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Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

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Glasbausteine sind Fenster. Für die Eigenschaft als Fenster ist es nicht erforderlich, dass sich das Element öffnen lässt.

Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, da sie die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen (§ 5 Abs. 1 WEG) und für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG).

Die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Glasbausteine sind in einem zweijährigen Turnus zu reinigen.
LG Bamberg, AZ: 11 S 18/14, 17.03.2015
Ansprüche auf Entfernung von Störungen (hier: Wintergarten) stehen nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu, die Gemeinschaft kann aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG die Ausübung des Anspruchs durch Beschluss an sich ziehen.

Hierzu bedarf es einer konkreten Beschlussfassung, weil die einzelnen Wohnungseigentümer im Falle der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen auf eine eigene, individuelle Verfolgung des ihnen zustehenden Beseitigungsanspruchs verzichten.
AG Ratingen, AZ: 8 C 296/14, 30.12.2014
Die fehlende Überdachung steht der Anerkennung der Sondereigentumsfähigkeit eines von Sondereigentumsräumen umschlossenen Innenhofes nicht entgegen. Die unmittelbare räumliche Zuordnung des Innenhofes, der von den anderen Sondereigentumen nicht zugänglich ist, lässt diesen bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres als Bestandteil des Sondereigentums der ihn umgebenden Räume erscheinen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 398/15, 05.01.2016
Es ist unbedenklich, wenn der für die Sondernutzungsrechtszuweisung der Kellerräume verwendete Plan nicht der amtliche Aufteilungsplan ist.

Die Bestimmtheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Plan für die Zuweisung des Sondernutzungsrechts am Keller vom Aufteilungsplan abweicht.
OLG München, AZ: 34 Wx 396/15, 04.02.2016
Die Wohnungseigentümer können wirksam mehrheitlich im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 15 Abs. 2 WEG über das Verbot der Installation von Parabolantennen auf Gemeinschaftseigentum beschließen.

Es genügt eine mediale Grundversorgung über eine Gemeinschaftsantenne, es gibt keinen Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter von einzelnen Wohnungseigentümern gewünschter Sender.
LG Hamburg, AZ: 318 S 145/14, 05.08.2015
Auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 161/11). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Ein Kostenerstattungsanspruch folgt nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
LG München I, AZ: 1 S 12786/15, 01.02.2016
Der Rückbau der rechtswidrigen baulichen Änderungen fällt nicht in die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer, sondern obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam auf Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

Die Beseitigung der baulichen Veränderungen ist eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, die als Verwaltungsmaßnahme in die gemeinschaftliche Zuständigkeit und nicht in die des einzelnen Wohnungseigentümer fällt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein.
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein; sie sind also zwingend Gemeinschaftseigentum.

Jedoch muss der Raum, der die Gemeinschaftsanlage beherbergt, nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein, wenn er nicht ausschließlich dem selben Zweck wie die Anlage dient.
OLG Schleswig, AZ: 2 W 13/06, 06.03.2006
Eine Heizungsanlage, die in einem von mehreren zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Gebäude untergebracht ist und wesentlicher Bestandteil dieses Gebäude ist, dient jedenfalls dann, wenn sie nur die zu der Gemeinschaft gehörenden Wohnungen und sonstigen Raumeinheiten mit Wärme versorgt, im Sinn des § 5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und kann daher nicht im Sondereigentum stehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine Beschlusskompetenz für die Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung aus § 640 BGB, die in Zusammenhang mit dem jeweiligen Erwerbervertrag resultiert.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme untrennbar mit weiteren individualvertraglichen Rechten und Pflichten verknüpft ist, die ihrerseits nicht vergemeinschaftet werden können, namentlich das Recht auf Rücktritt und großen Schadensersatz sowie die Pflicht zur Werklohnzahlung.
LG München I, AZ: 36 S 17586/15, 07.04.2016
Einem Wohnungseigentümer kann es im Hinblick auf die schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwehrt sein, die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband in Anspruch zu nehmen, wenn für den geltend gemachten Schaden ein Dritter - hier die Streithelferin als Werkunternehmer - in Anspruch genommen werden kann.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 2/16, 11.05.2016
Die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung, über deren Verteilung durch den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss befunden wurde, sind Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen hat.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann abweichend von der in § 16 Abs. 2 WEG getroffene gesetzliche Regelung beschließen, die Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen, sondern nach Wohnungseinheiten.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 17/15, 18.12.2015
Die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den einzelnen Erwerbern aus den mit den Veräußerern geschlossenen Einzelerwerbsverträgen zu. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG hat hieran nichts geändert.

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht wie der Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind (BGH VII ZR 236/05), durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige WEG übertragen.
OLG München, AZ: 27 U 152/12, 24.07.2013
Der einzelne Wohnungseigentümer ist zur selbständigen (auch gerichtlichen) Verfolgung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer herrührenden, auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Ansprüche befugt.

Anders ist die Interessenlage bei der Minderung und dem Schadensersatz, der nicht auf Rückgängigmachung des Erwerbsvertrags gerichtet ist. Diese Gewährleistungsrechte können nur einheitlich und damit gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Die formularmäßige Bestimmung, wonach ein Vertrag über die Veräußerung einer Eigentumswohnung mit Fertigstellungsverpflichtung des Veräußerers kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag sein soll, ist unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 30/78, 10.05.1979
Das Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück außerhalb ausgewiesener Parkflächen ist ohne eine alle Eigentümer gleichbegünstigende Parkplatzregelung nicht zulässig.

Eine in der Anlage zur Teilungserklärung als Einfahrt beschriebene Grundstücksfläche rechtfertigt das Parken von Fahrzeugen nicht.

Eine Parkplatzordnung muss ausdrücklich beschlossen werden und inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
AG Bochum, AZ: 94 C 59/16, 31.08.2016
Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies folgt aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/16, 16.09.2016
Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum, da die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.

Wird ein unzulässiger Maßstab beschlossen, macht dies den Beschluss aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar

Eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostentragungsregelung für eine Maßnahme der Instandhaltung im Einzelfall kann gem. § 16 Abs. 4 WEG grundsätzlich beschlossen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/15, 10.03.2016
Die Klagebegründungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn das vorab eingegangene Telefaxschreiben ohne Unterschrift übermittelt worden war.

Rollladenkasten und der Panzer stehen im gemeinschaftlichen Eigentum.

Rollläden und Zugvorrichtung sind Sondereigentum.
AG Würzburg, AZ: 30 C 820/15, 12.04.2016
Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Ansprüche, die die Beseitigung von Schäden an den Fenstern zum Gegenstand haben, stehen deswegen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist.
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
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