenn dem Schuldner ein Auswahlermessen zusteht, wie er Abhilfe schaffen will.
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/13, 31.01.2014
Das Gesetz sieht keinen bestimmten Ort für die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung vor, so dass es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer steht, wo sie eine Versammlung abhalten. Dies kann auch die Wohnung eines Eigentümers sein.

Es entspricht ganz allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Jahresabrechnung auch unberechtigte Ausgaben enthalten muss.

Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Gegenstände im Treppenhaus zu lagern.

Ein Kellerraum, der als Gemeinschaftsraum allen Wohnungseigentümern zur Verfügung steht, kann nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zugewiesen werden.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 1/11, 03.05.2011
Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.

Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 116/13, 20.02.2014
Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass überhaupt kein Rauch mehr aus der Wohnung oder von dem Balkon eines Miteigentümers dringt. Dass in einem gewissen Umfang Geruchsimmissionen durch die Gewohnheiten eines Miteigentümers hervorgerufen werden, ist unvermeidbar.

Es kann jedoch ein Anspruch dahingehend bestehen, dass der rauchende Miteigentümer dafür sorgt, dass zu bestimmten Zeiten kein Zigarettenrauch aus seiner Wohnung in die Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers dringt, so dass dieser zu den vorgegebenen Zeiten lüften kann.
AG München, AZ: 485 C 28018/13, 28.04.2014
Der Betrieb einer Naturheilpraxis durch eine Person in einer 2,5-Zimmerwohnung stört generell nicht mehr als die zulässige Nutzung der Einheit als Wohnung.

Die Zweckbestimmung gibt grundsätzlich den Umfang des zulässigen Gebrauchs vor mit der Folge, dass eine abweichende Nutzung unzulässig ist. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die zweckbestimmungswidrige Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.
AG München, AZ: 485 C 31869/13, 05.05.2014
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. zuletzt BGH ZMR 2011).

Wird das Teileigentum wiederholt zweckbestimmungswidrig als Wohnraum vermietet, stellt jede neue Vermietung eine neue - wenngleich auch weitgehend gleichartige - Störung im Sinne von § 1004 BGB, §§ 14, 15 WEG dar, die jedenfalls einen erneuten Unterlassungsanspruch begründet.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Die Nutzung einer Wohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis rechtfertigt bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Annahme, dass die Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgeht und für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, begründet, die über die mit einer zulässigen Wohnnutzung einhergehenden Nachteile hinausgehen und die von ihnen auch nicht gemäß § 14 Nr. 1 WEG im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Wohnanlage hinzunehmen sind.
LG München I, AZ: 1 S 9962/14, 26.01.2015
Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.

Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 7/13, 04.12.2014
Indem die Wohnungseigentümergemeinschaft Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich zieht, hat sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet.

Infolgedessen ist ein ebenfalls klagender Wohnungseigentümer nicht (mehr) prozessführungsbefugt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
Das langfristige Abstellen eines zugelassenen Anhängers für Personenkraftfahrzeuge stellt sich als noch mitvereinbarte Nutzung einer entsprechenden Stellplatzfläche für (Kraft-)Fahrzeuge im Freien in Bezug auf die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse des vorliegenden Gemeinschaftseigentums dar.
LG Hamburg, AZ: 318 S 107/13, 12.11.2014
Eine Öffnungsklausel hat lediglich die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formell zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen. Deshalb ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

Bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter - lediglich durch das Willkürverbot beschränkter - Gestaltungsspielraum eingeräumt.
LG Köln, AZ: 29 S 121/14, 15.04.2015
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