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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Ist in der Teilungserklärung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen, bedeutet lediglich eine vereinbarte Entscheidung über das "Ob".

Die Frage der Farbwahl, des zu verwendenden Materials und der Ausführung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn sich der Balkon in das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage einfügen muss.

Liegen dem Beschlussantrag nicht alle Informationen für die übrigen Eigentümer bei, kann die Zustimmung verweigert werden.
LG Berlin I, AZ: 55 S 171/12, 16.07.2013
Das Auswechseln des Oberbodens (hier: Laminat statt Teppich) führt nicht zu einer Änderung des Trittschallschutzes, da für die Bewertung des Schallschutzes nur der Rohestrich maßgeblich ist.

Für den Austausch eines mangelhaften Estrichs ist die Eigentümergemeinschaft, nicht der einzelne Wohnungseigentümer einstandpflichtig.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 103/12, 20.06.2013
Fahrzeuge, die auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt werden, können im Wege einer Unterlassungsklage gem. §§ 22 WEG, 1004 BGB begegnet werden.

Ein abweichender Farbanstrich kann eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG darstellen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/12, 10.04.2013
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann keine Individualansprüche, die ein Wohnungseigentümer selbstständig geltend machen will und die schon in mehreren Verfahren anhängig sind, gegen den Willen des klagenden Wohnungseigentümers gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich ziehen und somit okkupieren.
AG Reutlingen, AZ: 9 C 1614/12, 22.03.2013
Der Hausverwalter ist gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung über seine Entlastung als Bevollmächtigter anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen (KG NJW - RR 1989, 144; OLG Zweibrücken ZMR 1992, 206; OLG Düsseldorf WUM 1999, 59; OLG Köln NZM 2007, 334).

Die Errichtung einer Holzterrasse birgt die Gefahr einer intensiveren Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums durch die auf Rasenflächen angelegten Terrassen, verbunden mit einem erhöhten Störpotential.
AG Weimar, AZ: 5 C 839/11, 01.03.2013
Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.

Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass eine Fällgenehmigung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden kann.
LG Lüneburg, AZ: 5 S 111/12, 30.04.2013
Ein Beschluss zur Kappung der Baumkrone eines gesunden Baumes stellt einen gravierenden Eingriff dar, weil die Schnittmaßnahmen zu einer Verwundung führen, die die Gefahr von Schimmelpilzansiedlung beinhaltet, so dass der Beschluss nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Durch den ausgeführten Rückschnitt hat sich der angefochtene Beschluss nicht erledigt.
AG Düsseldorf, AZ: 90a C 6777/08, 07.09.2009
Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage kann den optischen Gesamteindruck der Anlage verändern, so dass die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs. 1 S.2 WEG erforderlich ist. Entscheidend ist, ob sich der Gesamteindruck der Wohnanlage verändert.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung getrennt angekündigte Beschlüsse können können verbunden und gemeinsam zur Abstimmung gstellt werden.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 208/98, 29.01.1999
Aus dem Schattenwurf eines hohen Baumes, kann ein nicht zumutbarer Nachteil erwachsen (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG).

Ohne Belang ist insoweit, daß im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume auf dem Nachbargrundstück als sogenannte negative Einwirkungen grundsätzlich nicht nach §§ 1004, 906 BGB abwehrbar sind, da die §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG vorrangig sind.

§ 47 Abs. 1 NachbG NRW findet keine Anwendung.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 88/96, 07.06.1996
Eine Entfernung von 70- bis 80-jährigen Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Beachtung des Übermaßverbotes ordnungsgemäß, insbesondere wenn die bereits bei Errichtung der Anlage 40 bis 50 Jahre alten Bäume, die von den Käufern als markante Bestandteile des Gemeinschaftseigentums mit erworben worden sind, Bestandsschutz genießen.

Als sachlicher Grund für ein Abholzen der Bäume kommt nur eine fehlende Standunsicherheit in Betracht.

Dagegen begründet die durch die Bäume verursachte Lichtbeeinträchtigung keinen ausreichenden sachlichen Grund für die geplante Entfernung, da die Wohnungseigentümer bereits bei Erwerb ihrer Eigentumswohnung Kenntnis von den Bäumen hatten.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 29/00, 25.02.2000
Das Fällen von drei von ca. 60 Bäumen in einer Eigentümergemeinschaft bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG.

Die von den Wohnungseigentümern beschlossene Maßnahme dient vielmehr der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und kann als solche mit Stimmenmehrheit gemäß § 21 Abs. 3 WEG getroffen werden.
Innerhalb des Rahmens ordnungsmäßiger Verwaltung steht den Wohnungseigentümern ein gewisser Ermessensspielraum bei der Gartenpflege zu (BayObLGZ 1985, 164/167).

