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Urteile zu Kategorie: Rücktritt

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Die Fristsetzung muss aus zwei Teilen bestehen, aus einer Leistungsaufforderung sowie der Setzung einer angemessenen Frist. Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 224/08, 25.03.2008
Die Frage der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung hat mithin nichts mit dem Vorliegen von Stück- oder Gattungsschuld zu tun. Es kommt allein auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss an, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt.
LG Wuppertal, AZ: 7 O 331/08, 15.08.2013
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens täuscht selbst dann den Käufer gem. § 123 Abs. 1 BGB, wenn er über die Unfallfreiheit des Wagens „ins Blaue hinein“ spekuliert. Dies gilt nicht, wenn sich der Verkäufer nicht das Wissen über die Unfallfreiheit gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/05, 07.06.2006
Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 16/07, 28.11.2007
Der Rücktritt, gemäß § 326 Abs. 5 in Verbindung mit § 323 Abs. 6 BGB, ist erst dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit weit überwiegend verantwortlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 37/14, 11.11.2014
Im Fall einer von beider Seiten gleichermaßen zu Vertretenden Unmöglichkeit steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht nach §§ 326 V, 323 VI, 346 I, 275 I BGB zu.
LG Heidelberg, AZ: 2 S 18/13, 21.01.2014
Eine Fehlfunktion der Kupplungshydraulik stellt keinen Komfortmangel dar, sondern ist sicherheitsrelevant. Denn, der allgemeinen Lebenserfahrung nach, führt das Hängenbleiben der Kupplung in einer problematischen Verkehrssituation zu einem Aufmerksamkeitsverlust und damit zu einem erhöhten Unfallrisiko.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 240/15, 26.10.2016
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (vor-) vertraglichen Aufklärungs-verschuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags bestehen nebeneinander.
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 254/15, 05.07.2016
Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 355/12, 06.06.2013
Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 234/15, 18.01.2017
Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, auf Grund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/03, 18.02.2004
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 202/10, 29.06.2011
Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/09, 12.03.2010
Einer auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 224/12, 09.10.2013
Einer auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 224/12, 09.10.2013
Hat der Gläubiger im Falle der teilweisen Unmöglichkeit des Schuldners eine Teilleistung gemäß § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall der vollständigen Nichtleistung vor.
LG Rottweil, AZ: 3 O 24/03, 30.06.2003
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
LG Münster, AZ: 11 O 301/06, 17.08.2010
Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 166/07, 05.11.2008
Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 80/14, 15.04.2014
Beschreibt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug als Fahrzeug „mit H-Zulassung“ gibt er eine verbindliche Vorfelderklärung über eine Beschaffenheit des Fahrzeuges ab.
OLG Hamm, AZ: 28 U 144/14, 24.09.2015
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