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Urteile zu Kategorie: Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung

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1. Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt. Es genügt, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist.

2. Danach kann unterschiedliches Sondereigentum an Teilen eines Raumes bestehen; die Außengrenzen der im Aufteilungsplan vorgesehenen Trennwand begrenzen das Sondereigentum gegen das Gemeinschaftseigentum bzw. das Mitsondereigentum an der nicht errichteten Trennwand.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 97/07, 18.07.2008
Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu, wenn dies in der Teilungserklärung nicht vereinbart wurde.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 40/09, 15.01.2010
Die in dem Aufteilungsplan angegebenen Bezeichnungen des planenden Architekten enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/11, 16.12.2012
Der Rückbau der rechtswidrigen baulichen Änderungen fällt nicht in die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer, sondern obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam auf Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

Die Beseitigung der baulichen Veränderungen ist eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, die als Verwaltungsmaßnahme in die gemeinschaftliche Zuständigkeit und nicht in die des einzelnen Wohnungseigentümer fällt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein; sie sind also zwingend Gemeinschaftseigentum.

Jedoch muss der Raum, der die Gemeinschaftsanlage beherbergt, nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein, wenn er nicht ausschließlich dem selben Zweck wie die Anlage dient.
OLG Schleswig, AZ: 2 W 13/06, 06.03.2006
Die materiellrechtliche Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und damit auch dessen Eintragung im Grundbuch kommt nur in Betracht, wenn das Sondereigentum an Wohnungen oder an anderen Räumen in Gebäuden auf dem betroffenen Grundstück gebildet werden soll.

Die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum ist nicht schon dann möglich, wenn das aufstehende Bauwerk als Gebäude auf fremdem Grund und Boden im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, sachenrechtlich aber als bloßer Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB nicht im Eigentum des teilenden Grundstückseigentümers steht.
OLG Schleswig, AZ: 2 Wx 12/16, 19.04.2016
Auch wenn in der Teilungserklärung ein früherer Termin als Beginn des Bestellungszeitraums der Erstverwalters angegeben ist, beginnt die Bestellungszeit des in der Teilungserklärung bestellten Verwalters frühestens mit der Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, an seinen Hausgeldzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der Verwalter kein Konto auf Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stellt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 118/14, 28.01.2015
Eine Jahresabrechnung entspricht noch der ordnungsgemäßen verwaltung, sofern das Zahlenwerk nicht bereits in einer solchen Weise fehlerhaft ist, dass dies eine Aufhebung der Abrechnung rechtfertigen würde und die in dem Verfahren gegebenen Erläuterungen nachvollziehbar sind.

Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Unterschrift eines von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümers erforderlich ist, genügt es den formalen Anforderungen, wenn bei nur zwei anwensenden Wohnungseigentümern beide das Protokoll unterzeichnen, ohne dass hierzu ein Beschluss gefasst wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 4/15, 13.10.2015
Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Beschlüsse, die den Wohnungseigentümern abweichend von den gesetzlichen Regeln Pflichten auferlegen, sind nichtig.
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden.

Dieses individualschützende Recht würde zur Disposition der Mehrheit gestellt, wenn die Wohnungseigentümer den Änderungsanspruch des Einzelnen dem Verband nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zur Ausübung übertragen könnten.

An dieser rechtlichen Einordnung des Änderungsanspruchs ändert sich auch dann nichts, wenn dieser ausnahmsweise nicht von dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Mehrheit geltend gemacht wird, sondern alle bis auf einen Wohnungseigentümer die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung in einem bestimmten inhaltlichen Sinne ändern möchten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 305/16, 13.10.2017
Die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung und ist ohne Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer unzulässig.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich lediglich um ein kleines Wohnhaus mit nur 6 Wohnungen handelt. Bei einem derart kleinen Zuschnitt der Wohnanlage fällt ein Besucheraufkommen von 5 Personen am Tag mehr ins Gewicht als im einen Wohnhaus von etwa 100 Wohnungen, bei welchem ohnehin mit einem derartigen Aufkommen zu rechnen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 36/17, 15.03.2018
Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt, hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten.

Nach der gebotenen objektiv-normativen Auslegung der Teilungserklärung kommt den dort angegebenen Wohnungsgrößen insoweit rechtliche Relevanz zu, als die dort angegebenen Wohnungsgrößen als Verteilermaßstab vereinbart worden sind.

Wenn und insoweit die Wohnungseigentümer hiervon abweichen wollen, bedarf dieses einer gesonderten Beschlussfassung (§ 16 Abs. 3 WEG) und kann nicht - konkludent - in der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/16, 17.05.2018
Dient eine Einheit nach der Teilungserklärung Wohnzwecken, darf sie daher grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die dem Wohnen zuzuordnen sind. Handelt es sich dagegen um Teileigentum, darf sie nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zugeordnet sind.

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich indes gleichwohl als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
LG Berlin I, AZ: 55 S 10/18, 26.02.2019
Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 298/16, 22.03.2019
Dem Umstand, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört und nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann, ist auf der Rechtsfolgenseite des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Stimmkraft des Eigentümers von "Geisterwohnungen" nur maßvoll und nur vorübergehend bis zur Fertigstellung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten beschränkt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 72/18, 18.01.2019
Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auszahlung der Mieteinnahmen vermieteter Stellplätze in Höhe des Eigentumsanteils ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 WEG. Diese Vorschrift räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer bereits keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Nutzungen ein.

Dient eine Sache den Zwecken des Mieters als auch - nach Beendigung des Mietverhältnisses - den Zwecken des Vermieters (hier: Bootssteg), ist sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet.
LG Berlin I, AZ: 55 S 48/17, 18.09.2018
Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
OLG Düsseldorf, AZ: 1-3 Wx 173/19, 17.01.2020
Ist in der Teilungserklärung gereglt, dass die Eigentümergemeinschaft in der ersten Eigentümerversammlung einen Kostenverteilerschlüssel beschließt, genügt ein ,,Aufmerksammachen" auf Kostenverteilerschlüssel nicht um einen Verteilerschlüssel abzuändern. Allein eine Genehmigung der ersten Jahresabrechnung genügt nicht.

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen.
AG Gelsenkirchen, AZ: 210 C 406/20, 24.06.2021
Der Anspruch aus § 985 BGB kann in der Rechtsfolge nur auf
Herausgabe lauten dergestalt, dass der Schuldner die Sache nur in dem
Zustand herausgeben muss, in dem sie sich befindet. Darüber
hinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen und Fegen etc.) sind
nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.
LG München I, AZ: 36 S 12013/17 WEG, 14.11.2018
Wenn der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung widerspricht, begründet dies nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch.

Ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG aF, 1004 BGB wegen einer unzulässigen Nutzung bereits durch alle Wohnungseigentümer verwirkt, ist auch der Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden.

Der Eigentümer haftet gem. § 278 BGB für das Fehlverhalten Dritter, die mit dem gemeinschaftlichen Eigentum in Berührung kommen und es beschädigen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 131/20, 31.03.2022
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