Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

Einträge 61 - 80 von 183
Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.B. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum Sondereigentum gehören, so gilt dies nicht für die das Sondereigentum umschließenden tragenden Außenmauern, das Dach und die übrigen konstruktiven Teile des Gebäudes.
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 240/03, 05.11.2003
Zwar ist es bei Sondernutzungsrechten üblich, dem Sondernutzungsberechtigten die Pflicht zur Instandhaltung auf eigene Kosten aufzuerlegen, weil ein Auseinanderfallen von Nutzungsrecht und Instandhaltungslast als unbefriedigend empfunden wird. Das ändert aber nichts daran, dass eine hiervon abweichende Regelung bereits in der Teilungserklärung /Gemeinschaftsordnung selbst oder im Wege einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer hätte getroffen werden müssen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 315/13, 10.10.2014
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Ein Beschluss über das Einfangen von freilaufenden Katzen zwecks Kastrierung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss, der den neuen Verwalter verpflichtet, kostenpflichtig die Jahresabrechnungen des Vorverwalters vorzunehmen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Wohnungseigentümern durch diesen Beschluss unnötige Kosten entstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13., 26.01.2014
Sondereigentum kann gemäß § 3 Abs. 1 WEG nur an Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Nach § 3 Abs. 2 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dies ist bei ebenerdigen Terrassen in der Regel nicht der Fall.
KG Berlin, AZ: 1 W 369/14, 06.01.2015
Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.

Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 7/13, 04.12.2014
Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem Spitzboden verändern sich die Miteigentumsanteile nicht; der Spitzboden ist, -weiterhin- Gemeinschaftseigentum mit daran -zulässigerweise- begründetem Sondernutzungsrecht.

Für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht bereits ausreichen,
dass die Beteiligten die gleichmäßige Belastung aller Miteigentümer an den Betriebskosten entsprechend ihren Miteigentümsanteilen als nicht interessengerecht empfinden.
OLG Hamm, AZ: 15 W 175/07, 21.06.2007
Betrifft die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 LBO die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer, hat dies zur Folge, dass ihre Erfüllung jedenfalls in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen hat.

Die uneingeschränkte Ablehnung der Gewährleistung der Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern durch den Verband widerspricht seiner Wahrnehmungsverpflichtung und damit ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Karlsruhe, AZ: 1 S 109/14, 30.06.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
OVG Münster, AZ: 7 B 478/15, 15.07.2015
Wildkatzen dürfen in einer Eigentümergemeinschaft nicht mit Ködern angelockt und eingefangen werden, um sie kastrieren und impfen zu lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/13, 20.10.2015
Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussfassung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in seiner sondernutzungsberechtigten Wohnung durch die Gemeinschaft selber allein mit der Begründung, er habe schon Rauchwarnmelder anbringen lassen, ist das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach dem ihn treffenden Kostenanteil zu bemessen.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Wohnungseigentümer selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 S. 2 WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten, also auch derjenigen nach der Trinkwasserverordnung bzw. dem Infektionsschutzgesetz.

Soweit Nutzer vorhanden sind, die nicht Wohnungseigentümer sind, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die ihnen zustehenden Rechte aus dem Nutzungsverhältnis zur Betretung geltend zu machen und so dem beauftragten Labor die Probenahme zu ermöglichen.
OVG Münster, AZ: 13 B 452/15, 25.06.2015
Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
Eine Heizungsanlage ist auch dann zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn sie nur der Beheizung der Wohnungen von zwei Eigentümern dient.

Eine in der Teilungserklärung enthaltene nichtige Zuweisung von Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum kann im Einzelfall in eine Regelung umgedeutet werden, welche die Instandhaltungspflicht für die Gebäudeteile den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt.
AG Berlin-Wedding, AZ: 6a C 112/15, 23.09.2015
§ 13 Abs. 2 WEG begründet kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99).
LG Hamburg, AZ: 318 S 9/15, 28.10.2015
Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 46/99, 29.06.2000
Eine Regelung in der Teilungserklärung, welche die Balkone ebenfalls als Sondereigentum den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, ist - zumindest was die konstruktiven Elemente der Balkone angeht - nicht rechtswirksam.

Diese konstruktiven Bestandteile sind damit gemäß § 5 Absatz 1 und 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Die anfallenden Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Miteigentümern anteilig zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Eine hiervon abweichende tatsächliche Bauausführung stellt unabhängig von ihrem Ausmaß einen Umstand außerhalb des Grundbuchs dar, der nicht für jedermann erkennbar ist.

Eine nicht tragende Trennwand muss jedenfalls dann wie gemeinschaftliches Eigentum behandelt werden, wenn es um ihre erstmalige plangerechte Herstellung geht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/14, 20.11.2015
1. Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt. Es genügt, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist.

2. Danach kann unterschiedliches Sondereigentum an Teilen eines Raumes bestehen; die Außengrenzen der im Aufteilungsplan vorgesehenen Trennwand begrenzen das Sondereigentum gegen das Gemeinschaftseigentum bzw. das Mitsondereigentum an der nicht errichteten Trennwand.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 97/07, 18.07.2008
Die in dem Aufteilungsplan angegebenen Bezeichnungen des planenden Architekten enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/11, 16.12.2012
Rückwärts Vorwärts