Dieser Spielraum ist mit dem Beschluss, dass die drei Bäume gefällt werden sollen, nicht überschritten worden. Dies gilt umso mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist und die betroffenen Bäume in ihrer Standsicherheit gefährdet waren.
OLG München, AZ: 2 Z BR 142/00, 21.02.2001
Die Eigentümerversammlung kann zwar nach § 10 Abs. 6 S. 3 letzter Halbsatz WEG die Ausübung der Beseitigungsrechte auf den teilrechtsfähigen Verband übertragen.

Sie hat keine Kompetenz, mit Mehrheitsbeschluss in die Befugnis des einzelnen einzugreifen, seine Individualansprüche geltend zu machen, ihn gewissermaßen zur Erhebung einer Beseitigungsklage zu zwingen, so dass ein derartiger Beschluss nicht ist.
AG Idstein, AZ: 32 C 15/12, 17.12.2012
Das Aufbringen von stattlichen Findlingen als Parksperre stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
Ein Verwalter handelt pflichtwidrig, wenn er es unterlässt, die Wohnungseigentümer auf eine Fördermöglichkeit hinzuweisen. Gemäß § 27 I Nr. 2 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Umstellung der Heizungsanlage auf Gas betrifft diesen Aufgabenkreis ( a.A. AG Oberhausen 34 C 79/12).
LG Mönchengladbach, AZ: 5 T 51/06, 29.09.2006
Wohnungseigentümer in einer Hausgemeinschaft dürfen nicht gegen den Willen Einzelner die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Hausdach beschließen. Eine Mobilfunkanlage auf dem Dach darf nur mit Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden. Wegen des Streits um mögliche Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkantennen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen. Deshalb müssen alle Eigentümer die Entscheidung mittragen.

Darauf, ob tatsächlich eine Gefahr von der Anlage ausgehen, kommt es nicht an. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn ein Eigentümer befürchtet, dass sich eine Wohnung schlechter vermieten oder verkaufen lasse, wenn sich auf dem Dach eine Mobilfunkanlage befindet.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/13, 24.01.2014
Der Beseitigungsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gem § 1004 BGB unterliegt der Verjährung. Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 15 III WEG unterliegt dagegen nicht der Verjährung.
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 198/08, 04.12.2008
1. Auch die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Eigentümer hinsichtlich der Terrasse und des Gartens ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG dar.

2. Eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wird. Deshalb besteht kein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, sondern allenfalls ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 538/07, 24.07.2007
Der Einbau des Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung dar (§ 22 Abs.1 WEG).

Bei der Entscheidung über den Einbau eines Treppenliftes ist eine konkret-individuelle Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BVerfG NJW 2000, 2658; siehe auch LG Hamburg NZM 2001, 767/768). Konkret sind die Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen.

Sind die übrigen Wohnungseigentümer finanziell abgesichert, weil der die bauliche Veränderung begehrende Wohnungseigentümer die Umbau- und Rückbaukosten einschließlich der Stellung einer Sicherheit übernommen hat und stellt der beabsichtigte Einbau auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, ist der Beschluss nicht zu beanstanden.
BayObLG München, AZ: 2Z BR 161/03, 25.09.2003
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt die Beschlusskompetenz, den Einbau eines Treppenliftes zu beschließen.

Ein derartiger Beschluss ist auch nicht deshalb nichtig, wenn er vornehmlich nur einem Eigentümer zugutekommt.

Erfasst der Beschluss seinem Inhalt nach lediglich die Durchführung der Baumaßnahme, kann hier auch keine durch Beschlussfassung erfolgte unzulässige Begründung von Sondereigentum gesehen werden.
LG Erfurt, AZ: 7 T 575/01, 19.02.2002
Das Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG entspringende Recht auf barrierefreien Zugang zur Wohnung überwiegt insbesondere das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an einer Erhaltung des optischen Erscheinungsbilds des Treppenhauses, aber auch ihr Interesse an einem sicherheitsrechtlich unbedenklichen und bequemeren Zustand.

Wird die nutzbare Breite der Treppe durch den Einbau eines Treppenliftes stellenweise so verengt, dass geforderte Mindestbreite von einem Meter nicht eingehalten wird, ist dies unschädlich, wenn die vorgegebene DIN-Norm nur an wenigen Stellen und nicht in großem Ausmaße unterschritten wird.
OLG München, AZ: 32 Wx 51/05, 12.07.2005
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