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Ein in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenes generelles Katzen- und Hundehaltungsverbot ist Mietern gegenüber unwirksam. Eine derartige Verabredung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.
AG Hannover, AZ: 541 C 3858/15, 28.04.2016
Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein.
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
Die materiellrechtliche Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und damit auch dessen Eintragung im Grundbuch kommt nur in Betracht, wenn das Sondereigentum an Wohnungen oder an anderen Räumen in Gebäuden auf dem betroffenen Grundstück gebildet werden soll.

Die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum ist nicht schon dann möglich, wenn das aufstehende Bauwerk als Gebäude auf fremdem Grund und Boden im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, sachenrechtlich aber als bloßer Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB nicht im Eigentum des teilenden Grundstückseigentümers steht.
OLG Schleswig, AZ: 2 Wx 12/16, 19.04.2016
Die Klagebegründungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn das vorab eingegangene Telefaxschreiben ohne Unterschrift übermittelt worden war.

Rollladenkasten und der Panzer stehen im gemeinschaftlichen Eigentum.

Rollläden und Zugvorrichtung sind Sondereigentum.
AG Würzburg, AZ: 30 C 820/15, 12.04.2016
Auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 161/11). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Ein Kostenerstattungsanspruch folgt nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
LG München I, AZ: 1 S 12786/15, 01.02.2016
Die fehlende Überdachung steht der Anerkennung der Sondereigentumsfähigkeit eines von Sondereigentumsräumen umschlossenen Innenhofes nicht entgegen. Die unmittelbare räumliche Zuordnung des Innenhofes, der von den anderen Sondereigentumen nicht zugänglich ist, lässt diesen bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres als Bestandteil des Sondereigentums der ihn umgebenden Räume erscheinen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 398/15, 05.01.2016
Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Eine hiervon abweichende tatsächliche Bauausführung stellt unabhängig von ihrem Ausmaß einen Umstand außerhalb des Grundbuchs dar, der nicht für jedermann erkennbar ist.

Eine nicht tragende Trennwand muss jedenfalls dann wie gemeinschaftliches Eigentum behandelt werden, wenn es um ihre erstmalige plangerechte Herstellung geht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/14, 20.11.2015
Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bzgl. des Eigentums am Sondereigentum und bzgl. des Anteils am Gemeinschaftseigentum (BGH NJW 1985, 1551). Das heißt, sofern die Eigentümer nicht ausdrücklich jemanden zur Abnahme ermächtigt haben, bleibt es bei dieser Berechtigung des einzelnen Eigentümers.

Aus § 10 Abs. 6 WEG lässt sich nicht isoliert die Befugnis der WEG entnehmen, die Abnahme eines einzelnen Werkes zu genehmigen, ohne hierfür zuvor einen Beschluss gefasst zu haben.
OLG München, AZ: 9 U 1995/14, 26.10.2015
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrem Gemeinschaftseigentum dem Grundstücksnachbarn die unentgeltliche Verlegung von Versorgungsleitungen gestattet, ist ein Beseitigungsanspruch verwirkt, wenn dieser erst nach Jahren ausgeübt wird.

Einen 12 Jahre alter Duldungsbeschluss der Gemeinschaft müssen sich die Sonderrechtsnachfolger zurechnen lassen, da sie mit Erwerb des Sondereigentums diesem Beschluss konkludent zugestimmt haben.
LG Dortmund, AZ: 1 S 464/14, 20.10.2015
Rücklagenfinanzierte Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen in der Jahreseinzelabrechnung ausdrücklich als Ausgaben aufgeführt werden, um der Informationsfunktion der Abrechnung gerecht zu werden. Eine Darstellung der Ausgaben in der Anlage zur Jahreseinzelabrechnung reicht hierzu nicht aus.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 18/15, 23.09.2015
Eine Heizungsanlage ist auch dann zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn sie nur der Beheizung der Wohnungen von zwei Eigentümern dient.

Eine in der Teilungserklärung enthaltene nichtige Zuweisung von Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum kann im Einzelfall in eine Regelung umgedeutet werden, welche die Instandhaltungspflicht für die Gebäudeteile den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt.
AG Berlin-Wedding, AZ: 6a C 112/15, 23.09.2015
Wird ein in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes (mit einem Wohnzwecken dienenden Gebäude bebautes) Grundstück, das im Gebiet einer kommunalen Erhaltungssatzung liegt, vom Eigentümer sämtlicher Einheiten vollständig geändert aufgeteilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die gemeindliche Genehmigung (oder ein entsprechendes Negativattest) vorgelegt wird.
OLG München, AZ: 4 Wx 188/15, 26.08.2015
Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
Die Wohnungseigentümer können wirksam mehrheitlich im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 15 Abs. 2 WEG über das Verbot der Installation von Parabolantennen auf Gemeinschaftseigentum beschließen.

Es genügt eine mediale Grundversorgung über eine Gemeinschaftsantenne, es gibt keinen Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter von einzelnen Wohnungseigentümern gewünschter Sender.
LG Hamburg, AZ: 318 S 145/14, 05.08.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
OVG Münster, AZ: 7 B 478/15, 15.07.2015
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken ist aus Gründen des Zusammenlebens häufig anzutreffen. Selbst wenn es bei Anschaffung der Katze eine entsprechende Regelung noch nicht gegeben hat, musste der Tierhalter bei der Anschaffung der Katze damit rechnen, dass deren freies Herumlaufen durch eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-9 S 11/15, 14.07.2015
Betrifft die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 LBO die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer, hat dies zur Folge, dass ihre Erfüllung jedenfalls in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen hat.

Die uneingeschränkte Ablehnung der Gewährleistung der Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern durch den Verband widerspricht seiner Wahrnehmungsverpflichtung und damit ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Karlsruhe, AZ: 1 S 109/14, 30.06.2015
Der Sondereigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen "Milieuschutz" für die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Asylantenwohnheims.
VG München, AZ: 8 K 14.4864, 22.06.2015
Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um einen Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

Das später angerufene Gericht darf eine mehrfach eingelegte Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Es muss vielmehr prüfen, ob eine frühere Einlegung der Berufung erfolgreich war.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 78/13, 11.06.2015
Eine Regelung in der Teilungserklärung, welche die Balkone ebenfalls als Sondereigentum den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, ist - zumindest was die konstruktiven Elemente der Balkone angeht - nicht rechtswirksam.

Diese konstruktiven Bestandteile sind damit gemäß § 5 Absatz 1 und 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Die anfallenden Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Miteigentümern anteilig zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
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