Urteile zu Kategorie: Mangel/Mängelhaftung
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Bei Kauf einen Fahrzeuges mit eingebauter „Schummel-Software“, welche den Schadstoffaustausch verfälscht, haftet der Verkäufer, wenn er ein anderer als der Herstelle ist, und keine Wissenszurechnung in einem Vertretungsverhältnis in Betracht kommt.
OLG Hamm, AZ: 2 U 74/17, 29.06.2017
Trotz dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB kann sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung berufen. eine Beschaffenheitsvereinbarung beinhaltet keine stillschweigende Verlängerung oder gar Abbedingung der Gewährleistungsfrist und keinen Verzicht der Verkäuferin, sich wegen dieses Mangels auf die Verjährung zu verzichten.
Eine Arglistige Täuschung durch dem Fahrzeughersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer, ist dem Fahrzeugverkäufer nicht zurechenbar, weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urt. v. 02.04.2014, VIII ZR 46/13)
OLG Hamm, AZ: 28 U 201/16, 05.01.2017
Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
OLG Hamm, AZ: 28 U 182/16, 20.07.2017
Ein Kraftfahrzeug welches aufgrund einer eingebauten „Schummel-Software“ einen tatsächlich höheren Stickstoffausstoß hat, als im Emissions-Test ermittelt werden kann, ist nach § 439 BGB mangelhaft.
Es fehlt jedoch an einem schützenswerten Interesse, wenn der Besitzer eines solches Fahrzeuges, nicht die vom Hersteller angebotene Umprogrammierung der Software, sondern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht, da das gleiche Ziel durch eine Umprogrammierung erzielt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: 28 U 31/17, 27.07.2017
Dem Verkäufer von Fahrzeugen mit eingebauter „Schummel-Software“, welche die Emissionswerte verfälscht, ist keine arglistige Täuschung durch den Hersteller solcher Autos zuzurechnen.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst eine Aufforderung auf Nachbesserung seitens des Käufers gegenüber des Verkäufers voraus. Ist diese nicht erfolgt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
OLG Hamm, AZ: 28 U 65/17, 27.07.2017
Das übliche Klangbild einer Geige stellt keinen Mangel i.S.d. §434 BGB dar.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Nachbesserungsversuch zu gestatten und danach zu testen, ob das Instrument für die gewünschten Zwecke einsetzbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Käufer einen nicht gänzlich beseitigten Wolfston bis zum einem gewissen Ausmaß hinzunehmen hat, wenn das Vorhandensein eines Wolfstons der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit einer Geige entspricht.
LG Dortmund, AZ: 12 O 40/17, 30.11.2017
Die Einrede des § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und setzt deshalb voraus, dass derjenige, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sich die Einrede nicht zunutze machen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 163/12, 17.07.2013
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 96/12, 19.12.2012
1. Der Käufer hat nur einen Anspruch auf Nacherfüllung einer mangelhaften Sache gem. § 439 BGB, wenn er den Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung geboten hat. Falls er dies nicht tut, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar.
2. Der Käufer kann keine Nachbesserung mit der Begründung verweigern, dass entsprechender Mangel wieder auftreten kann.
3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 310/08, 10.03.2010
Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt.
OLG München, AZ: 21 U 3016/15, 02.05.2016
Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 12 O 8712/12, 06.06.2014
Es stellt keine schwerwiegende Veränderung im Sinne des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von SGB XII-Leistungen grundsätzlich besteht, diese Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berücksichtigt wurde.
OLG Düsseldorf, AZ: II 8 UF 236/13, 19.02.2014
Ein Verzug mit der Annahme einer Beseitigung von Mängeln der Werkleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Auftraggeber irrtümlich der Auffassung ist, die von ihm zurückgewiesene Nachbesserung führe nicht zu einer mangelfreien Leistung.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 117/08, 22.07.2010
Eine Fristsetzung ist wirkungslos, wenn sie missbräuchlich erfolgt, insbesondere wenn der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung nach Fristsetzung auch dann nicht annehmen werde, wenn sie innerhalb der objektiv angemessenen Frist erbracht wird.
OLG Hamm, AZ: I-19 U 132/11, 05.06.2012
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens täuscht selbst dann den Käufer gem. § 123 Abs. 1 BGB, wenn er über die Unfallfreiheit des Wagens „ins Blaue hinein“ spekuliert. Dies gilt nicht, wenn sich der Verkäufer nicht das Wissen über die Unfallfreiheit gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/05, 07.06.2006
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 100/04, 23.02.2005
Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich grundsätzlich nach Werkvertragsrecht.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 171/14, 12.05.2015
Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 330/06, 10.10.2007
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 278/16, 19.07.2017
Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/07, 20.05.2009