Urteile zu Kategorie: Streitwert
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Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.
Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 86/16, 17.11.2016
Richtet sich die abgewiesene Klage auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, bemisst sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
Der Wertverlust eines mit der Anbringung einer Abschlusskanten einhergehenden Beeinträchtigung hat eine Beschwer von 100,00 €.
(nicht rechtskräftig)
LG Dortmund, AZ: 1 S 49 /17, 26.09.2017
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.
Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 188/16, 09.02.2017
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 25/18, 15.11.2018
Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.
Als Grundlage dient insoweit die Wohnflächenverordnung, wonach die Fläche eines Sondernutzungsrechts mit etwa ¼ qm einer entsprechenden Wohnfläche anzusetzen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 338/17, 06.12.2018
Bei der Anfechtung der Verwalterwahl und des Verwaltervertrages kann es sich um zwei verschiedene Beschlüsse mit gesonderten Punkten handeln, die zwar miteinander zusammen hängen, nicht aber zwingend miteinander stehen und fallen.
Dann ist es gerechtfertigt, wenn für beide Anfechtungspunkte gesonderte Streitwerte festgesetzt werden.
LG Bremen, AZ: 4 T 322/19, 14.08.2019
Für eine Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist regelmäßig die Hälffe des Wertes der Tagesordnungspunkte maßgeblich, über die auf der erstrebten Eigentümerversammlung entschieden werden soll.
Es sind nicht zwei gesonderte Streitwerte für den Tagesordnungspunkt,,Wahl eines Verwalters" sowie den Tagesordnungspunkt,,Abschluss eines Verwaltervertrages" festzusetzen.
LG Dortmund, AZ: 9 T 192/20, 10.07.2020
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 258/20, 30.09.2021
Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme), auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet, zu bemessen ist.
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nicht nach dem Abrechnungsbetrag, sondern nach der Abrechnungsspitze.
(aufgehoben durch LG Köln; Az.: 29 T 44/22)
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Bei verschiedenen Angeboten ist es erforderlich, dass die Eckpunkte der Angebote den Eigentümern vor der Versammlung rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Sind 3 Angebote über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eingeholt worden, ist die Übersendung der kompletten Vertragsunterlagen nicht erforderlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/22, 04.07.2022
Der Streitwert eines Beschlusses über eine Instandsetungsmassnahme entspricht dem fünffachen Betrag des Einzelinteresse des Klägers, also der Betrag, mit dem der Kläger für diese Massnahme anteilig belastet wird.
LG Essen, AZ: 9 T 168/04, 12.04.2005
Verhält sich der angefochtene Beschluss inhaltlich zu einer Auftragsvergabe an bestimmte Firmen mit einem bestimmten Kostenvolumen, können die Grundsätze der Wertbemessung bei Verwalterentlastungen nicht herangezogen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 T 20/22, 09.08.2022
Auch wenn sich der Beschluss lediglich auf die Abrechnungsspitze erstreckt, kann im Fall einer Anfechtungsklage deren Gegenstand der Streit über die ordnungsgemäße Verteilung der gesamten Kosten sein, die Prüfung des Gerichts beschränkt sich demgemäß nicht allein auf die Abrechnungsspitze, so dass diese auch nicht allein maßgebend für die Streitwertbemessung sein kann.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 182/22, 28.09.2022
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in WEG-Verfahren ist die Vorschrift des § 49 GKG, der eine besondere Wertvorschrift für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen enthält.
Der Streitwert darf weder das 7,5-fache seines (Individual-) Interesses an der Entscheidung noch den Verkehrswert seines Wohnungseigentums übersteigen.
LG München I, AZ: 36 T 6052/22, 19.09.2022
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.
Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
Bezüglich des Beschlusses über die Jahresabrechnung entspricht der Wert des Gesamtinteresses der Summe der Abrechnungsspitzen, da nur diese gemäß § 28 Abs. 2 WEG n.F. Gegenstand der Beschlussfassung sind.
(nicht rechtskräftig)
AG Witten, AZ: 25 C 6/22 WEG, 16.03.2023
1. Da die Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll.
2. Wurde in der Jahresabrechnung ein falscher Verteilerschlüssel angewendet, ist davon auszgehen, dass sich dieser Fehler auf die zu zahlenden Nachschüsse oder Vorschüsse auswirkt.
3. Ein Beschluss über die Beauftragung von Maßnahmen, die mit einem größeren Kostenaufwand verbunden sind, entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere, in der Regel mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt wurden.
LG München I, AZ: 1 S 2338/22, 13.07.2022
Der Streitwert auf Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheit des Klägers auch zu Wohnzwecken genutzt werden darf, bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO nach dem Angreiferinteresse.
Dieses beträgt nach § 9 Satz 1 ZPO den dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 22.11.2016 - 6 S 11/16).
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 59/23, 17.03.2023
Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen.
Demnach bestimmt sich der Streitwert für eine Anfechtungskage einer Abrechnung nach dem 7,5-fachen Wert der Abrechnungsspitze.
KG Berlin, AZ: 10 W 33/23, 29.03.2023