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Urteile zu Kategorie: Jahresabrechnung

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Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch zu geschehen hat.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die Gesamtjahresabrechnung sowie sämtliche hieraus für die jeweiligen Wohnungseigentümer resultierenden Einzeljahresabrechnungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind ihm die Gesamtjahresabrechnung und die ihn betreffende Einzeljahresabrechnung zu übersenden.

Die Kontrolle der übrigen Einzelabrechnungen (Saldenlisten) kann, muss jedoch nicht zwingend dadurch erfolgen, dass diese den Wohnungseigentümern ebenfalls postalisch übermittelt werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 13/07, 17.02.2009
Um die Richtigkeit der Abrechnung wirksam überprüfen zu können, ist es erforderlich, dass ein Wohnungseigentümer Einsicht in Buchungsunterlagen und Belege, insbesondere Rechnungen, Angebote, Stellungnahmen in juristischen Angelegenheiten und Gutachten nehmen kann.

Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen besteht grundsätzlich nicht (BayObLGZ 2003, 318). Im Rahmen der Einsichtnahme hat ein Wohnungseigentümer aber Anspruch auf Fertigung und Aushändigung von Kopien gegen Kostenerstattung.
OLG München, AZ: 32 Wx 177/06, 09.03.2007
Die Aufstellung einer Jahresabrechnung mit Einzelabrechnung ist keine höchstpersönliche Leistung, die nur vom wirksam bestellten Verwalter erbracht werden könnte.

Demnach handelt es sich bei der zu vollstreckenden Verpflichtung des Verwalters um eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken ist. Das ergibt sich auch aus der herrschenden Rechtsprechung, daß bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das verflossene Jahr zu fertigen hat.

Auch ein Scheinverwalter, der jahrelang als Verwalter tätig gewesen ist, ist unabhängig von der Wirksamkeit seiner Bestellung nach § 26 WEG nach § 681 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 666, 259 BGB ebenso zur Rechenschaft und Auskunft verpflichtet wie der Verwalter nach § 28 WEG in Verbindung mit § 259 BGB.
BayObLG München, AZ: BReg 2 Z 142/87, 15.11.1988
Ein Verwalter erfüllt seine Verpflichtung zur Abrechnung nicht dadurch, daß er den Eigentümern die Hausgeldabrechnungen übersendet. Ebenso, wie § 28 Abs. 5 WEG nicht nur eine "Abrechnung", sondern auch eine "Rechnungslegung" verlangt, ist der Verwalter nach § 14 Abs. 4 der Teilungserklärung nicht nur zu Abrechnungen über die geleisteten Vorauszahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer, sondern in erster Linie zu einer "Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage" verpflichtet.

Bei der Erstellung der Abrechnung handele es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO. Wegen der Einheitlichkeit der Verpflichtung sei es nicht möglich, Teile der geschuldeten Handlung als vertretbar oder unvertretbar zu bezeichnen.
OLG Köln, AZ: 2 W 201/97, 02.03.1998
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen.

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
Scheidet der Wohnungseigentumsverwalter am letzten Tag des Abrechnungszeitraums einer zu erstellenden Jahresabrechnung aus seinem Amt aus, ist er dennoch zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet (sehr str.: a.A: KG Berlin, Az.: 1 W 4193/80; OLG Celle, Az.: 4 W 107/05; OLG Zweibrücken;, Az.: 3 W 153/06).

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/14, 17.04.2014
Der Anspruch auf Abrechnung ist Teil des jedem Eigentümers zustehenden Individualanspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung. Auch der ausgeschiedene Verwalter ist weiterhin verpflichtet, die in seiner Amtszeit abgeschlossenen Wirtschaftsjahre abzurechnen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn eine Abrechnung vorgelegt wird, die den formalen Erfordernissen entspricht, das heißt, die geordnet, übersichtlich und korrekt die Summen der Einnahmen und Ausgaben wiedergibt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/14, 25.07.2014
1. Prozesskosten einzelner Wohnungseigentümer dürfen wegen § 16 Abs. 8 WEG nicht dauerhaft aus gemeinschaftlichen Mitteln entnommen werden, insbesondere nicht aus der zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage.

2. Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).

3. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären. Allein eine fehlerhafte Jahresabrechnung genügt nicht, dem um dem Beirat die Entlastung zu verweigern.
AG Schwerin, AZ: 14 C 20/11, 13.12.2013
Aus der Beschlussfassung zur verwalterwahl muss sich zweifelsfrei ergeben, wer zum neuen Verwalter gewählt worden ist.

Die Neuwahl eines Verwalters erfordert mindestens drei Vergleichsangebote, die den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt werden.

Der Verwaltungsbeirat kann ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft keinen wirksamen Verwaltervertrag mit dem Verwalter schließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 369/13, 02.09.2014
Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
LG Berlin I, AZ: 55 S 150/12, 28.02.2014
Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG, sondern um eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
Ein WEG-Verwalter kommt nicht bereits zum Ablauf des 30.06.2009 in Verzug, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest stand, ob das Berufungsgericht den Beschluss über die angefochtene Jahresabrechnung für ungültig erklären werde oder nicht.

Die Fälligkeit der Jahresabrechnung beträgt nach Ablauf einer angemessenen Frist von in der Regel 3 bis 6 Monaten. Dies stellt jedoch noch keine konkrete Frist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB dar.
AG München, AZ: 484 C 32553/12, 29.04.2014
Der Beschluss über eine Jahresabrechnung ist nichtig, wenn mehrere Versionen der Abrechnung vorliegen und in der Versammlung nicht klargestellt wird, über welche Version abgestimt werden soll.
LG Dortmund, AZ: 1 S 372/13, 11.11.2014
Hausgeld wird erst durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet. Da eine Jahresabrechnung erst beschlossen werden muss, entsteht die Forderung aus einer Jahresabrechnung frühestens mit Beschlussfassung.

Die Verjährung dieser Forderung beginnt demnach auch erst zu diesem Zeitpunkt

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz des in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrages abzüglich der im betreffenden Wirtschaftsjahr gleisteten Zahlungen (?).
AG Oberhausen, AZ: 34 C 26/14, 02.12.2014
Durch die Beschlussfassung der Jahresabrechnung entfällt nicht die Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan zur Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen.

Denn es erfolgt durch den Beschluss der Jahresabrechnung gerade keine Schuldumschaffung zu Lasten des Eigentümers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Eine Novation ist durch den Beschluss der Jahresabrechnung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan gerade nicht gewollt.
AG Brake (Unterweser), AZ: 3 C 210/14, 29.10.2014
Es handelt sich bei der Jahresabrechnung um eine Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres, ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 Abs. 1 WEG.

Besteht eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, so kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden (vgl. LG München, ZMR 2009, 218 ff.). Dies hat jedoch zur Folge, dass im Zeitpunkt der Umstellung ein Monat bzw. mehrere Monate als Differenz verbleiben, so dass bei einem erstellten 13-monatigen Abrechnungszeitraum keine Bedenken bestehen.
LG Köln, AZ: 29 S 241/13, 08.05.2014
Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass monatliche Rücklagen (hier: 50,00 DM) zu entrichten sind, so stellt dies keine Anspruchsgrundlage dar, da die Teilungserklärung den Wirtschaftsplan nicht ersetzen kann.
AG Bottrop, AZ: 5 II 43/01, 16.09.2002
Alleine, dass aufgrund bestimmter Umstände der geltende Kostenverteilungsschlüssel nicht sachgerecht erscheint, rechtfertigt es nicht, diesen schlichtweg nicht weiter anzuwenden. Vielmehr kann dies lediglich Anlass zu einer Verteilungsschlüsseländerung auf dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege sein.
AG Aachen, AZ: 119 C 78/13, 30.04.2014
Die Jahresabrechnung muss allen Wohnungseigentümern auch dann noch einmal vor der Versammlung übersandt werden, wenn diese den Eigentümern bereits vorliegt, es aber unterschiedliche Versionen der Abrechnung gibt und deshalb nicht klar ist, über welche Abrechnung abzustimmen sein wird.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 166/13, 12.11.2014
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