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Die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Beirats verstößt gegen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und ist wegen Gesetzeswidrigkeit anfechtbar. § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt nämlich, dass der Beirat mit drei Personen zu besetzen ist.
Gem. § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Abschluss des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Diese Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss geordnet, übersichtlich und für jeden Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich und nachvollziehbar sein.
Es ist zulässig, einen unterjährigen Wirtschaftsplan (hier beginnend zum 01.10.) zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 24/19, 06.03.2020
Das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung; deswegen genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 47/18 WEG, 28.02.2020
Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so kann ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden.
Die Klage auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht ist nur dann zulässig, wenn ihr der Versuch vorausgegangen ist, eine Verwalterbestellung durch die Gemeinschaft zu erreichen.
Dazu wäre ferner erforderlich, dass die Parteien dem Gericht geeignete Verwalter nebst den Verwaltervertragskonditionen bekanntgeben.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 69/19, 06.02.2020
Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 152/18, 27.06.2019
Die Formulierung eines Beschlusses, wonach die Verwaltung die Auswahl des nach Kostenvoranschlag zu beauftragenden Gutachters ,,im Benehmen" mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates übernimmt, ist nicht klar verständlich.
Ein Beschluss, dass bei Vorliegen mehrerer Vorschläge der Handwerkskammer für die Benennung eines Sachverständigen die Verwaltung nach Kostenvoranschlag die Auswahl des zu beauftragenden Gutachters übernimmt, stellt eine unzulässige Delegierung dar.
Ein Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er den Grundbeschluss, der keine Kosten verursacht, mit der Beschlussanfechtungsklage angreift, den darauffolgenden Ausführungsbeschsuss, der zu erheblichen Sanierungskosten führt, aber unbeanstandet lässt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/18, 18.06.2019
Ist eine Eigentümergemeinschaft verwalterlos, kann – wenn kein Beirat existiert, ein Wohnungseigentümer auf Antrag hin ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
Dieser Antrag kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.
AG Moers, AZ: 564 C 9/19, 08.04.2019
Ein Beschluss, der vorsieht, im Bereich des Sondereigentums eine Aufputz-Installation einer Multimediadose vorzunehmen, Aufputz-Kanäle zu verlegen sowie Bohrungen im Bereich der Fußleiste durchzuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Es liegt auch keine Bagatellbeeinträchtigung vor.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 2/19, 08.02.2019
Einem Wohnungseigentümer darf nicht grundlos die Möglichkeit genommen oder beschränkt werden, auf eine Eigentümerversammlung auf die Willensbildung der übrigen Eigentümer einzuwirken.
Ein Beschluss muss hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein, so dass bei objektiv-normativer Auslegung erkennbar ist, was Gegenstand der Beschlussfassung ist.
Eine abschließende "Auftragserteilung" darf nicht dem Beirat überlassen werden. Eine solche Delegation der elementaren Eigentümerbefugnisse ist unzulässig.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/17, 07.06.2018
Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern, wenn die Anzahl der Mitglieder durch Vereinbarung auch auf Grund einer Öffnungsklausel nicht vermindert oder erhöht werden kann.
In der Heizkostenabrechnung muss die in der Teilungserklärung vorgegebene Quadratmetergröße einer Wohnung zur Grundlage der Abrechnung gemacht werden.
AG Essen, AZ: 196 C 60/16, 30.04.2018
Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.
Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 101/16, 23.02.2018
Ein Miteigentümer, der im Lager der Hausverwaltung steht, ist kein geeignetes Beiratsmitglied.
Ein Wohnungseigentümer kann einen Beschluss, wonach der Verwalter nicht verpflichtet werden soll, der Gemeinschaft Auskunft zu erteilen, als Negativbeschluss nicht anfechten, da jeder einzelne Eigentümer die Auskunft auch als Individualanspruch geltend machen kann.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 160/16, 03.01.2018
Die Wahl von 4 Verwaltungsbeiräten verstößt ohne abweichende Vereinbarung gegen die Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer besteht.
Es fehlt einem Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn keine Angaben zur Art und Weise der Ausführung und kein Kostenrahmen bekannt gegeben wurde.
AG München, AZ: 481 C 11177/16, 18.01.2017
Ein genereller Haftungsausschluss des Verwaltungsbeirates ist durch Beschluss nicht zulässig. Auch eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz ist zu weitreichend und nicht zulässig.
Dem Erfordernis der Einholung von drei Vergleichsangeboten ist genüge getan, wenn lediglich ein Angebot eingeholt wird und der Verwalter gemeinsam mit dem Beirat beauftragt wird, nach Einholung von zwei weiteren Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben.
AG Dorsten, AZ: 3 C 105/16, 22.11.2016
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.
Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Der Verwalter ist in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 883 C 11/14, 27.05.2016
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Wird jedoch auf eine bereits erfolgte Abstimmung zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat Bezug genommen und den Eigentümern das Ergebnis dieser Konsultation als Beschlussempfehlung unterbreitet, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümer nur dann gewährleistet, wenn bereits im Einladungsschreiben eine zumindest schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt.
Die Angebote müssen inhaltlich vergleichbar sein. Daran fehlt, wenn eine völlig andere Technik Grundlage verschiedener Angebote ist.
AG Augsburg, AZ: 31 C 1980/15, 17.02.2016
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.
Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.
Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
Eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters liegt nur dann vor, wenn er trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats überhaupt nicht tätig wird.
Es genügt nicht, wenn eine einberufene Versammlung wegen der Belegung des Tagungsortes zeitlich verlegt werden muss.
AG Schwäbisch hall, AZ: 5 C 144/15, 06.10.2015
Rücklagenfinanzierte Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen in der Jahreseinzelabrechnung ausdrücklich als Ausgaben aufgeführt werden, um der Informationsfunktion der Abrechnung gerecht zu werden. Eine Darstellung der Ausgaben in der Anlage zur Jahreseinzelabrechnung reicht hierzu nicht aus.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 18/15, 23.09.2015