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Die Kündigung des Mietvertrags wegen nicht unerheblicher Vertragsverletzung ist begründet, wenn der Mieter trotz Abmahnung die nach dem Mietvertrag unerlaubte Tierhaltung (hier: Hundehaltung) fortsetzt.
LG Hildesheim, AZ: 7 S 4/06, 28.02.2006
Der mietvertragliche Genehmigungsvorbehalt zur Hundehaltung in der Wohnung gestattet das Verbot der Hundehaltung, wenn ein anderer Mieter im Gebäude unter einer Tier- oder Hundehaar-Allergie leidet und insoweit auch betroffen würde.
AG Aachen, AZ: 85 C 85/05, 04.11.2005
Enthält der Mietvertrag die Formulierung „Tierhaltung ist nicht gestattet (Hund/Katze)“, so ist dem Mieter die Haltung aller Tiere der gleichen Größenordnung wie Hund und Katze (hier: Wickelbär) verboten. Wenn der Mieter verbotswidrig ein solches Tier hält, darf der Vermieter fristlos kündigen.
AG Heilbronn, AZ: 5 C 5478/04, 01.03.2005
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, durch den für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten eine gerichtliche Inanspruchnahme angekündigt wird, kann regelmäßig nicht als konstitutive Festlegung einer entsprechenden Verpflichtung des von der Aufforderung betroffenen Wohnungseigentümers ausgelegt werden.
OLG Hamm, AZ: 15 W 507/04, 24.02.2005
Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Hausgemeinschaft bei übermäßiger Störung Tierhaltung in der Wohnanlage untersagen kann, ist es Sache der Eigentümerversammlung im Einzelfall zu prüfen, ob ein von einem Nutzer der Wohnanlage gehaltenes Tier die Mitbewohner in einem der Hausordnung widersprechenden Maß belästigt.
OLG Jena, AZ: 6 W 422/03, 28.08.2003
Ein Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet.
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 173/02, 15.07.2002
Ob die Katzenhaltung eine die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründende erhebliche Vertragsverletzung des Mieters ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
LG München I, AZ: 14 S 13615/98, 27.01.1999
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gehindert, einen isolierten Beschluss über die Zeiten eines absoluten Musizierverbots (unabhängig davon, ob die Musikausübung andere stört oder nicht) zu fassen, ohne die Musikausübung in der übrigen Zeit zu regeln (sogenannte Erlaubniszeiten).
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 48/95, 07.09.1998
Der Vermieter darf die Haltung von Yorkshire-Terriern nicht verbieten, da diese als Kleintiere durchgehen.
LG Kassel, AZ: 1 S 503/96, 30.01.1997
Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, hat vereinbarungsersetzenden Charakter (vergleiche BGH, 1994-09-16, V ZB 2/93, NJW 1994, 3230) und bindet alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 5/95, 04.05.1995
Der BGH hatte über die Wirksamkeit von Klauseln im Mietvertrag zu Dübellöchern, Haustierhaltung, Kabelanschlußzwang, Betriebskostenerhöhung, Mängelanzeigepflicht des Mieters und einseitige Änderung des Verteilerschlüssels durch den vermieter zu entscheiden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 10/92, 20.01.1993
Auch Wohnungseigentumsanlagen mit hoher Wohndichte rechtfertigen nicht das generelle Verbot der Hundehaltung ohne Vorliegen konkreter Belästigungen. Ein untersagender Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ist unwirksam, selbst wenn er nicht angefochten worden ist.
KG Berlin, AZ: 24 W 2671/91, 13.01.1992
Steht im Mietvertrag, dass Haustiere gestattet werden, sind damit keine exotischen oder giftigen Tiere gemeint. Wer diese Tiere halten will, muss dies grundsätzlich mit dem Vermieter absprechen.
LG Essen, AZ: 1 S 497/90, 21.12.1990
Nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit ist die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren.
Werden nämlich andere als Haustiere gehalten, wird die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 149/90, 19.07.1990
Die Haltung von 40 Schlangen, von denen 3/4 Giftschlangen sind, stellt in den 27 Terrarien in einer Eigentumswohnung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums i. S. der §§ 13, 14 WEG dar. Ein Wohnungseigentümer ist daher gehalten, seinem Mieter eine derartige Tierhaltung zu untersagen.
LG Bochum, AZ: 7 T 767/88, 20.12.1988
Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung stellt eine Beschränkung des Sondereigentums dar, die nicht Gegenstand einer vom Verwalter erlassenen und/oder von der Versammlung der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossenen Hausordnung sein kann.
OLG Karlsruhe, AZ: 11 W 142/87, 25.02.1988
Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, dass eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, so bringt der Vermieter damit regelmäßig zum Ausdruck, daß er über die Zulässigkeit einer Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden wird.
LG Mannheim, AZ: 4 S 202/82, 11.05.1983
Wohnungseigentümer können nicht mehrheitlich das Musizieren in der Eigentumswohnung völlig ausschließen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 122/80, 10.11.1980