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Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 250/19, 03.07.2020
1. Beziffert die erstellte Gesamtabrechnung lediglich einen Gesamtbetrag der Ausgaben und Einnahmen ohne diese im Einzelnen aufzulisten, widerspricht diese Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2. Nach der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Rechtsverfolgungskosten sind sie im Innenverhältnis nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen.
AG Herne, AZ: 41 C 121/19, 09.06.2020
Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist nichtig, wenn sich aus dem Beschluss nicht ergibt, ob der Wirtschaftsplan ab Beschlussfassung oder ab Beginn des Wirtschaftsjahres gelten soll.

Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist auch dann nichtig, wenn er unterjährig beschlossen wird, da die Gemeinschaft hierfür keine Beschlusskompetenz besitzt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/20, 03.06.2020
Die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Beirats verstößt gegen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und ist wegen Gesetzeswidrigkeit anfechtbar. § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt nämlich, dass der Beirat mit drei Personen zu besetzen ist.

Gem. § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Abschluss des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Diese Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss geordnet, übersichtlich und für jeden Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich und nachvollziehbar sein.

Es ist zulässig, einen unterjährigen Wirtschaftsplan (hier beginnend zum 01.10.) zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 24/19, 06.03.2020
Sind in einem Wirtschaftsplan Reparaturkosten von einem nicht erklärten Anteil von 35% dargestellt, die in der Sache zu einer monatlichen Mehrbelastung des einzelnen Wohnungseigentümers von 19% führen, führt dies nicht dazu, dass der Wirtschaftsplan für ungültig erklärt wird.

Ein einzelner Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Abberufung eines Verwalters, wenn es dem Verwalter nicht gelingt, eine ordnungsgemäße Beschlusssammlung im Sinne von § 27 Abs. 7 WEG zu führen und Korrekturen durch entsprechende Urteile nicht berücksichtigt werden.
AG Konstanz, AZ: 4 C 436/19 WEG, 07.11.2019
Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf was für ein Konto – Eigenkonto der Gemeinschaft oder ein Treuhandkonto des Verwalters – die Eigentümer die Zahlungen leisten sollen.

Ein Wohnungseigentümer hat schon formal betrachtet keinen Anspruch gegen den klagenden Verband auf Einrichtung eines WEG-Eigenkontos; er hat vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung aus § 21 Abs. 4 WEG lediglich einen Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer.
AG Dortmund, AZ: 514 C 29/19, 23.05.2019
Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/18, 14.12.2018
Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, um eine vom Kalenderjahr abweichend Abrechnungsperiode für die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan festzulegen.

Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Beschlüsse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind ,,aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 49/18, 04.12.2018
Der Verwalter ist verpflichtet, die eingenommenen WEG-Gelder getrennt von seinem Vermögen getrennt zu halten. Diesbezüglich muss ein auf den Namen der Wohnungseigentümer lautendes Konto eingerichtet werden.

Übersteigen die Hausgeldvorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan den Forderungen aus der Jahresabrechnung, muss eine zwischenzeitlich eingereichte Zahlungsklage aus dem Wirtschaftsplan in Höhe des Differenzbertrages für erledigt erklärt werden.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 44/17, 04.05.2018
1. Eine Jahresabrechnung ist für ungültig zu erklären, wenn sie rechnerisch intransparent und nicht nachvollziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn angegebenen Anfangsbestände der Bankkonten zuzüglich der Einnahmen und abzüglich der Ausgaben nicht mit den ausgewiesenen Endbeständen im Einklang stehen.

2. Die Wohnungseigentümer können ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung nur dann nachkommen, wenn sie ausreichende Informationen über den Umfang von Rechten und Pflichten aus dem Abschluss von Mini-Jobs erhalten haben.

3. Eine Übersendung von Unterlagen (hier: Wirtschaftsplan) zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 184/16, 15.03.2018
Der Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der dort festgesetzten Hausgeldzahlungen. Durch den Beschluss über die nachfolgende Jahresabrechnung soll hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände kein neuer Anspruch begründet werden (BGH NJW 1996, 725).

Die Einnahmen bzgl. offener Hausgeldforderungen aus einem vorherigen Abrechnungszeitraum dürfen nicht in die Einzelabrechnung eingestellt werden und damit auch nicht auf die Eigentümer umgelegt werden. Diese sind vielmehr nur in die Jahresgesamtabrechnung als Einnahmeposten einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/17, 29.01.2018
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Eine Berufung ist nicht fristgerecht begründet, wenn sie lediglich auf einen erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz bezug nimmt.

Wird ein fristwahrender Schriftsatz zu einem falschen Aktenzeichen eingereicht, so liegt es in der Risikosphäre der jeweiligen Partei, wenn dieser Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung nicht mehr Berücksichtigung gefunden hat.

Ein beschlossener und noch gültiger Wirtschaftsplan ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 33/17, 15.05.2017
Gerichtskosten eines Anfechtungsverfahrens dürfen nicht den Wirtschaftsplan eingestellt werden.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren.

Zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Abstimmung in schriftlicher Fortm vorliegt.

Die Verlegung einer Wasserleitung durch das Haus der WEG zur Versorgung des Nachbargrundstücks hat mit einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks nichts zu tun und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.

Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
Voraussetzung für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern ist das Bestehen eines gültigen Wirtschaftsplans. Fehlt es daran, so kann Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen geltend machen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
Wird ein Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel beschlossen, besteht die Zahlungspflicht solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ein so beschlossener Wirtschaftsplan unterliegt nicht der Verjährung.

Für die Prozessführungsbefugnis eines Verwalters reicht es aus, wenn er im Verwaltervertrag ermächtigt wurde, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 175/16, 25.10.2016
Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.

Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
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