Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Jahresabrechnung

Einträge 81 - 100 von 231
Ein Beschluss über die Jahresabrechnung im Anfechtungsprozess ist grundsätzlich teilbar im Sinne von § 139 BGB, wenn es sich bei den beanstandeten Teilregelungen um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11).

Beschlüsse sind objektiv-normativ anhand des Protokolls auszulegen.

Bei einer Änderung des Abrechnungsschlüssels für die Müllbeseitigungskosten, sind die Kosten des Hausmeisterdienstes, die im Zusammenhang mit der Müllentsorgung entstehen, nicht mit erfasst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 5/14, 14.04.2015
Ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn ein Eigentümer vorsätzlich an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert wird. Dies gilt auch dann, wenn zwar eine Ladung erfolgt ist, der Eigentümer aber keinen Zugang zu den Versammlungsräumen erhält.
AG Essen, AZ: 196 C 293/14, 27.04.2015
Entsprechen die Miteigentumsanteile den Wohnflächen, kann eine nach Quadratmetern abzurechnende Mietwohnung auch die Miteigentumsanteile ausweisen, sofern dem Mieter der Verteilerschlüssel bekannt ist.

Eine Hausgeldabrechnung kann nur dann der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Absatz 3 BGB zu Grunde gelegt werden, wenn sie Angaben zum Miteigentumsanteil des Vermieters enthält, welcher der Wohn- / Nutzfläche entspricht.
AG Berlin-Mitte, AZ: 14 C 496/13, 14.10.2014
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren kann bei Versäumung der Berufungsfrist wegen Einlegung der Berufung beim falschen Gericht eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis auf die fehlerhafte Belehrung beruht.

Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 2/15, 02.06.2015
Soweit die Teilungserklärung keine Einschränkungen vorsieht, darf sich ein Wohnungseigentümer von einem Rechtsanwalt auf der Eigentümerversammlung vertreten lassen.

Verweigert die Versammlung dem Rechtsanwalt die Teilnahme, entsprechen die gefassten Beschlüsse nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung, ohne dass die Kausalität widerlegt werden kann.
AG Rosenheim, AZ: 12 C 322/14, 09.09.2014
Zuviel gezahlte Wohngeldvorschüsse werden im Rahmen der Jahresabrechnung als Abrechnungsspitze gutgeschrieben.

Auch wenn die vom Veräußerer geleisteten Beitragsvorschüsse den Abrechnungsbetrag übersteigen, kann er daher das Abrechnungsguthaben nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund rechtsgrundloser Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB herausverlangen.

Der Ausgleich der Ansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber des Wohnungseigentums erfolgt vielmehr im Innenverhältnis zwischen diesen nach Maßgabe der im Kaufvertrag getroffenen Regelungen.
LG München I, AZ: 1 S 11673/13, 09.08.2013
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).

Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
§ 139 BGB ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten.

Kosten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtungsklage sind keine Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG.

Soweit die Kosten der Hausverwaltung für eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer anfallen, können diese nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst wurde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 172/14, 23.07.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.

Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.

Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
Eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endkontenbestand widerspricht der ordnungsgemäßem Verwaltung.

Dabei müssen sich Kontostände aus der Abrechung ergebe. Es genügt nicht, wenn die Kontoauszüge im Gerichtstermin vorgelegt werden.

Sind in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Zahlungen eingestellt, führt dies zur Nichtigkeit der Abrechung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 183/15, 29.09.2015
Die erstmalige Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung, die nicht den Maßstäben entspricht, die Rechtsprechung und Literatur an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung stellen, stellt daher grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Verwalters dar.

Die Überprüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Jahresabrechnung ist Aufgabe des Verwaltungsbeirates.
LG Köln, AZ: 29 S 75/14, 18.12.2014
Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.

Denn die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen abweichenden Regelungen der Wohnungseigentümer vor (BGH, 17.02.2012, V ZR 251/10, NJW 2012, 1434).
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 9871/12, 06.08.2014
Auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergesellschaft stellt einen geschäftlichen Verkehr i. S. d. EichG dar.

Einem Wohnungseigentumsverwalter kann die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihm durchzuführenden Jahresendabrechnung untersagt werden, um damit einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO zu verhindern.
VG Köln, AZ: 1 L 1593/14, 26.11.2014
Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
1. Sämtliche Kontostände auf den Gemeinschaftskonten sind mit Anfang- und Endbestand darzustellen.

2. Zahlungen der Wohnungseigentümer, die für die Instandhaltungsrückstellung vorgesehen sind, sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.

3. Eine Änderung des Abrechnungszeitraums auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr ist nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich.
AG Erfurt, AZ: 2 C 12/13, 07.07.2015
Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört grundsätzlich zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.

Wird die gebotene Anhörung vom Erstgericht versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde.
LG Stuttgart, AZ: 19 T 54/15, 07.04.2015
Nach überwiegender Ansicht ist ein Beschluss über eine Jahresabrechnung i.S.v. § 139 BGB teilbar. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt.

Einer teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen - hinsichtlich der übrigen Positionen - steht entgegen, dass dieses zu einer erheblichen Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich ist, dass auch hinsichtlich der Abrechnungsspitzen die Wohnungseigentümer eine entsprechende "Rumpfabrechnung" beschlossen hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 225/13, 09.03.2016
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ohne sachverständige Hilfe die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

Es ist nicht zulässig, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einer Einzelabrechnung zusammenzufassen.

Ein Leerstand entbindet den betreffenden Wohnungseigentümer nicht von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Lasten. Ein dahingehender Beschluss wäre nichtig.
LG Dortmund, AZ: 9 S 41/14, 24.11.2015
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Der neue Verwalter hat die Pflicht, die Jahresabrechnung des Vorjahres bei Fälligkeit zu erstellen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der alte Verwalter die Abrechnung erstellt, mag diese auch fehlerhaft sein.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Jahresabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zu erstellen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Ablesefirma habe die Unterlagen nicht rechtzeitig erstellt, wenn der Verwalter nicht belegen kann, dass er mehrfach auf die Erstellung der Abrechnung gedrängt hat.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 33/15, 19.04.2016
Rückwärts Vorwärts