Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Kostenverteilerschlüssel

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Ein Beschluss der Wohnungseigentümerver-sammlung, dass zukünftig kleine Reparaturen aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden, ist nichtig.

Ein nicht angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die im Sondereigentum stehenden Platten auf den Balkonen nur noch lose verlegt werden dürfen, ist mangels Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft nichtig.

Eine Änderung der Kostenverteilung eines Aufzuges gem. § 16 Abs. 3 WEG entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Hauptnutznießer eines Aufzuges mit den Betriebskosten allein belastet werden, wenn zugleich die Instandhaltungskosten auf alle Eigentümer, die eine theoretische Nutzungsmöglichkeit haben, umgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 133/13, 26.11.2013
Die Entscheidung der Gemeinschaft in bezug auf einen Aufzug, die Instandhaltungskosten von den Betriebskosten zu trennen und diese den Eigentümern aufzuerlegen, die alleine von dem Aufzug tatsächlich profitieren, ist sachlich nicht zu beanstanden.

Soweit kleinere Reparaturen aus der Instandhaltungsgrundlage bezahlt werden sollen und dass dadurch die Rücklage gefährdet werde, ist dies als Prognoseentscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu beanstanden.

Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer früheren Versammlung einen nicht angefochtenen Beschluss zur Verlegung des Balkonoberbodens gefasst, ist einer weiterer Beschluss über eine Verlegungsart des Oberbodens nicht mehr zu beanstanden.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 30/12, 26.03.2013
Bei der Vorbereitung der Neubestellung eines Verwalters ist die Einholung mehrerer Angebote erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen der jeweiligen Leistungsanbieter überprüfen zu können (so Senat NZM 2003, 486 = ZWE 2002, 486).

Diese Vorbereitung der Verwalterwahl ist Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer. Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie diese Vorbereitung im Einzelnen durchzuführen ist.

Schätzungen der einzustellenden und umzulegenden Kosten sind nur im Rahmen der Höhe der voraussichtlich im bevorstehenden Wirtschaftsjahr entstehenden Kosten zulässig. Die Verteilung dieser Kosten hat jedoch zwingend nach den jeweils gültigen Verteilermaßstäben zu erfolgen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 240/07, 03.01.2008
Für die Umlagefähigkeit von Kosten kommt es nicht darauf an, ob ein Wohnungseigentümer bestimmte Einrichtungen wie z. B. Treppenhaus oder Aufzug überhaupt nutzt.

Zu den auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer umzulegenden Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtungen gehören die Kosten für einen Aufzug auch dann, wenn nur ein Gebäude einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist (BGH, MDR 1984, 928).
OLG Celle, AZ: 4 W 241/06, 28.11.2006
Einem Wohnungseigentümer kann lediglich in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugebilligt werden, nämlich nur dann, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße.

Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann, wenn sich Umstände außerhalb der Teilungserklärung ändern und deshalb die Billigkeit des Verteilungsschlüssels zu prüfen ist (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 1425 f.; 1995, 529).

Eine Mehrbelastung von 30 % reicht hierfür nicht aus.
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 21/04, 29.07.2004
Die in § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 der HeizkostenVO für die Änderung des Verteilungsmaßstabs verlangten sachlichen Gründe stellen ebenfalls nur eine Ausprägung des im Rahmen von § 16 Abs. 3 WEG geltenden Willkürverbots dar.

Ein Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung der Heizlosten ist auch dann rechtswidrig, wenn er auf die Wohnfläche, nicht auf die beheizte Wohnfläche abstellt.

Ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die derzeitige Verteilung der Warmwasserkosten die Kläger oder andere Eigentümer in irgendeiner Weise benachteiligt, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Abänderung der bisher geltenden Kostenverteilung im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG.
LG Berlin I, AZ: 55 S 127/12, 03.12.2013
1. Der Anbau eines Lifts stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da der Anbau eines Außenaufzug wohl zu einer erheblichen Umgestaltung der Eigentumsanlage führen würde.

2. Ein Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz, den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Dauer zu verändern. Vielmehr muss Gegenstand der Beschlussfassung eine Kostenverteilung im Einzelfall sein.

4. Da wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an.
LG München I, AZ: 1 S 13821/13, 23.06.2014
Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
LG Berlin I, AZ: 55 S 150/12, 28.02.2014
1. Ein Beschluss, der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung nicht bezeichnet, ist ungültig, wenn eine Vorbefassung nicht möglich war.

2. Die Umlegung der laufenden Kosten für eine Legionellenprüfung nur auf die vermietenden Eigentümer ist nicht sachgerecht. Ein dahingehender Beschluss ist ungültig.
AG Heilbad Heiligenstadt, AZ: 3 C 331/13, 20.12.2013
Ein Anfechtungsbegehren, das auf eine gerichtliche Rechtsgestaltung gerichtet ist, kann sich allenfalls dann erledigen, wenn der angefochtene Beschluss mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird.

Wird der Verteilungsschlüssel einer Sonderumlage nicht angegeben und ist auch sonst kein allgemein geltender Verteilungsschlüssel festgelegt, ist der Beschluss mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 19/14, 23.07.2014
Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem Spitzboden verändern sich die Miteigentumsanteile nicht; der Spitzboden ist, -weiterhin- Gemeinschaftseigentum mit daran -zulässigerweise- begründetem Sondernutzungsrecht.

Für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht bereits ausreichen,
dass die Beteiligten die gleichmäßige Belastung aller Miteigentümer an den Betriebskosten entsprechend ihren Miteigentümsanteilen als nicht interessengerecht empfinden.
OLG Hamm, AZ: 15 W 175/07, 21.06.2007
Wurde durch einen bestandskräftigen Beschluss die in der Teilungserklärung vereinbarte Regelung, gemeinschaftliche Kosten auf alle Eigentümer nach Wohn- bzw. Nutzfläche umzulegen, in zulässiger Weise (§ 16 Abs. 3 WEG) dergestalt abgeändert, dass an den Kabelkosten nur die den Anschluss auch tatsächlich nutzenden Eigentümer zu beteiligen seien, erlaubt dieser Beschluss daher ausdrücklich eine Abmeldung vom Kabelanschluss und eine damit einhergehende Kostenbefreiung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/15, 06.08.2015
§ 139 BGB ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten.

Kosten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtungsklage sind keine Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG.

Soweit die Kosten der Hausverwaltung für eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer anfallen, können diese nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst wurde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 172/14, 23.07.2015
Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Regelung der Kosten baulicher Maßnahmen (hier: Garagen) ist den Wohnungseigentümer nur "im Einzelfall" eingeräumt.

Durch einen Mehrheitsbeschluss können einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich keine Leistungspflichten auferlegt werden.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 10 C 2/15, 19.06.2015
Wird die Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels begehrt, stellt eine erhebliche Kostenmehrbelastung des antragstellenden Eigentümers ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung dar.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 3/16, 14.10.2016
Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum, da die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.

Wird ein unzulässiger Maßstab beschlossen, macht dies den Beschluss aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar

Eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostentragungsregelung für eine Maßnahme der Instandhaltung im Einzelfall kann gem. § 16 Abs. 4 WEG grundsätzlich beschlossen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/15, 10.03.2016
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres SeIbstorganisationsrechts ein weiter GestaItungsspielraum
eingeräumt.

Der neue Umlageschlüssel muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Die Wohnungseigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
AG Marl, AZ: 34 C 14/17, 19.03.2018
Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/17, 08.06.2018
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