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Urteile zu Kategorie: Nutzungsänderung

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Werden in der Teilungserklärung die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet, ist dies nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend bei der Auslegung einer Zweckbestimmung dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 167/14, 17.06.2015
Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu, wenn dies in der Teilungserklärung nicht vereinbart wurde.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 40/09, 15.01.2010
Die in dem Aufteilungsplan angegebenen Bezeichnungen des planenden Architekten enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/11, 16.12.2012
Es ist unbedenklich, wenn der für die Sondernutzungsrechtszuweisung der Kellerräume verwendete Plan nicht der amtliche Aufteilungsplan ist.

Die Bestimmtheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Plan für die Zuweisung des Sondernutzungsrechts am Keller vom Aufteilungsplan abweicht.
OLG München, AZ: 34 Wx 396/15, 04.02.2016
Bei typisierender Betrachtung ist die regelmäßige Nutzung durch die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder intensiver als eine Nutzung durch einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer gewerblich genutzter Einheiten, und damit nicht mehr von der Zweckbestimmung umfasst ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 40/15, 06.01.2016
Nach § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. Der Zulässigkeit einer solchen Gebrauchsregelung steht nicht entgegen, dass das insoweit in Rede stehende Gemeinschaftseigentum mit einem Sondernutzungsrecht belegt ist.

Die Möglichkeit einer Ersatzvornahme wird erst dann eröffnet, wenn dem Verpflichteten zuvor eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 882 C 23/13, 17.09.2014
In der Teilungserklärung kann wirksam vereinbart werden, dass die Überlassung eines Wohnungseigentums an Dritte der Zustimmung des anderen Sondereigentümers bedarf.

Die im Belieben der Gemeinde stehende Belegung der angemieteten Wohnung mit wechselnden Nutzern - hier Asylanten - sichert diese den Miteigentümern zustehenden Rechte zur Vorbereitung ihrer Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt wird, nicht.
LG Koblenz, AZ: 2 S 124/15, 04.08.2016
Begehren die Wohnungseigentümer von einem Miteigentümer das Unterlassen der Vermietung einer Eigentumswohnung an das Landratsamt zur Belegung mit Asylbewerbern, ohne dass eine Beschränkung der Personenzahl vereinbart wurde, kann dieser Anspruch wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden.
LG München I, AZ: 1 T 17164/15, 12.10.2015
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe bzw. Räumung einer Teilfläche („Dreiecksstreifen“) können gemäß § 242 BGB verwirken.

Dabei geht es nicht um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs eines Eigentümers, durch den der Kernbestand des Eigentums selbst betroffen wird (hierzu BGH NJW 2007, 2183 ff.).
LG Hamburg, AZ: 318 S 120/13, 09.07.2016
Der Betrieb einer Pensions- oder Ferienwohnung mit wechselnden Gästen ist selbst dann zulässig, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Beschränkung der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Einheiten zu Wohnzwecken enthält.

Unter Zugrundelegung dessen muss dies erst recht gelten, wenn eine gewerbliche Nutzung (hier: Nagelstudio) durch die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich zugelassen ist. Denn bekanntermaßen ist die gewerbliche Nutzung stets mit einem höheren Abnutzungsgrad verbunden.
AG Erfurt, AZ: 5 C 63/14, 25.05.2016
Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG bedarf es neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung keiner Feststellung einer dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 T 33/16, 19.10.2016
Ein Hausverwalter ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Er darf eigenmächtig auch keine Parkplatzordnung für vorhandene Stellplätze erstellen.

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, den WEG-Verwalter als Handlungsstörer auf Unterlassen und Beseitigung in Anspruch zu nehmen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Ausübungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.
AG Rostock, AZ: 54 C 27/16, 30.11.2016
Im Wege der ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmung kann eine zweckbestimmungswidrige Nutzung ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören kann als eine sich im Rahmen der Zweckbestimmung haltenden Nutzung.

Danach hat auch ein im Gemeinschaftseigentum stehendes begrüntes Dach nicht die Zweckbestimmung, einem Hund als Auslauf zu dienen. Denn es gehört zum typischen Verhalten von Hunden, ihre Notdurft dort zu verrichten oder Grabetätigkeiten auszuführen.

Dies gilt erst recht, wenn das Dach mit Sukkkenten begrünt ist, die zum Begehen nicht geeignet sind und bei größeren Gewichten zu zerplatzen drohen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/16, 18.08.2017
Ist ein Teileigentum in der Teilungserklärung als gewerbliche Einheit und nicht zu Wohnzwecken ausgewiesen, schließt dies die Nutzung des Teileigentums als sogenanntes Boardinghouse zwecks vorübergehender Vermietung an Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen nicht aus.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 207/14, 20.08.2017
Das Parken von Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dagegen stellt das Befahren und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- oder Entladung noch eine zulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 357/16, 10.10.2017
Aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Abfallbeseitigung ergeben sich keine Duldungspflichten für die Wohnungseigentümer.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Standortes der Mülltonnen.
LG Aurich, AZ: 4 S 46/17, 24.07.2017
Eine Regelung in einer Hausordnung über die Lautstärkeregelungen ist unwirksam, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unzulässigerweise unterschiedlich behandelt (BGH NJW 1998, 3713).

Es macht vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit keinen Unterschied, ob der Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik bzw. durch andere Lärmquellen gestört wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 131/16, 04.10.2017
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 191/15, 08.04.2016
Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, sind erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z. B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

Ein Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn keine einstimmige Zustimmung erfolgt. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stellt eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
LG München I, AZ: 36 S 20429/12, 08.07.2013
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