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Urteile zu Kategorie: Wohnungseigentum

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Die Kürzung einer Funkantenne stellt eine vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO dar. Der Umfang der Kürzung kann in Ermangelung einer genauen Titulierung durch richterliche Schätzung erfolgen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 425/09, 06.08.2009
Die Ablehnung der Annahme der Bevollmächtigung und die anschließende Nichtvertretung eines ortsabwesenden Wohnungseigentümers auf einer Wohnungseigentümerversammlung durch den Verwalter ist nicht zulässig und führt zur Aufhebung der Beschlussfassungen, § 25 Abs. 2 WEG.
AG Gladbeck, AZ: 18 UR II 46/00, 28.07.2000
Ist eine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts nicht möglich, darf die Partei alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen, sog. Meistbegünstigungsklausel (BGH NJW-RR 1997, 55).

Ein Verfahren ist erst zu dem Zeitpunkt anhängig i.S.d. § 62 Abs. 1 WEG n.F., in welchem es beim Streitgericht eingeht und nicht bereits mit dem Antag auf Erlass eines Mahnbescheides.
LG Essen, AZ: 9 T 29/08, 25.11.2008
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar, weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
Ist in der Teilungserklärung normiert, dass zur ordnungsgemäßen Einberufung die Absendung des Einladungsschreibens an die dem Verwalter zuletzt bekannte Adresse ausreicht, kann ein Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG auch dann keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, wenn er die Einladung tatsächlich nicht erhalten hat und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von der Versammlung erfährt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
Der Beschluss, einen neuen Verwalter zu bestellen, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn vor der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern keine Vergleichsangebote zugänglich gemacht wurden.

Dem Verwaltungsbeirat kann nicht nicht völlig freie Hand gelassen werden, zu welchen Konditionen der Verwaltervertrag abgeschlossen werden soll.
LG Köln, AZ: 29 S 135/12, 31.01.2013
Bei einer Neubestellung eines Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer erforderlich (vgl. OLG Hamm, ZMR 2009, 58, 59).

Dies gilt nicht bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters, es sei denn, seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters hat sich der Sachverhalt verändert (vgl. BayObLG, WuM 1993, 488, 489; OLG Hamburg, ZWE 2002, 483, 484 unter 3; OLG Schleswig, NJW-RR 2006, 1525, 1526).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/10, 01.04.2011
Ist der Gegenstand des Eigentümerbeschlusses ein schuldrechtlicher Vertrag mit einem Dritten ist, unterliegt dieser nicht der objektiven, sondern der subjektiven Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB.

Steht fest, dass der Beschlussinhalt in einem bestimmten Sinne erörtert worden ist, und hat der betreffende Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung teilgenommen, so ist es rechtsmissbräuchiich, wenn er den Beschluss unter einem abstrakten Gesichtspunkt anficht, der ihn nicht tangiert.

Gemäß § 305 Abs.1 S.3 BGB liegen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, wenn die entsprechende Vertragsbestimmung individuell ausgehandelt wird. Hierfür sprach vorliegend die gerichtsbekannte Tatsache, dass die Stillegung eines erheblichen Teils einer Wohnungseigentumsanlage in der besonderen Situation der hier betroffenen Gemeinschaft, jedenfalls im hiesigen OLG-Bezirk ein Unikum sein dürfte.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 393/13, 12.06.2014
Ist in der Teilungserklärung eine besondere Form der Protokollierung von Beschlüssen vorgesehen, führt eine Nichtbeachtung der Form zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 24/14, 16.10.2014
Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass der Beschluss bereits vor der Klageerhebung umgesetzt worden war.

