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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Einem Verwalter, dem nach § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, kann gegen die Kostenentscheidung eine isolierte sofortige Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter zugleich Beklagter ist, §§ 48 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, 49 Abs. 2 WEG, 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 1, 569 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 13 T 33/08, 03.11.2008
Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist auch dann begründet, wen die Eigentümergemeinschaft im Prozess gegen den Verwalter geltend macht, dieser habe zusätzlich zu seinen Verwalterpflichten eine vertragliche Pflicht zur Bauleitung übernommen und verletzt.

Wird in einer Streitigkeit nach § 43 WEG die Berufung entgegen § 72 Abs. 2 GVG bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegt, ist sie grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen.
LG Duisburg, AZ: 7 S 10/10, 08.06.2010
Nicht beigetretenen beigeladenen Wohnungseigentümern sind über die in § 48 Abs. 2 Satz 1 WEG erwähnten Unterlagen hinaus keine weiteren Schriftsätze zu übersenden.

Mithin kann ein klagender Wohnungseigentümer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG für gleichwohl angefertigte und der Verwalterin der Gemeinschaft als Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG übersandte Ablichtungen in Anspruch genommen werden.
LG Stuttgart, AZ: 19 T 250/12, 13.02.2013
Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteht. Eine solche Gefahr ist erst dann gegeben, wenn ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und einigen oder allen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern nachhaltig gestört ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 170/11, 09.03.2012
Ein Eigentümer, der eine bauliche Änderung vornehmen möchte, kann von den übrigen Eigentümern grundsätzlich die rechtlich verbindliche Klärung der diesbezüglichen Rechtslage verlangen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn der Anspruchsteller zunächst nicht die Eigentümerversammlung mit seinem Anspruch anruft, bevor er Klage erhebt.
LG München I, AZ: 1 S 4964/09, 16.11.2009
Ist eine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts nicht möglich, darf die Partei alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen, sog. Meistbegünstigungsklausel (BGH NJW-RR 1997, 55).

Ein Verfahren ist erst zu dem Zeitpunkt anhängig i.S.d. § 62 Abs. 1 WEG n.F., in welchem es beim Streitgericht eingeht und nicht bereits mit dem Antag auf Erlass eines Mahnbescheides.
LG Essen, AZ: 9 T 29/08, 25.11.2008
Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist.

Eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe betreffen denselben Lebenssachverhalt. Sie stellen einen identischen Streitgegenstand dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 235/08, 02.10.2009
Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (RGZ 61, 394, 398 f.; BGH NJW 1957, 537).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn in Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 23 I WEG durch die Teilungserklärung zusätzlich auch noch eigenständige Eigentümerversammlungen von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen eingerichtet werden.
LG München I, AZ: 1 S 15378/10, 31.01.2011
Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09).

Ein Austausch des Klagegegners vor Rechtshängigkeit ist kein Parteiwechsel.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/10, 21.01.2011
Bei Anfechtungsklagen gemäß § 46 WEG findet § 93 ZPO keine Anwendung.

Bei der Beschlussanfechtung besteht die Besonderheit, dass der Wohnungseigentümer einen fehlerhaften Beschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage anfechten muss, § 46 Abs. 1 WEG.

Da somit der Wohnungseigentümer gar nicht die Möglichkeit hat, einen fehlerhaften Beschlusses außergerichtlich zu beseitigen und daher klagen muss, kann man ihm bei einer Anfechtungsklage daher nie den Vorwurf machen, er führe einen unnötigen Prozess.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3286/11 (81), 07.10.2011
Bei erfolgreichen Anfechtungsverfahren nach dem WEG (n.F.) sind die Kosten des Verfahrens den unterlegenen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Miteigentumsanteile aufzuerlegen.

Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 ZPO ist einschränkend auszulegen und sowohl für das Außenverhältnis (der Beklagten zu den Klägern) wie auch für das Innenverhältnis (der Beklagten untereinander) eine einheitliche Quotierung vorzunehmen.
AG Kerpen, AZ: 26 C 19/10, 19.07.2010
Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft), die im Inland gegründet und dort ansässig ist, erhält auf Antrag nicht nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern – als kumulierte Voraussetzung – wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung zudem allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
LG Hamburg, AZ: 318 T 76/09, 06.01.2010
Die Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer, so dass ein werdender Wohnungseigentümer auch notwendiger Beklagter einer Anfechtungsklage ist.

Wird die Anfechtungsklage ausdrücklich nur gegen die eingetragenen Wohnungseigentümer gerichtet, sind nicht alle übrigen Wohnungseigentümer verklagt, so dass die Anfechtungsklage unzulässig ist.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2752/11, 08.04.2013
Die nachträgliche Auswechselung eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet (Scheinbeklagter), zum neuen Wohnungseigentümer führt nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, NZM 2011, 782).

Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Scheinbeklagten erforderlich war, oder diese - für den Beklagten offensichtliche - Tatsache nicht auch von ihm selbst dem Gericht mitgeteilt werden konnte, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 60/12, 26.04.2013
Lässt die Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturen in der Wohnung eines Sondersondereigentümers wegen eines Wasserschadens aus der darüber liegenden Wohnung durchführen, können Schadensersatzansprüche gegen den den Wasserschaden verursachenden Wohnungseigentümer nur von der Eigentümergemeinschaft als Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG geltend gemacht werden.

Die Klage des geschädigten Wohnungseigentümers gegen den Verursacher des Schadens ist unzulässig.
AG Idstein, AZ: 32 C 3/13, 22.04.2013
Gem. § 27 III Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht, die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 III Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Eine entsprechende Ermächtigung im Verwaltervertrag ist nur wirksam, wenn er mitbeschlossen wird. Der Abschluss des Verwaltervertrages durch einen vollmachtlosen Verwaltungsbeirat genügt nicht.
LG Rostock, AZ: 1 S 290/12, 27.06.2013
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.

Die besondere Zuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG gilt nämlich nicht für jede Wohnungseigentumssache, sondern nur bei den in § 43 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Binnenstreitigkeiten der Wohnungseigentümer sowie gemäß § 43 Nr. 6 WEG für das Mahnverfahren
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 76/11, 14.07.2011
Ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.

Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen.

Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.

Rechtsmittelfristen dürfen grundsätzlich voll ausgeschöpft werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 198/11, 12.02.2012
1. Ein Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft über die Einordnung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage gem. § 18 WEG als Verwaltungskosten, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

2. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 281/12, 10.10.2013
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 10/10, 21.05.2010
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