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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Verursacht eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Reparaturmassnahme am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft Mehrkosten, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten, sofern sie 120 % der Kosten übersteigen, auf den Sondereigentümer übertragen.
AG Stuttgart, AZ: 62 C 6646/10, 22.03.2011
Die nachträgliche Errichtung einer Schornsteinanlage zum Betrieb eines Kaminofens stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.
AG Kassel, AZ: 800 C 6255/08, 26.03.2009
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar, weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
Liegen übergeordnete gemeinschaftliche Interessen vor (z.B. Vorbeugung oder Aufklärung von Fahrraddiebstählen oder besprühten Wänden), bestimmte Bereiche einer Wohnungseigentumsanlage mittels einer Videoanlage zu überwachen, ist der Einbau einer solchen Überwachungskamera nicht generell unzulässig.

Werden jedoch datenschutzrechtliche Belange nicht beachtet, führt dieser Umtsand zu einer vorübergehenden Stilllegung der Überwachungsanlage, bis die Voraussetzungen von § 6b BDSG erfüllt sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 220/12, 24.05.2013
Die Anbringung eines Parkbügels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Parkbügel beeinträchtigen den ästhetischen Eindruck und das Erscheinungsbild der Gesamt-Stellplatzanlage.

Die Parksituation wird auch im Hinblick auf die Möglichkeit zu Rangieren deutlich verändert.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/12, 14.03.2013
Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152).
OLG München, AZ: 34 Wx 155/13, 05.07.2013
Ein Katzennetz mit Ständerwerk an einem Balkon ist eine bauliche Veränderung.

Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliegt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 130/10, 10.05.2011
Das Anbringen des Netzes (Katzennetz) an einem Balkon stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, wenn es beim Betrachten der Hausfassade ohne weiteres erkennbar ist.

Unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG gelten auch Veränderungen, die das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild oder den Stil des Anwesens verändern. Eine deutlich sichtbare bauliche Veränderung kann schon begrifflich nicht als geringfügig vernachlässigbar eingestuft werden.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 44/98, 09.03.1998
Einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht es, dass eine Anbringung von Briefkästen im Hauseingangsbereich durch diejenigen Wohnungseigentümer, die einen solchen für sich beanspruchen, zumindest solange zu dulden ist, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen haben. Dies gilt auch bei einer Ferienwohnanlage.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 98/12, 12.04.2013
Ist der Mieter eines Miteigentümers nach einem erlittenen Schlaganfall rechts halbseitig gelähmt und ohne einen zweiten Handlauf nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten möglich die Treppe hinuntergehend zu benutzen, so müssen die übrigen Wohnungseigentümer den zweiten Handlauf dulden, sofern dieser nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
LG Köln, AZ: 29 T 73/05, 31.07.2006
Eine Beschlussfassung über den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhl als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG ist zu unbestimmt, wenn wesentliche Fragen nicht geklärt sind.

Ein Fahrstuhleinbau ist auch nachteilig und unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (z.B. Treppenlift) zur Verfügung stehen.

§ 554 a BGB ist für das WEG entsprechend anzuwenden, so dass eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung ohne Rückbauverpflichtung nicht zulässig ist.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102 c II 6/05, 26.05.2005
Bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 NR. 1 WEG dar.

Vereinbarungen des Erwerbers einer Eigentumswohnung mit dem Verkäufer hat im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine rechtliche Bedeutung, solange sie nicht im Grundbuch durch Änderung des Aufteilungsplans als Bestandteil der Teilungserklärung gewahrt worden sind.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 538/05, 24.07.2007
Wird ein Eigentümer seitens der zuständigen Baubehörde erstmals offiziell zur Beseitigung des ordnungswidrig bestehenden Zustandes aufgefordert, ist eine deutliche Konkretisierung und Vertiefung der Pflicht zur Einrichtung eines zweiten Rettungsweges eingetreten, welcher es gerechtfertigt, auf diesen Zeitpunkt für einen Neubeginn der Verjährungsfrist abzustellen.
LG Köln, AZ: 29 S 159/10, 30.06.2011
Ein Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen steht jedem Wohnungseigentümer als Individualrecht zu. Die Wohnungseigentümer können diesen Anspruch durch Mehrheitsbeschluss zur Gemeinschaftsangelegenheit machen, so dass er gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz WEG den Verband aktivlegitimiert.

Eventuelle Abwehrrechtsklagen gegen das Bauvorhaben eines Miteigentümers sind ausschließlich vor den WEG-Gerichten zu verfolgen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/11, 02.05.2012
Ein Beschluss, der eine Handlungspflicht eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung einer nicht genehmigten baulichen Veränderung begründen will, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Ein Beschluss über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere (mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 219/09, 27.09.2011
Bei der Abwägung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und des Grundrechts auf Eigentum ist zu Lasten des die Parabolantenne begehrenden Wohnungseigentümers berücksichtigen, dass er die Möglichkeit hat, über einen Internetanschluss Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache zu empfangen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 75/12, 21.05.2013
1. Ob es sich bei einer gärtnerischen Maßnahme, die auf die Entfernung einer Pflanze im Gartenbereich gerichtet ist, um eine bauliche Veränderung oder lediglich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Pflanze die Anlage entscheidend prägt bzw. charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist.

2. Mit der Aufhebung eines Beschlusses ergibt es sich im Hinblick auf die Regelung in § 139 BGB von selbst, dass auch die Beschlussfassung zur Finanzierung einer Maßnahme unwirksam ist
LG Hamburg, AZ: 318 S 5/13, 29.05.2013
1. Eine Markise kann zwar das Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern. In der Regel wird eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in Frage kommen. Eine Markise stellt aber auch in ausgezogenem Zustand nicht in jedem Fall eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks dar (vgl. OLG Düsseldorf DWE 1989, 176/178).

2. Die Beurteilung der Frage ob die Anbringung eine Markise zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage führt, liegt im Entscheidungsspielraum der Tatsacheninstanz.
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 34/95, 01.06.1995
Für einen Beseitigungsanspruch einer Markise ist maßgeblich, ob einem Miteigentümer durch die bauliche Maßnahme ein Nachteil erwächst.

Unerheblich ist dagegen, ob sich die Markise farblich nur unwesentlich von der Außenfassade abhebt.

Auf eine einheitliche Gestaltung von Terrassen und Balkonen in der Wohnungseigentumsanlage kommt es ebenfalls nicht an.
KG Berlin, AZ: 24 W 6483/93, 03.12.1993
Die Anbringung der das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage erheblich verändernden Markise stellt eine bauliche Veränderung dar, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG).

Entscheidend ist, ob ein Wohnungseigentümer sich nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
KG Berlin, AZ: 24 W 7039/94, 11.01.1995
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