Ein Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht drei Alternativangebote vor der Beschlussfassung eingeholt worden waren, was nach ständiger Rechtsprechung des LG Dortmund angesichts eines Auftragsvolumens von 4.200 EUR erforderlich gewesen wäre.
LG Dortmund, AZ: 1 S 371/13, 21.10.2014
Auch bei einem übereinstimmenden Antrag auf Zurückweisung der Berufung liegt ein im Ausgangspunkt abweichendes Prozessziel für die beiden Berufungsbeklagten vor, wenn einer der beiden beklagten Wohnungseigentümer am erstinstanzlichen Rechtsstreit nicht beteiligt war.
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 192/14, 28.10.2014
Die gegen eine Miteigentümerin erhobene Widerklage ist nicht zulässig. Die
Widerklage richtet sich gegen eine bisher am Prozess nicht beteiligte Person.
Derartige „Drittwiderklagen" können nur dann als parteierweiternde Widerklagen
zulässig sein, wenn der Dritte ausdrücklich zustimmt oder die Einbeziehung des
Dritten für diesen zumutbar ist, weil der gegen ihn erhobene Anspruch in einem
engen Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen
steht oder alle Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/13, 19.12.2013
Wird ein Wohnungseigentümer von einem klagenden Miteigentümer auf beseitigung einer baulichen veränderung in Anspruch genommen, ist eine Drittwiderklage gegen einen weiteren Wohnungseigentümer wegen dessen baulicher Veränderungen unzulässig.

Ein die Beseitigung einer baulichen Veränderung begehrender Wohnungseigentümer muss erstinstanzlich keine konkrete Beeinträchtigung vortragen. Es genügt, wenn er sich in der zweiten Instanz den Vortrag des Amtsgerichts zueigen macht!!!
LG Dortmund, AZ: 1 S 21/14, 30.09.2014
Das Umstellen von Mülltonnen stellt keine bauliche Veränderung dar.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass Fahrräder an dem bisher genutzten Stellplatz abgestellt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
Den Eigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz, eine Innensanierung zu
beschließen. Denn die Außenwände sind insgesamt zwingend gemeinschaftliches
Eigentum, ohne dass zwischen Außen- und Innenseite differenziert werden kann.

Ein Beschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung existiert im WEG-Recht nicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 38/13, 16.10.2014
Ist ein WEG-Verwalter zugleich auch Mietverwalter einer vermieteten Eigentumswohnung in derselben Eigentümergemeinschaft und sieht die Mietverwaltung eine Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters vor, so kann der Verwalter in seiner Eigenschaft als WEG-Verwalter eine Ladung zur Eigentümerversammlung sich selbst für die von ihm verwaltete Eigentumswohnung zustellen.

Eine derartige Zustellung berührt die Gültigkeit eines Beschlusses nicht, sondern begründet allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bei unterbliebener Unterrichtung an den von ihm mit der Verwaltung beauftragten WOhnungseigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 263/13, 04.11.2014
Zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB kann der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch aus Treu und Glauben gegen den auf Beseitigung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer auf Auskunft über den Umfang der Beeinträchtigung zustehen, wenn der in Anspruch genommene die Auskunft unschwer erteilen kann.

Grundsätzlich kann es in Frage kommen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben einem nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss geltend zu machen.
LG München I, AZ: 36 S 20940/12, 08.05.2014
Ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn ein Eigentümer vorsätzlich an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert wird. Dies gilt auch dann, wenn zwar eine Ladung erfolgt ist, der Eigentümer aber keinen Zugang zu den Versammlungsräumen erhält.
AG Essen, AZ: 196 C 293/14, 27.04.2015
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme ist nichtig, wenn das Vorhaben nicht hinreichend beschrieben wird.

Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (BGH, NJW 1998, 3713).
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 12/15, 22.05.2015
Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem Spitzboden verändern sich die Miteigentumsanteile nicht; der Spitzboden ist, -weiterhin- Gemeinschaftseigentum mit daran -zulässigerweise- begründetem Sondernutzungsrecht.

Für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht bereits ausreichen,
dass die Beteiligten die gleichmäßige Belastung aller Miteigentümer an den Betriebskosten entsprechend ihren Miteigentümsanteilen als nicht interessengerecht empfinden.
OLG Hamm, AZ: 15 W 175/07, 21.06.2007
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