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Eine Klage gerichtet auf Einladung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht gegen den Verwalter oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nichts anderes gilt für eine auf das Gegenteil gerichtete Klage, nämlich auf Unterlassung der Durchführung einer Eigentümerversammlung gerichtete Klage.
AG Mainz, AZ: 73 C 30/21, 15.10.2021
Durch die sogenannte „Ein-Mann-Versammlung“ werden den Wohnungseigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen, indem sie an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehindert werden.
AG Augsburg, AZ: 31 C 2231/20 WEG, 30.09.2021
Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte.

Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.

Der Ausschluss einer persönlichen Teilnahme der Eigentümer war auch nicht aufgrund der aktuellen Pandemiesituation gerechtfertigt.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 16 C 8/21, 20.09.2021
Die in einer zu Zeiten der Corona-Pandemie trotz geltendem Versammlungsverbot durchgeführten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind jedoch (entgegen der Ansicht des Amtsgerichts München, Urteil vorn 29.10.2020, Az. 483 C 8456120) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
AG Kaufbeuren, AZ: 5 C 34/21 WEG, 09.09.2021
1. Ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit von der Verwalterin bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu kontrollieren, einen Interessenkonflikt schafft.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 20/21, 09.08.2021
Die Abwälzung der von allen Wohnungseigentümern geschuldeten Sondervergütung auf einzelne Wohnungseigentümer setzt voraus, dass der Gemeinschaft ein Anspruch gegen diese Wohnungseigentümer zusteht.

Ein Eigentümerbeschluss, der einem einzlnen Eigentümer konstitutiv eine besondere Verpflichtung auferlegt, muss für den Betroffenen klar erkennbar machen, wann diese Kosten anfallen. Insbesondere der verwendete Begriff ,,verursachen" kann auf einen weiten Kausalzusammenhang angewendet werden, der im Vorfeld für den Einzelnen nicht erkennbar ist.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 124/20, 08.07.2021
Endet die Verwalterbestellung am 31.12.2020, wurde die Verwaltung aber nicht abberufen, regelt Artikel 2 § 6 Absatz 1 des COMVG, dass die Verwalterbestellung über den 31.12.2020 hinauswirkt.

Wurde ein neuer Verwalter durch die Verwalterbestellung vom 15.12.2020 zum 01.01.2021 bestellt, legt dieser aber sein Amt schon am 18.12.2020 nieder, war zum 01.01.2021 kein neuer Verwalter bestellt, so dass die alte Hausverwaltung noch Verwalterin war und zu einer Eigentümerversammlung nach dem 01.01.2021 einladen konnte.
AG Essen, AZ: 196 C 14/21, 24.06.2021
Ist in der Teilungserklärung gereglt, dass die Eigentümergemeinschaft in der ersten Eigentümerversammlung einen Kostenverteilerschlüssel beschließt, genügt ein ,,Aufmerksammachen" auf Kostenverteilerschlüssel nicht um einen Verteilerschlüssel abzuändern. Allein eine Genehmigung der ersten Jahresabrechnung genügt nicht.

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen.
AG Gelsenkirchen, AZ: 210 C 406/20, 24.06.2021
Bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung kann jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F. von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes verlangen.

Ein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer besteht insoweit aber nicht.

Daher erfordert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches grundsätzlich die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung.
LG Hamburg, AZ: 318 S 68/19, 16.06.2021
1. Ein verständiger Wohnungseigentümer ist nicht in der Lage, anhand des elfseitigen Abrechnungswerks die Rechnungslegung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

2. Es genügt nicht, wenn drei Sanierungsangebote in tabellarischer Zusammenfassung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3. Die nachträgliche Genehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 37/20 WEG, 28.05.2021
Vollmachtsversammlungen verstoßen zumindest dann gegen geltendes Recht, wenn ihre Durchführung alternativlos dargestellt wird und die Eigentümer somit zur Erteilung einer Vollmacht genötigt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/20, 07.05.2021
Ein nach Ablauf des Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig. Den Wohnungseigentümern fehlt hierzu die Beschlusskompetenz.

