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Urteile zu Kategorie: Nichtigkeit

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§ 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/18, 22.03.2019
Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
Sind Renovierungskosten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert worden, handelt es sich dabei gleichwohl um Ausgaben, die zu den übrigen Kosten in die Jahresabrechnung addiert und eingestellt werden müssen.

Selbst bei wirksamer Beschlussfassung über eine lnstandhaltungsmaßnahme kann die Auswahl eines Fachunternehmens nicht auf den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Ein solcher Beschluss ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 37/20, 20.04.2020
Auch während der Corona-Pandemie kann ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen werden, sich auf einer Eigentümerversammlung durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht vertreten zu lassen, da das Recht zu persönlichen Teilnahme zum Kernbereich des WEG zählt.

Auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig.
AG Kassel, AZ: 800 C 2563/20, 27.08.2020
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu dem Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Auch die Corona-Pandemie ändert daran nichts. Es hätte eine Eigentümerversammlung unter Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer stattfinden können. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 der CoronaschutzVO NRW i.d.F. vom 08.05.2020, in Kraft seit dem 11.05.2020, war ein Treffen von maximal 10 Personen zulässig.
AG Lemgo, AZ: 16 C 10/20, 24.08.2020
Ein Eigentümer, der für einn Beschluss gestimmt hat, verliert hierdurch nicht sein Recht zur Anfechtung.

Eine Abrechnung, die nicht nach den Soll-Vorauszahlungen des Wirtschaftsplanes, sondern nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt wird, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/20, 15.01.2021
Eine Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhält, ohne dass es auf andere Mängel noch ankommt.

Ein Instandsetzungsbeschluss, der nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich um einen Grundlagenbeschluss handelt oder einen Ausführungsbeschluss der Instandsetzungsmaßnahme handelt, ist nichtig.

Es ist zulässig, einen Wirtschaftplan für das bereits abgeschlossene Vorjahr zu beschließen (sehr str.).
AG Bochum, AZ: 94 C 11/20, 12.11.2020
Ein für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig.

Eine Vorausplanung mittels Wirtschafsplans ist sinnlos, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben feststehen und das zu planende Wirtschafsjahr bereits abgeschlossen ist.
OLG Schleswig, AZ: 2 W 7/01, 13.06.2001
Im Falle eines Hausverwalters ist im Zweifel davon auszugehen, dass dieser beispielsweise bei der Vergabe von Reparaturarbeiten im Namen des Eigentümers auftritt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer überhaupt nicht genannt wird.

Lag der Zeitpunkt der Auftragserteilung zeitlich nach der Beschlussfassung kann sich die WEG-Verwalterin auf eine entsprechende Ermächtigung und Beauftragung hinsichtlich der dort genannten Maßnahmen berufen, auch wenn ihre Bestellung zur Verwalterin nichtig war.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 12 O 5227/19, 02.09.2020
Hat die Verwalterin vor der zuletzt überreichten Jahresabrechnung bereits eine Jahresabrechnung an die Eigentümer versandt, liegen nicht zwei alternative Abrechnungen vor, wenn sich aus einem Anschreiben des Verwalters ergibt, dass es sich um eine Korrektur der bereits übersandten Abrechnung handelt.

Sind in der Gesamtabrechnung überhaupt keine Einnahmen dargestellt, widerspricht die Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Änderung des Kostenverteilerschlüssel muss beschlossen worden sein. Eine jahrelange Duldung fehlerhafter Abrechnungsschlüssel genügt nicht.
AG Witten, AZ: 25 C 15/20, 18.03.2021
Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung muss mindestens die Gesamtabrechnung mit einer geordneten und übersichtlichen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die Einzelabrechnung, die den Wohnungseigentümern die nach dem Kostenverteilerschlüssel zu tragenden Kosten festlegt und eine Darstellung der Anfangsbestände der Bankkonten und Rücklagen.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz für eine verschuldensunabhängige Kostenhaftung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/20, 16.04.2021
Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen obliegt den Eigentümern im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts. Diese Entscheidung darf nicht auf den Verwalter oder den zu beauftragenden Rechtsanwalt übertragen werden.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, welche Regressansprüche konkret geltend gemacht werden sollen, ist nichtig
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/21, 18.05.2021
Die Abwälzung der von allen Wohnungseigentümern geschuldeten Sondervergütung auf einzelne Wohnungseigentümer setzt voraus, dass der Gemeinschaft ein Anspruch gegen diese Wohnungseigentümer zusteht.

Ein Eigentümerbeschluss, der einem einzlnen Eigentümer konstitutiv eine besondere Verpflichtung auferlegt, muss für den Betroffenen klar erkennbar machen, wann diese Kosten anfallen. Insbesondere der verwendete Begriff ,,verursachen" kann auf einen weiten Kausalzusammenhang angewendet werden, der im Vorfeld für den Einzelnen nicht erkennbar ist.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 124/20, 08.07.2021
Die in einer zu Zeiten der Corona-Pandemie trotz geltendem Versammlungsverbot durchgeführten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind jedoch (entgegen der Ansicht des Amtsgerichts München, Urteil vorn 29.10.2020, Az. 483 C 8456120) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
AG Kaufbeuren, AZ: 5 C 34/21 WEG, 09.09.2021
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Enthält das Einladungsschreiben den unzutreffenden Hinweis, der Gesetzgeber habe in dieser besonderen Situation die Möglichkeit geschaffen eine sog. Einmann-Versammlung durchzuführen, stellt sich im Ergebnis als Ausladung der Wohnungseigentümer dar.
AG München, AZ: 483 C 8456/20 WEG, 19.11.2020
Die Teilnahme an einer Eigetümerversammlung gehört zu den Kernbereichen des Wohnungseigentumsrechts.

Wird der Zugang zur Versammlung in unzulässiger Weise erschwert oder vereitelt, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Dies gilt auch, wenn es aufgrund der Corona-Pandemie zu behördlichen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen kommt und der Verwalter zu einer Vertreterversammlung einlädt.
AG Bochum, AZ: 94 C 23/21, 17.02.2022
Geschuldet sind bei größeren Sanierungsvorhaben eine vollständige Sanierungsbestandsaufnahme und eine belastbare Kostenschätzung für die einzelnen Maßnahmen, nämlich welches Angebot jeweils angenommen wurde und welche Maßnahmen konkret durch wen vorgenommen werden sollen.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 11 C 113/21, 01.11.2021
Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte.

Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.

Der Ausschluss einer persönlichen Teilnahme der Eigentümer war auch nicht aufgrund der aktuellen Pandemiesituation gerechtfertigt.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 16 C 8/21, 20.09.2021
Eine Sonderumlage, die für ein rückwirkendes Wirtschaftsjahr beschlossen wird, begründet eine Zahlungspflicht, wenn dieser Beschluss bestandskräftig geworden ist.

Die Begründung einer Sonderumlage ist nicht zweckgebunden, so dass die Kosten, für die die Sonderumlage gebildet wurde, in der Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern ernuet in Rechnung gestellt werden können.
AG Bottrop, AZ: 20 C 2/21, 16.07.2021
Bei Zahlungseinpässen wegen geleisteter Instandsetzungskosten des Vorjahres kann nur eine Sonderumlage für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden, nicht aber eine Sonderumlage für das bereits abgelaufene Jahr.

Ein derartiger Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022
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