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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Dem Wohnungseigentümerverband ist durch § 10 Abs.6 S.3 WEG n.F. –entsprechend dem bisherigen Stand der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NZM 2007, 403ff) - die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung sog. gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch Mehrbeschluss an sich zu ziehen.
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 15/09, 05.11.2009
Die Kürzung einer Funkantenne stellt eine vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO dar. Der Umfang der Kürzung kann in Ermangelung einer genauen Titulierung durch richterliche Schätzung erfolgen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 425/09, 06.08.2009
Ist der Garten einmal ordnungsgemäß angelegt, so gehen Veränderungen, die nicht ihren Grund in der üblichen Gartenpflege haben, grundsätzlich über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus, §§ 21 Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG.
OLG Schleswig, AZ: 2 W 25/07, 03.05.2007
Die Errichtung einer sogenannten Florwallmauer samt Thujabepflanzung stellt eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar. Daran ändert auch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer unbebauten Fläche nichts. Die bauliche Veränderung ist jedoch hinzunehmen, wenn sie die Interessen der übrigen Eigentümer nicht über das Mass des $ 14 WEG hinaus beeinträchtigt. Nachbarrechtliche Vorschriften gelten entsprechend im Wohnungseigentumsrecht.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 78/08, 06.04.2010
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Einbau einer Videoüberwachung in einer Gegensprechanlage von den übrigen Wohnungseigentümern unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 WEG zu dulden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 210/10, 08.04.2011
1. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan stehen einer Nutzung eines Kinderzimmers als Küche im Sondereigentum nicht entgegen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG.

2. Erfolgte eine Mauerdurchbohrung an einer nicht tragenden Wand und der Anschluss der Wasser- und Abwasserleitungen außerhalb der im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen, so sind diese Maßnahmen ohne weiteres hinzunehmen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 163/05, 13.02.2006
Eine beschlossene neue Farbgebung der Außenfassade ist als bauliche Veränderung zu werten, wenn durch eine deutlich abgesetzte Farbgebung der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert worden ist, §§ 21 Abs. 3-5, 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 103/04, 17.01.2005
Der veabsichtigte Einbau einer Klimaanlage ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die nur dann gedukdet werden muss, wenn die betroffenen Eigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden oder aber ihre Zustimmung zum Einbau des Klimagerätes erteilt haben.
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 197/06, 28.11.2006
1. Der Austausch von Holzfenster durch Kunststoffenster ist eine modernisierende Instandsetzungsmassnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG.

2. Erforderlich ist hierfür eine 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer nach den Kopfprinzip und mehr als die Hälfte aller Miteigenbtumsanteile, § 25 Abs. 2 WEG. das Kopfprinzip gilt auch denn, wenn ein Eigentümer mehrere Eigentumswohnungen besitzt.
LG München I, AZ: 1 S 20171/08, 27.04.2009
Eine Videoanlage in der Gegensprechanlage stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, wenn die Betrachtung der Aufnahmen noch bis zu drei Minuten nach Betätigen der Klingel möglich ist und Bilder mit Hilfe weiterer Geräte aufgezeichnet werden können, § 22 Abs. 1 WEG.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 13/07, 09.05.2007
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG sind weitergehende Modernisierungen der Entscheidung durch qualifizierte Mehrheit unter anderem dann zugänglich, wenn sie im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen. An einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.

Danach kann im Grundsatz auch eine optische Veränderung eine Gebrauchswerterhöhung bewirken.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 224/11, 14.12.2012
Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, die auch vom Senat geteilt wird, dass für eine Beeinträchtigung, die über das Maß der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG hinausgeht, bereits eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Eindrucks einer Anlage ausreicht (beispielsweise Senat vom 10.06.2005, OLGR 2005, 701; Senat vom 12.01.2000 - 16 Wx 149/99; BayObLG, NJW-RR 91,722; OLG Düsseldorf NJWE-MieR 1997, 111).

Diese Grundsätze gelten auch für den Eigentümer, dem wie hier ein Sondernutzungsrecht an einer Freifläche bzw. Garten eingeräumt worden ist. Auch dieser darf bauliche Veränderungen an der ihm zugewiesenen Fläche, die unter die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1, 14 WEG a.F. fallen, nur mit Zustimmung aller Eigentümer vornehmen.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 33/08, 16.04.2008
Die Errichtung eines Zaunes ist als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zu bewerten.

Denn die Errichtung des Gartenzaunes führt zu einer nachhaltigen Änderung des Gesamteindrucks der Anlage. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage wird durch die durch den Zaun herbeigeführte Parzellierung des Gartenbereichs negativ beeinträchtigt.
LG Köln, AZ: 29 T 181/07, 30.01.2008
Wird kein Wohnungseigentümer völlig von der Nutzungsmöglichkeit eines Stellplatzes ausgeschlossen, und wird den zu bestimmten Tageszeiten parkberechtigten Eigentümern kein bestimmter Stellplatz zugewiesen, liegt hierion eine durch Mehrheitsbeschluss zu treffende Gebrauchregelung und keine Neubegründung von Sondernutzungsrechten.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 403/05, 19.06.2007
1. Die Umgestaltung von Dachterrassen zu verglasten Wintergärten stellt eine nachteilige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG dar.

2. Die Errichtung von drei Außenaufzügen stellen trotz ihrer Eigenschaft als Modernisierungsmaßnahme gem. § 559 Abs. 1 BGB eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 2 WEG dar.

3. Der Einbau zusätzlicher Fenster stellt eine bauliche Veränderung dar.
AG Konstanz, AZ: 12 C 17/07, 13.03.2008
Eine beschlossene Balkonaufstockung stellt eine nachteilige bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 2 WEG dar. Sie betrifft auch das Gemeinschaftseigentum, da ein Balkon mit seinen konstruktiven Bestandteilen als tragender Teil des Gebäudes zu werten ist (BayObLG NJW-RR 1990, 116).
AG Konstanz, AZ: 12 C 10/07, 25.10.2007
Das größere Störpotential der Nutzung einer Einheit als Wohnung gegenüber einer Nutzung als Abstell- bzw. Hobbyraum ergibt sich schon daraus, dass Letztere wie auch sonstige Nebenräume bei einer Wohnung nicht zu dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BGH ZMR 2004,278 = NJW 2004, 364; BayObLG ZWE 2001, 432; Senat, Beschl. v. 08.03.2010 -20 W 324/2006).
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 319/08, 27.07.2011
Die Einrichtung und der Betrieb eines Schnellimbisses sind mit der Zweckbestimmung der Räume in der Teilungserklärung als Laden nicht zu vereinbaren. Es kommt nicht darauf an, ob Immissionen auftreten oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede im Charakter und Ausmaß der Emissionen, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, begriffsprägend auf die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung als Laden auswirken.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 150/05, 06.12.2005
Ein Wohnungseigentümer íst berechtigt, die auf seinem im sondernutzungsberechtigten Garten überhängenden Zweige des benachbarten, ebenfalls im Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers stehenden Gartens der Eigentümergemeinschaft im Wege der Selbsthilfe zurückzuschneiden. Wegen der völlig gleich liegenden Interessenlage zu einem Grundstücksnachbar ist das Selbsthilferecht benachbarter Sondernutzungsberechtigter analog § 910 BGB gegeben.
KG Berlin, AZ: 24 W 115/04, 13.06.2005
Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustandes hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 182/12, 28.03.2013
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