Auch eine Sonderumlage kann nicht mehr für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftjahr beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 255/20, 10.03.2021
Im Klageantrag einer Anfechtungsklage muss das Datum der Eigentümerversammlung nicht zwingend angegeben werden.

Eine Jahresabrechnung muss nicht nur die Einnahmen und Ausgaben des Jahres darstellen, sondern auch den sich daraus ergebenden Saldo.

Hält der Verwalter die Instandhaltungsrücklage nicht vom Hausgeldkonto getrennt, muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Guthaben aus dem Hausgeldkonto der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen sind.

Eine Sonderumlage entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Grund für Ihre Erhebung angegeben wird. Ein pauschaler Hinweis auf einen Liquiditätsengpass genügt jedenfalls nicht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 23 C 3/21, 02.03.2021
Eine Verwalterin handelt nicht pflichtwidrig, wenn sie eine Eigentümerversammlung nicht einberuft, wenn jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Absage der Versammlung hätte.

Beruft der Verwaltungsbeirat die Eigentümerversammlung ein, kann die WEG, vertreten durch die Verwalterin, die Durchführung der Versammlung durch einstweilige Verfügung untersagen lassen.

Deutet die Formulierung in der Einladung darauf hin, dass lediglich 2 bis 5 Personen an der Versammlung teilnehmen dürfen, bedeutet das, dass zwingend die Mehrheit der Eigentümer nicht persönlich teilnehmen darf.
AG München, AZ: 1291 C 2946/21, 25.02.2021
Ein Beschluss über die Jahresabrechnung (§ 28 WEG) entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist.

Gab es zwei Versionen der Abrechnung, wobei die spätere Version die frühere nicht vollständig, sondern nur teilweise ersetzte, bleibt völlig unklar, was beschlossen wurde und damit Gegenstand der beschlossenen Abrechnung war.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 127/19, 25.02.2021
Die Corona-Pandemie entbindet den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen.

Wenn allerdings eine Versammlung durchführbar ist, kann die automatische Verlängerung der Amtsstellung nicht angeführt werden, um eine Willensbildung der Eigentümer über den Verwalter zu verhindern.

Es entspräche auch in Fällen, in denen es zu einer Verlängerung des Amtes durch § 6 Abs. 1 COVMG kommt, ordnungsmäßiger Verwaltung, sobald eine Versammlung möglich ist, einen Beschluss über die Verwalterbestellung zu fassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 97/20, 16.02.2021
Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Folglich kann jeder Eigentümer, der ansonsten an die vorläufig wirksamen Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die in der von der unzuständigen Person einberufenen Versammlung etwa gefasst wären, gebunden wäre, die Unterlassung dieser Versammlung verlangen.
AG Tettnang, AZ: 8 C 95/21, 09.02.2021
Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben.

Ein - wohl allerdings auch nur zur Anfechtbarkeit führender - Verstoß gegen die Teilnahmerechte könnte bei dieser Vorgehensweise darin liegen, dass Teilnehmern der Zugang zum Saal verweigert wird, wenn die Kapazität erschöpft ist.
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
Ein Eigentümer, der für einn Beschluss gestimmt hat, verliert hierdurch nicht sein Recht zur Anfechtung.

Eine Abrechnung, die nicht nach den Soll-Vorauszahlungen des Wirtschaftsplanes, sondern nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt wird, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/20, 15.01.2021
Der generelle Ausschluss der Wohnungseigentümer an einer Eigentümerversammlung verletzt den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte erheblich, da den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen.

Das Teilnahmerecht darf nur ausnahmsweise und in einem durch Notfälle begrenzten Rahmen beschränkt werden.

Die Corona-Pandemie rechtfertigt einen derartigen Ausschluss nicht.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 45/20, 29.12.2020
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